Sexuelle Nötigung – das sollten Beschuldigte wissen

Sobald der Vorwurf einer Sexualstraftat im Raum steht, müssen Beschuldigte mit höchster Vorsicht handeln. Allein der Verdacht einer sexuellen Nötigung kann schwere Folgen für die eigene Reputation und das persönliche und berufliche Umfeld haben.

Die Strafrechtsreform aus dem Jahr 2016 hat die Straftatbestände erweitert. Das Sexualstrafrecht wurde angepasst und weiter verschärft. Dies führt nicht nur zu härteren Strafen, sondern in vielen Fällen auch dazu, dass ein strafbares Handeln wesentlich früher vorliegt, als noch vor der Reform. Umso wichtiger ist es, einen erfahrenen und kompetenten Strafverteidiger an seiner Seite zu wissen, der das Verfahren zugunsten des Beschuldigten beeinflussen kann.

Als spezialisierte Strafverteidiger im Sexualstrafrecht verteidigen wir seit vielen Jahren erfolgreich Mandanten bei Sexualdelikten wie der sexuellen Nötigung. Unser oberstes Ziel ist dabei, das bestmögliche Ergebnis für unsere Mandanten zu erzielen. Unsere Arbeit zielt darauf ab, einen Freispruch, die Einstellung des Verfahrens oder ein möglichst mildes bzw. angemessenes Urteil zu erreichen. Dabei ist es uns ein besonderes Anliegen, mit höchster Diskretion vorzugehen, um neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch solche für die Reputation des Beschuldigten zu vermeiden.

Was ist eine sexuelle Nötigung?

Um die sexuelle Nötigung als Straftat verstehen zu können, müssen wir uns zunächst den Grundtatbestand, den sexuellen Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB), einmal genauer ansehen. Die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) ist aus rechtlicher Sicht eine Qualifikation des sexuellen Übergriffs und baut dementsprechend auf diesem auf. 

Ein sexueller Übergriff liegt dann vor, wenn gegen den erkennbaren Willen des Opfers sexuelle Handlungen an diesem vorgenommen werden oder das Opfer diese vornimmt. Anders als vor der Reform des Sexualstrafrechts muss für einen sexuellen Übergriff nun keine Nötigung mehr vorliegen, diese ist auch bei einem qualifizierten Übergriff (also der sexuellen Nötigung) nicht entscheidend. So ist die Strafbarkeit deutlich herabgesetzt, mit anderen Worten: Es ist nun wesentlich einfacher, sich strafbar zu machen und wegen solcher Vorwürfe verfolgt zu werden.

Diese Ausgestaltung folgt dem Motto „Nein heißt Nein“, wonach statt einer Nötigung bereits der entgegenstehende Wille ausreichend ist, um eine strafbare sexuelle Handlung zu begehen.

Die Voraussetzungen für einen sexuellen Übergriff sind folgende:

  • Eine sexuelle Handlung, die an dem Opfer oder von dem Opfer vorgenommen wird oder das Bestimmen des Opfers zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen von oder an einem Dritten,
  • gegen den erkennbaren Willen des Opfers,
  • mit Vorsatz (also mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung)

Ebenso wird die Ausnutzung besonderer Umstände für die Vornahme der sexuellen Handlung bestraft. Anders als bei einem sexuellen Übergriff ist es dem Opfer hier nicht möglich, einen erkennbar entgegenstehenden Willen zu formulieren, diesen zum Ausdruck zu bringen oder gar zu bilden. Dafür kann es verschiedene Ursachen geben, beispielsweise K.-O.-Tropfen, Schlaf, körperliche oder geistige Behinderungen oder andere Umstände, die es dem Opfer unmöglich machen, einen entgegenstehenden Willen erkennbar zu äußern.

In diesem Zusammenhang kann auch eine sexuelle Nötigung vorliegen (§ 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB). In diesem Fall erfolgen die sexuellen Handlungen unter Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben. Für eine einfache Nötigung dagegen reicht jedes Nötigungsmittel aus. Wobei dies eine Verknüpfung des Nötigungsmittels zum bewirkten Verhalten erfordert.

Für eine sexuelle Nötigung nach § § 177 Abs. 5 StGB muss zusätzlich zum sexuellen Übergriff eine Nötigungshandlung hinzutreten:

  • Gewaltanwendung
  • Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder 
  • Ausnutzung einer Lage, der das Opfer schutzlos ausgeliefert ist.

Die sexuelle Nötigung ist eine Qualifikation des sexuellen Übergriffs und wird dementsprechend auch härter bestraft.

Welche Strafe droht bei sexueller Nötigung?

Die sexuelle Nötigung wird bei einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. Damit ist die sexuelle Nötigung rechtlich als Verbrechen einzustufen. Nach oben ist keine besondere Grenze gesetzt, das bedeutet, auch eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren, § 38 Abs. 2 StGB, ist unter Umständen möglich. Hier müssen jedoch ganz erhebliche Umstände hinzutreten. Eine Geldstrafe ist ausgeschlossen. 

Betroffene sollten darüber hinaus aber auch an weitere Konsequenzen denken, die allein der Vorwurf einer Sexualstraftat auslösen kann. So werden Sexualstraftaten gesellschaftlich besonders geächtet, sodass Beschuldigte schwere Folgen für ihr Umfeld und die eigene Reputation in Kauf nehmen müssen. Ziel ist es daher, den Strafprozess möglichst frühzeitig zur Einstellung zu bringen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen.

Unterschied zur Vergewaltigung

Bei der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) handelt es sich um einen besonders schweren Fall des sexuellen Übergriffs, bei dem es zum Beischlaf oder einer beischlafähnlichen Handlung kommt. In der Regel liegt eine solche vor, wenn beim sexuellen Übergriff in den Körper des Opfers eingedrungen wird. 

Dabei ist es unerheblich, ob es zum (vaginalen oder analen) Geschlechtsverkehr oder etwa zum Oralverkehr kommt. Auch der Umstand, ob mit dem männlichen Genital, einem anderen Körperteil (z. B. einem Finger) oder einem Gegenstand in den Körper des Opfers eingedrungen wird, ist unerheblich. 

Im Gegensatz zur sexuellen Nötigung braucht es keine Drohung oder Gewalt gegenüber dem Opfer, um den Tatbestand zu erfüllen. Zu den Voraussetzungen gehört der sexuelle Übergriff, verbunden mit dem Eindringen in den Körper des Opfers. Die Strafe für eine Vergewaltigung liegt deutlich über der einer sexuellen Nötigung: Die Mindeststrafe beträgt 2 Jahre Freiheitsstrafe. 

Tipps vom Anwalt: So verhalten sich Beschuldigte richtig

Steht der Vorwurf einer sexuellen Nötigung im Raum, sollten Beschuldigte zunächst einmal Ruhe bewahren. Dennoch sollten sie den Tatvorwurf stets ernst nehmen. Der Grund: Die Behörden sind in Fällen einer Sexualstraftat verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen. Aufgrund der Mindestfreiheitsstrafe ist es nicht möglich, die Ermittlungen beispielsweise gegen eine Geldauflage einzustellen. Es ist also unwahrscheinlich, dass sich die Situation von allein auflösen und wieder beruhigen wird.

Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen erfahrenen Strafverteidiger, um das Vorliegen einer Straftat professionell einschätzen zu lassen, die nächsten Schritte zu besprechen und weitere Konsequenzen vorzubeugen.

Von einer Aussage ohne anwaltliche Beratung ist abzuraten. Beschuldigte verspüren häufig den Drang, bei den Strafverfolgungsbehörden ihre Sicht der Dinge zu schildern. Das ist jedoch keine gute Idee – im Zweifel belasten sich viele Beschuldigte unwissentlich selbst und tragen so zu einer Verurteilung bei. 

Lassen Sie Ihren Strafverteidiger den Vorladungstermin für Sie absagen, Akteneinsicht beantragen und vermeiden Sie den Kontakt mit Beteiligten, Zeugen und den Behörden. Kommt es doch zu einer Vernehmung, machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und verlangen Sie, einen Anwalt zu sprechen.

Sie werden einer Sexualstraftat beschuldigt? 

Ein erfahrener Anwalt im Bereich des Sexualstrafrechts kann Ihnen unterstützend und beratend zur Seite stehen und eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln, um Ihnen zu einem positiven Verfahrensergebnis zu verhelfen. Bringen Sie sich daher nicht in Gefahr und vertrauen Sie auf die Kompetenz unserer erfahrenen und renommierten Strafverteidiger. Wir sind jederzeit für Sie da und unterstützen Sie bei allen Prozessschritten.