Schwurgerichtsverfahren
(Tötungsdelikte)

Schwenn Kruse Georg Schwurgerichtsverfahren

In Schwurgerichtsverfahren geht fast durchweg immer um vorsätzliche Tötungsdelikte und damit für den Beschuldigten um alles oder nichts: Im Falle einer Verurteilung droht die lebenslange Freiheitsstrafe. Nicht nur das Gericht und die Staatsanwaltschaft sollten daher in solchen Verfahren besonders qualifiziert sein, sondern erst recht der Verteidiger.

Fehler, etwa das unbedachte Berufen auf Notwehr und damit das Zugeben der Tat, können nachträglich kaum noch korrigiert werden. Auch unter dem Druck der in Schwurgerichtsverfahren regelmäßig angeordneten und vollzogenen Untersuchungshaft muss der Verteidiger in der Lage sein, seinen Mandanten vor unüberlegten Äußerungen zu bewahren, die ungewollt zu seiner Überführung beitragen können. 

„Den Glaubwürdigkeitsvorschuss, den ein Opferzeuge genießt, hat der Mensch auf der Anklagebank nicht“

Zeit Verbrechen, 22.4.2020
Leon Kruse

Häufig ist auch der Jagdeifer der Ermittler, die für solche Verfahren speziell geschult werden, in Schwurgerichtssachen besonders groß. Gleiches gilt für die Vorverurteilung in der Öffentlichkeit, der sich auch gestandene Vorsitzende – die sogenannten „erfahrenen Praktiker“ – nicht immer entziehen können oder wollen. Umso wichtiger ist es, dass der Verteidiger die kriminaltechnische Arbeit sowie rechtsmedizinische Sachverständigengutachten genau überprüft, auf Missstände der Ermittlungen hinweist, notwendige Beweiserhebungen durchsetzt und die Indizienkette akribisch auf Lücken prüft. Mut sowie Gelassenheit gegenüber ihm selbst geltenden Angriffen sind für die Tätigkeit des Verteidigers im Schwurgerichtsverfahren unabdingbar. 

Auch Unschuldige haben es vor deutschen Gerichten schwer. Zu einer Hauptverhandlung kommt es nämlich nur, wenn die Verurteilung des Angeklagten nach Aktenlage „wahrscheinlich“ ist. Wer angeklagt wird, muss deshalb mit seiner Verurteilung rechnen. Ihm wird kein Widerspruch zu früheren Angaben nachgesehen und keine verunglückte Formulierung.

Deshalb muss der Verteidiger bereits im Ermittlungsverfahren tätig werden, um schon die Anklage der Staatsanwaltschaft zum Schwurgericht zu verhindern. In aller Regel empfiehlt sich zudem eine Haftbeschwerde oder ein Haftprüfungsantrag. Darin kann der Verteidiger nicht nur die Haftgründe und die Verhältnismäßigkeit des weiteren Haftvollzugs angreifen, sondern zudem frühzeitig die Schwachstellen und Versäumnisse der bisherigen Ermittlungen aufzeigen und Entlastendes vorbringen.


Betrugsdelikte

Nach § 263 Abs. 1 StGB wird wegen Betruges derjenige, der in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder…

Mehr Betrugsdelikte

Untersuchungshaft

Unter den vielfältigen Zwangsmaßnahmen des Strafverfahrens sind wenige so intensiv wie die Untersuchungshaft, welche die Durchführung des Verfahrens sichern soll. Die persönliche Freiheit ist für die Zeit der Haft unwiederbringlich verloren und Kontakt zu Familie…

Mehr Untersuchungshaft