Verfassungsbeschwerde

Schwenn Kruse Georg Verfassungsbeschwerde

Wenn der Rechtsweg durch die Instanzen ausgeschöpft ist, bleibt als allerletzte Chance nur noch die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Mit diesem außerordentlichen Rechtsbehelf lässt sich weder eine falsche Rechtsanwendung durch die Strafverfolgungsbehörden noch eine falsche Rechtsauslegung durch die Strafgerichte rügen. Aussicht auf Erfolg hat die Verfassungsbeschwerde vielmehr nur, wenn der Beschuldigte substantiiert geltend machen kann, dass die Behörden und Gerichte spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben. Dies ist etwa der Fall, wenn sie Tragweite und Bedeutung der Grundrechte als solche verkannt oder unvertretbar und damit willkürlich entschieden haben.

Die Zulässigkeitshürden der Verfassungsbeschwerde sind also hoch: Für das erforderliche substantiierte, tiefgehend begründete Geltendmachen der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts sind besondere Rechtskenntnisse des Verfassungsrechts unerlässlich. 

„Ob jemand Opfer ist oder nicht oder vielleicht sogar Täter – wer unsere Rechtsordnung ernst nimmt, der weiß das erst, wenn ein Urteil ergangen und das Urteil rechtskräftig ist. Ganz sicher sein kann man sich auch dann noch nicht.“

Fortbildungsveranstaltung StraFO 2013
Johann Schwenn

Unsere Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren erstreckt sich auf den gesamten Bereich des Straf- und Strafprozessrechts. Zu unseren aufsehenerregenden Fällen gehören die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung eines Journalisten wegen der Bezeichnung des Berliner Generalstaatsanwalts als „durchgeknallten Staatsanwalt“ (1 BvR 2272/04) sowie die Verfassungsbeschwerde und der erfolgreiche Eilantrag gegen die durch das „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ in § 362 Nr. 5 StPO deutlich erweiterte Wiederaufnahmemöglichkeit zuungunsten des Freigesprochenen (2 BvR 900/22).

In Erwägung zu ziehen ist eine Verfassungsbeschwerde vor allem bei besonders grundrechtsintensiven Maßnahmen wie Durchsuchungen und der Untersuchungshaft, bei letztinstanzlichen Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte und in Auslieferungsverfahren auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls.

Zu beachten ist, dass die Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist, wenn zuvor der gesamte Rechtsweg erschöpft wurde. Ist dies noch nicht geschehen, sind aber in den bisherigen behördlichen Maßnahmen und gerichtlichen Entscheidungen Rechtsverletzungen zu erkennen, so werden wir unmittelbar für Sie tätig und legen den statthaften Rechtsbehelf ein. Hierauf wird der Rechtsverletzung entweder abgeholfen oder – im Falle einer abschlägigen Entscheidung – die Verfassungsbeschwerde durch Rechtswegerschöpfung vorbereitet. Die Verfassungsbeschwerde ist zudem fristgebunden und muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe der letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung erhoben werden.