Vorladung / Beschuldigtenanhörung

Schwenn Kruse Georg Vorladung Beschuldigung

Wer in einem Schreiben der Staatsanwaltschaft oder der Polizei zu einer Beschuldigtenanhörung vorgeladen wird, sollte einen solchen Brief aufmerksam lesen. In dem Schreiben wird er darüber belehrt, dass er zu dem Vorwurf nichts zu sagen braucht und das Recht hat, einen Verteidiger zu wählen. Das sollte er tun, bevor er auch nur ein Wort sagt oder schreibt. Was sich zu diesem Zeitpunkt aus den Akten ergibt, wissen nur die Staatsanwaltschaft oder die Polizei. In Verbindung mit dem in den Akten dokumentierten bisherigen Ermittlungsergebnis kann jede Aussage ungewollt verhängnisvoll sein. Unbedachte Angaben des unverteidigten Beschuldigten können zu einem Haftbefehl und später zu einem Fehlurteil führen. Die Empfehlung, einen Verteidiger zu beauftragen, ist demnach gerade dann ein guter Rat, wenn der Beschuldigte meint, der Vorwurf sei leicht aus dem Weg zu räumen, weil nichts dran ist. 

Im Falle unserer Mandatierung sagen wir den Vernehmungstermin für Sie ab und bitten die Polizei, die Akten der Staatsanwaltschaft weiterzugeben, der gegenüber wir Akteneinsicht beantragen. Nach Eingang der Akte studieren wir diese, werten entlastende Indizien aus und besprechen das Ergebnis mit Ihnen, um eine Verteidigungsstrategie abzustimmen. Stellt sich heraus, dass die Ihnen vorgeworfene Tat in einer Hauptverhandlung nicht erwiesen werden könnte, beantragen wir ausnahmslos, das Ermittlungsverfahren einzustellen. Solche Anträge haben statistisch sehr gute Erfolgsaussichten. Eine öffentliche Hauptverhandlung, die häufig Reputationsschäden zur Folge haben und kostenintensiv sein kann und deren Ausgang ungewiss ist, bleibt Ihnen auf diese Weise erspart. 

„Schweigt der Beschuldigte zunächst und lässt sich erst später bestreitend ein, kann die Einlassung nicht allein deshalb als unrichtig gewertet werden, weil sie so spät kommt.“

Legal Tribune Online, 24.8.2022
Dr. Yves Georg

Folgt die Staatsanwaltschaft unserer Argumentation einmal nicht und erhebt Anklage, war der Antrag nicht minder wichtig: Er stellt die effektivste und auch deshalb zwingend gebotene Weichenstellung für einen Nichteröffnungsbeschluss im Zwischenverfahren oder einen Freispruch in der Hauptverhandlung dar. Nach unserer inzwischen 45-jährigen Erfahrung mit Strafverfahren geht ein Gericht nach einem Antrag, der die Beweislage umfassend aufbereitet und die durchgreifenden Schwachstellen der staatsanwaltschaftlichen Überlegungen aufzeigt, mit einer ganz anderen Einstellung in das weitere Verfahren. Selbst wenn es das Hauptverfahren im Vertrauen auf die Arbeit der Staatsanwaltschaft und um kein potentielles Opfer „ungehört im Stich zu lassen“ eröffnet, hat es den Freispruch an deren Ende als ernsthafte, naheliegende Alternative während der gesamten Verhandlung deutlich vor Augen.

Besonders bei schwerwiegenden Anschuldigungen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führen könnten, ist es ratsam, frühzeitig zu handeln. Der Aufwand zahlt sich aus. Durch die Verknüpfung unserer Arbeit mit der Erstellung eines Aktenspiegels wird auch die Zeit, die für die Vorbereitung auf eine Hauptverhandlung nach Eröffnung des Hauptverfahrens benötigt wird, erheblich reduziert.