Sexualstrafrecht
In vielen Fällen gelingt es uns, ein Sexualstrafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren zu erledigen. Unseren Mandanten bleiben dann eine Anklage und eine öffentliche Hauptverhandlung erspart.
Akribisch überprüfen wir dazu die Angaben von Belastungszeugen auf Grundlage aussagepsychologischer Erkenntnisse auf Konstanz, Widersprüche und fehlende Realkennzeichen. Liegen Warnsignale vor, die das Fehlen eines Erlebnishintergrunds wahrscheinlich machen, oder sind die Angaben sonst von minderer Qualität, legen wir in einem Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft detailliert dar, warum die Aussage nicht glaubhaft ist oder Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen bestehen.
„Jede Verteidigung setzt voraus, dass ein anderer angefangen hat – und Gegenschläge können nicht aggressiv sein.“
Zeugen der Verteidigung – 25 Anwaltspersönlichkeiten erzählen.Johann Schwenn
Dazu prüfen wir, ob Angaben durch die übrigen Ermittlungsergebnisse, etwa durch vorhandene Chatnachrichten, widerlegt werden oder auf der Einflussnahme Dritter beruhen können. In manchen Fällen ist es hierzu geboten, zunächst einen staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Durchsuchung bei Belastungszeugen anzuregen. Liegt der Fall besonders schwierig, ist ein aussagepsychologischer Sachverständiger hinzuzuziehen, auf dessen Auswahl wir Einfluss nehmen. Kommt dieser zu einem unserem Mandanten ungünstigen Ergebnis, steht uns ein breites Netzwerk erfahrener Aussagepsychologen zur Verfügung, die wir – zunächst intern – mit einer methodenkritischen Analyse des nachteilhaften Gutachtens beauftragen können.
Hat die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben und ist dabei entlastenden Ermittlungsergebnisse ausgewichen, stellen wir bei Gericht den Antrag, die Anklage nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.
Zur Hauptverhandlung im Sexualstrafrecht kommt es, wenn das Gericht eine Verurteilung für wahrscheinlich hält. Das muss der Mandant wissen. Die Prognose kann falsch sein, weil die Akten nur ein unvollständiges Bild des Sachverhalts zeigen, sich das Gericht über Rechtsfragen irrt, unwahren Angaben von Zeugen aufzusitzen droht oder falschen Sachverständigengutachten folgen will. Dabei kann es zum Konflikt mit dem Gericht kommen, den wir nicht scheuen. Will sich das Gericht nicht von Gegenargumenten überzeugen lassen, greifen wir das absehbare Vorurteil mit Beweisanträgen an. Das bedeutet, es werden bisher nicht gehörte Zeugen oder Sachverständigengutachten aufgeboten. Ob die benannten Zeugen das sagen können, was der Mandant hofft, prüfen wir durch eigene Ermittlungen. Wir vernehmen solche Zeugen und verschaffen uns einen eigenen Eindruck von deren Zuverlässigkeit. Beantragen wir das Einholen von Gutachten, so stützen wir uns auf Veröffentlichungen der vorgeschlagenen Sachverständigen zu der Beweisfrage.
Rechtsratgeber.
Sexualstraftat im Internet: Sexting, Cybergrooming und Co.
Die Anonymität des Internets ermöglicht Straftaten, die so nur dort bzw. unter Nutzung des Internets möglich sind. Gleichzeitig ist das Internet kein rechtsfreier Raum und es wurden in den letzten Jahren Straftatbestände geschaffen, die bestimmte…
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Erregung öffentlichen Ärgernisses – Die Strafbarkeit nach § 183a StGB
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„Upskirting“ und „Downblousing“ – Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 184k StGB
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Beleidigung auf sexueller Grundlage
In den letzten Jahren häufen sich die Anzeigen und Vorladungen wegen „sexueller Beleidigung“ oder „Beleidigung auf sexueller Grundlage“. Dabei kennt das deutsche Strafrecht keinen eigenen Tatbestand für ein solches Delikt. Strafbar sind nach § 185 StGB Beleidigungen.…