Revisionsrecht
Die Revision im Strafrecht ist ein extrem formalisiertes Verfahren. Erfolge sind selten und allein dann möglich, wenn sich der Verteidiger eisern an die Regeln hält und nicht – auch nicht mittelbar – nur an den guten Willen des Revisionsgerichts appelliert.
Mit dem Rechtsmittel der Revision können nur dem Gericht unterlaufene Rechtsfehler gerügt werden. Die Frage, wie sich das verfahrensgegenständliche Geschehen tatsächlich zugetragen hat, spielt dann keine Rolle mehr. Mit der Sachrüge kann der Beschwerdeführer Fehler geltend machen, die sich unmittelbar aus dem Urteilstext selbst ergeben. Dazu gehört etwa eine fehlerhafte Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt oder eine widersprüchliche, lückenhafte oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßende Darstellung der Urteilsgründe. Demgegenüber betrifft die Verfahrensrüge Fehler, die dem Gericht auf dem Weg, auf dem es zu seinem Urteil gelangt ist, unterlaufen sind, also etwa der Verstoß gegen Beweisverwertungsverbote oder das fehlerhafte Zurückweisen von Beweisanträgen. Diese müssen sich – von den besonders gewichtigen absoluten Revisionsgründen abgesehen – auf das Urteil ausgewirkt haben können.
„Hauptursache für Fehlurteile ist die überstürzte und unkritische Solidarität mit Personen, die sich selbst als Opfer inszenieren.“
DIE ZEIT, 2.12.2010Johann Schwenn
Ob das Verfahren oder das Urteil selbst in diesem Sinne mit Rechtsfehlern belastet sind, muss der Verteidiger prüfen. Über die Erfolgsaussichten einer Revision im Strafrecht lässt sich deshalb erst etwas sagen, wenn der Revisionsanwalt die schriftlichen Urteilsgründe und das Hauptverhandlungsprotokoll kennt. Vorher ist jede Prognose unseriös.
In seiner Revisionsbegründung muss der Verteidiger die Fehler und die diese belegenden Verfahrenstatsachen innerhalb eines Monats nach der Zustellung des schriftlichen Urteils vorbringen. Nach Ablauf dieser Revisionsbegründungsfrist dürfen nur Rechtsausführungen, nicht aber weitere Verfahrenstatsachen ergänzt werden.
Nach dem Eingang der Revisionsbegründung bei dem Gericht, das das Urteil gefällt hat, kann die Staatsanwaltschaft eine Gegenerklärung abgeben. Dabei handelt es sich um keine Auseinandersetzung mit der Revisionsbegründung, sondern nur um eine Lesehilfe für das Revisionsgericht. In dieser werden die Aktenfundstellen zu den erörterten Themen angegeben. Danach werden die Akten der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht zugeleitet, die sich gegenüber dem zuständigen Strafsenat des Bundesgerichtshofs oder des Oberlandesgerichts äußert. Auch von deren Antrag hängt ab, wie das Verfahren weitergeht. Sollte die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht die Verwerfung der Revision durch Beschluss beantragen, besteht noch einmal Gelegenheit zur Äußerung. Andernfalls wird das Urteil entweder durch Beschluss aufgehoben oder über die Revision nach einer Hauptverhandlung des Strafsenats durch Urteil entschieden.
Ein Freispruch durch das Revisionsgericht kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Man kann nur in Revision gehen, wenn von einer weiteren Beweisaufnahme in einer neuen Hauptverhandlung nichts Nachteiliges mehr zu erwarten wäre. Im Regelfall einer erfolgreichen Revision wird die Sache hingegen an einen anderen Spruchkörper des jeweiligen Gerichts zurückverwiesen.
Höher kann die Strafe nur ausfallen, wenn – nur oder auch – eine Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg hat. Sonst gilt das Verschlechterungsverbot. Auch ein Revisionserfolg der Staatsanwaltschaft bedeutet allerdings nicht ohne Weiteres auch einen Erfolg im Ergebnis.
Die Revision ist die letzte Chance, ein fehlerhaftes Strafurteil vor der Rechtskraft zu beseitigen. Es empfiehlt sich deshalb, einen Anwalt für die Revision zu wählen, der den Anforderungen des Revisionsverfahrens gewachsen ist. Auch offensichtliche Verfahrensfehler darf das Revisionsgericht nicht beachten, wenn der Verteidiger sie nicht gerügt hat.
Rechtsratgeber.
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