Kosten

Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit kann entweder nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung erfolgen. Der Abschluss einer solchen Vergütungsvereinbarung steht Anwalt und Mandant immer frei, unterliegt allerdings gewissen gesetzlichen Vorgaben (§ 49b Bundesrechtsanwaltsordnung, §§ 3a bis 4b Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). So muss die Vereinbarung in Textform geschlossen werden und sie darf nicht in der Vollmacht des Rechtsanwalts enthalten sein. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht erlaubt. 

Der entscheidende Nachteil der gesetzlichen Vergütungsregelung ist, dass sie für den Rechtsanwalt vor allem dann wirtschaftlich vorteilhaft ist, wenn besonders viele Hauptverhandlungstage durchgeführt werden müssen. Solche (fast immer öffentlichen) Hauptverhandlungstermine – bei denen eine Anwesenheitspflicht des Angeklagten besteht – möchten wir unseren Mandaten möglichst ersparen. Wir setzen daher regelmäßig alles daran, eine gerichtliche Verhandlung durch vorherige schriftliche Verteidigung zu vermeiden.

Aus diesem Grund schließen wir mit unseren Mandaten in aller Regel Vergütungsvereinbarungen. Das ist die fairste Abrechnungsweise für unsere Mandanten und für uns. Bezahlt wird nur die Arbeitszeit, die das Mandat erfordert.