Medizinstrafrecht
Ärzte geraten aufgrund der Gefahrengeneigtheit ihres Berufs besonders häufig in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen. Für deren Aufnahme reichen bereits zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat aus. Vor diesem Hintergrund kommt dem Medizinstrafrecht eine große Bedeutung zu.
In Fällen auch strafrechtlich verfolgter angeblicher Behandlungsfehler wollen wir nicht nur die Ermittlungsakte, sondern auch die Krankenakten sehen. Sie geben Aufschluss über unser weiteres Vorgehen. So ist neben einem Behandlungsfehler nur selten auch nachweisbar, dass die eventuelle Falschbehandlung den Tod des Patienten verursacht hat. Erforderlich wäre, dass der Tod bei Behandlung lege artis, also ohne den möglichen Fehler, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre, während es – was oft verkannt wird – gerade nicht genügt, wenn die falsche Behandlung die Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Ausgangs lediglich erhöht hat. In diesen Fällen kann der Verteidiger durch einen Schriftsatz im Ermittlungsverfahren dafür sorgen, dass keine Anklage wegen fahrlässiger Tötung erhoben und das Ermittlungsverfahren ohne eine reputationsschädigende öffentliche Hauptverhandlung mit Medienberichterstattung eingestellt wird.
„Öffentlichkeitsarbeit‘ des Verteidigers ist in erster Linie die Abwehr von Öffentlichkeit – oder von zu viel Öffentlichkeit.“
– Vortrag auf dem Medizinstrafrechtstag, 13.11.2022Johann Schwenn
Von herausragender Bedeutung ist es zudem, dass der Verteidiger seinen Einfluss bei der Auswahl eines medizinischen Sachverständigen geltend macht. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgt die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen durch den Richter. Allerdings entnehmen Staatsanwaltschaften und sogar Polizeibehörden der Vorschrift im Ermittlungsverfahren die ihnen durch deren Wortlaut gerade vorenthaltene Befugnis, den Sachverständigen selbst auszuwählen. Dieser Kompetenzzuwachs kann den Staatsanwalt jedoch nicht von den Pflichten befreien, die auch den Richter binden. Wie dieser hat er dem Angeklagten, von Routinegutachten abgesehen, vor der Auswahl des Sachverständigen rechtliches Gehör zu gewähren – ein Beschuldigtenrecht, das vom Grundgesetz in Art. 103 Abs. 1 auch verfassungsgerichtlich verbürgt wird. Dementsprechend konkretisiert Nr. 70 Abs. 1 RiStBV die Dienstpflichten des Staatsanwalts in diesem Punkt. Für den Bundesgerichtshofs ist die Beachtung dieser Richtlinie geradezu „Geschäftsgrundlage“ geordneter Sachverständigenbestellung. Im Unterbleiben der Anhörung des Verteidigers hat jener Senat sogar ein Indiz gegen die Wirksamkeit der Sachverständigenbestellung gesehen.
Neben Fällen von Körperverletzungs- und Tötungsvorwürfen verteidigen wir im Arzt- und Medizinstrafrecht auch bei Abrechnungsbetrugs- und Korruptionsvorwürfen. Dabei verlieren wir das Berufsrecht der Ärzte und Apotheker und die Folgen für Zulassung und Approbation nicht aus dem Blick, zumal die berufsrechtlichen Verfahren regelmäßig parallel zum Strafverfahren laufen.
Rechtsratgeber.
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