Revision Strafrecht: Anwältin beim Prüfen von Akten

Revision im Strafrecht – nicht ohne spezialisierten Anwalt!

Sie sind mit einem Strafurteil nicht einverstanden und wollen Rechtsmittel, z.B. Revision dagegen einlegen? Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht unterstützen wir Sie dabei und erheben für Sie Revision im Strafrecht, wenn eine Aussicht besteht, dass Ihre Situation sich dadurch verbessert.

Die Revision im Strafrecht dient dazu, die Entscheidung des Strafgerichts auf Rechtsfehler zu prüfen. Ohne Unterstützung durch einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Strafrecht ist deshalb ein Revisionsverfahren nicht möglich. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Revisionsverfahren Pflicht.

Das Revisionsstrafrecht ist eine sehr eigene Materie im Strafrecht, die besondere Expertise und Erfahrung voraussetzt. Zugleich ist die Revision das wichtigste Rechtsmittel im Strafrecht: Es sichert die rechtsfehlerfreie Durchführung des Strafverfahrens und schützt Angeklagte im besten Fall vor Justizirrtümern. 

Was ist eine Revision als Rechtsmittel im Strafrecht?

Die Revision als Rechtsmittel im Strafrecht ist für Angeklagte oft die letzte Möglichkeit, gegen ein Fehlurteil oder eine falsche Strafzumessung vorzugehen.

Wichtig ist dabei zu wissen: im Revisionsverfahren werden Strafurteile nur auf Rechtsfehler überprüft! Auch die Beweiswürdigung wird nur auf Rechtsfehler überprüft. Es findet keine neue Beweisaufnahme statt. Das Revisionsverfahren ist keine neue Tatsacheninstanz.

Wird Revision eingelegt, ist damit die Rechtskraft des Strafurteils gehemmt. Das Strafurteil wird während des Revisionsverfahrens nicht vollstreckt und es gilt die Unschuldsvermutung fort.

Anders als bei der Berufung ist die Revision im Strafrecht zunächst ein rein schriftliches Rechtsmittel zur Rechtskontrolle des Strafurteils: Es erfolgt keine erneute Beweisaufnahme, es werden keine neuen Tatsachen zu Grunde gelegt.

Sie wollen Rechtsmittel gegen ein Strafurteil einlegen, wissen aber nicht welches? Sprechen Sie uns gerne an!

Was ist das Ergebnis des Revisionsverfahrens?

Hat die Revision als Rechtsmittel im Strafrecht Erfolg, wird das überprüfte Urteil aufgehoben oder die verhängte Strafe wird abgeändert. Hat nur der Angeklagte Revision eingelegt, kann im Rechtsfolgenausspruch nur eine Verbesserung – also eine Reduzierung der Strafe – eintreten. Denn im Revisionsstrafrecht gilt nach § 358 Strafprozessordnung (StPO) das sog. Verschlechterungsverbot. Das Revisionsgericht darf also keine höhere Strafe verhängen als das Gericht zuvor.

Hat das Gericht zuvor den Sachverhalt vollkommen falsch beurteilt, ist in der Revision sogar ein Freispruch denkbar.

Gründe für eine Revision / Revisionsgründe

Die Gründe für eine Revision im Strafrecht (sog. Revisionsgründe) können ausschließlich Rechtsfehler sein. Ein Revisionsanwalt prüft daher die Begründung des Strafurteils und das Hauptverhandlungsprotokoll inklusive der Beschlüsse auf Rechtsfehler.

Findet ein Rechtsanwalt Rechtsfehler, die möglicherweise Revisionsgrund sein können, muss er sie in einer bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Form vortragen: als sog. Sachrüge oder Verfahrensrüge.

Eine Sachrüge ist zu machen, wenn eine bestimmte Vorschrift im Strafrecht nicht bzw. falsch angewendet wurde.

Eine Verfahrensrüge ist zu erheben, wenn das Strafverfahren an sich fehlerhaft war. Innerhalb der Verfahrensrüge unterscheidet die Strafprozessordnung absolute und relative Revisionsgründe. Absolute Revisionsgründe sind nach § 338 StPO

  • Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr.1 StPO)
  • Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters oder Schöffen (§ 338 Nr.2 StPO)
  • Mitwirkung eines gemäß §§ 22 ff. StPO abgelehnten Richters (§ 338 Nr.3 StPO)
  • Unzuständigkeit des Gerichts (§ 338 Nr.4 StPO)
  • Vorschriftswidrige Abwesenheit eines Beteiligten (§ 338 Nr.5 StPO) (z.B.: Staatsanwaltschaft)
  • Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr.6 StPO)
  • Fehlende oder verspätete Urteilsbegründung (§ 338 Nr.7 StPO)
  • Unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr.8 StPO)

Liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, hat das Rechtsmittel immer Erfolg, da man davon ausgeht, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht.

Relative Revisionsgründe können gemäß § 337 StPO alle sonstigen Fehler bei der Anwendung einer Verfahrensnorm betreffen, z.B. die Verwendung unzulässiger Beweismittel, unterbliebene Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht usw.. Relative Revisionsgründe führen nur zum Erfolg der Revision im Strafrecht, wenn das Strafurteil tatsächlich auf dem Rechtsfehler beruht.

Finden sich die Rechtsfehler in der Strafzumessung des Urteils, ist es auch möglich, die Revision nur gegen die Rechtsfolgen des Strafurteils – also auf die Strafzumessung – richten.

Strafrecht Revision: Antrag, Verfahren etc.

Die Revision im Strafrecht muss innerhalb von einer Woche nach Urteilsspruch bei dem Strafgericht eingelegt werden, das das Urteil erlassen hat. Möglich ist es dann, die Revision schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen – mit Strafverteidiger, aber auch der Verurteilte selbst ohne anwaltliche Vertretung kann das Rechtsmittel einlegen.

Wichtig! Die Begründung der Revision muss ein Rechtsanwalt verfassen und einreichen. Die Frist für die Abgabe der Begründung beträgt einen Monat nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 345 StPO).

Das Revisionsverfahren im Strafrecht ist zunächst ein rein schriftliches Verfahren. Für die Entscheidung über die Revision im Strafrecht gegen ein Urteil eines Amtsgerichts oder Berufungsurteil eines Landgerichts ist das Oberlandesgericht zuständig. Über erstinstanzliche Strafurteile eines Landgerichts oder Oberlandesgerichts entscheidet der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren.

Sie wollen Revision gegen ein Strafurteil einlegen oder haben bereits Rechtsmittel eingelegt und benötigen nun einen Rechtsanwalt für Strafrecht für die Begründung? Sprechen Sie uns gerne an!

Revision durch die Staatsanwaltschaft?

Anwalt Revision Hamburg

Nicht nur der Verurteilte kann im Strafrecht ein Revisionsverfahren einleiten – auch die Staatsanwaltschaft ist dazu berechtigt. Wichtig ist dabei zu wissen:  legt die Staatsanwaltschaft dieses Rechtsmittel ein, kann das zu Gunsten oder zu Ungunsten des Verurteilten erfolgen!

Rechtsmittelverzicht?

Verzichtet ein Verurteilter nach dem Urteilsspruch des Strafgerichts auf Rechtsmittel, erklärt also einen Rechtsmittelverzicht, ist die Revision im Strafrecht unzulässig und damit nicht mehr möglich (BGH, Urteil v. 11.08.2010, Az.: 2 StR 269/10).

Deshalb ist es nicht ratsam, pauschal einen Rechtsmittelverzicht zu erklären, ohne dass zuvor ein Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung im Revisionsrecht die Chancen des Rechtsmittels geprüft hat.  

FAQ: Die fünf häufigsten Fragen, die einem Rechtsanwalt zur Revision im Strafrecht gestellt werden

Was ist eine Revision im Strafrecht? 

Eine Revision im Strafrecht ist ein Rechtsmittel gegen ein Strafurteil, mit dem der Verurteilte die Aufhebung oder Abänderung eines Urteils begehrt. Sie kann gegen alle Strafurteile der Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandes- bzw. Kammergerichte eingereicht werden, wenn das Urteil unter einem Rechtsfehler leidet.

Was ist der Unterschied zwischen Revision im Strafrecht und Berufung?

Kann man selbst Revision einlegen oder braucht man einen Rechtsanwalt?

Welche Revisionsgründe gibt im Strafrecht?

Welche Erfolgsaussichten hat eine Revision im Strafrecht?

Sie brauchen einen spezialisierten Anwalt für Revisionsrecht?