Presse
Verlängerung der einstweiligen Anordnung
Mit Beschluss vom 20.12.2022 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts seine einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2022 wiederholt, mit der ein gegen unseren Mandanten erlassener Haftbefehl unter Bedingungen außer Vollzug gesetzt worden war.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-111.html
§ 362 Nr. 5 StPO n.F. – Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
Mit Beschluss vom 14.7.2022 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Eilantrag unseres Mandanten stattgegeben und den gegen diesen erlassenen Haftbefehl unter der Anordnung mehrerer Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens außer Vollzug gesetzt.