Revisionsverfahren

Wird ein Urteil in einem Strafverfahren gesprochen, kommt es nicht immer zu einem angemessenen Ende im Strafprozess. Häufig sind weder die Angeklagten noch die Staatsanwaltschaft mit dem Ergebnis zufrieden. Nicht nur die Verurteilung des Angeklagten sorgt für Unverständnis, auch die Strafe kann zu niedrig oder zu hoch ausfallen. Zudem können die Urteilsfindung und das geführte Verfahren problematisch sein oder prozessuale Fehler aufweisen.

In einem Rechtsstaat wie Deutschland müssen Angeklagte Fehler von Gerichten jedoch nicht ohne weiteres hinnehmen. Schließlich betrifft das Urteil in vielen Fällen die persönliche Freiheit des Einzelnen. Um eine zweite Chance auf ein faires und rechtlich einwandfreies Urteil zu erlangen, haben Angeklagte daher die Möglichkeit, gegen das gesprochene Urteil in Revision zu gehen. Bei einer solchen Revision können Angeklagte mit Hilfe eines erfahrenen Strafverteidigers prozessuale und rechtliche Fehler von einer anderen übergeordneten Instanz überprüfen lassen.

Um eine erfolgreiche Revision einzulegen, braucht es einen erfahrenen Strafverteidiger, der sich mit den Besonderheiten und Herausforderungen des Revisionsverfahrens auskennt und Sie kompetent berät und vertritt.

Unsere spezialisierten Anwälte haben langjährige Erfahrung hinsichtlich des Revisionsverfahrens und können Sie daher bestens unterstützen. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für eine Mandatierung oder Erstberatung. Läuft bereits die Frist zur Einlegung der Revision, weisen Sie uns unbedingt darauf hin, damit wir diese in jedem Fall einhalten können.

Was ist ein Revisionsverfahren?

Die Revision ist ein Rechtsmittel im Strafrecht und ermöglicht es Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage, gegen fehlerhafte Urteile vorzugehen. Mithilfe der Revision im Strafrecht wird die Rechtskraft des gesprochenen Urteils gehemmt und die Strafvollstreckung für den Angeklagten ausgesetzt

Ein Revisionsverfahren gibt Angeklagten demnach nicht nur die Chance, die Vollstreckung der eigenen Haftstrafe zeitlich aufzuschieben, sondern ermöglicht auch die Anpassung oder sogar die Aufhebung der verhängten Strafe durch die Revisionsinstanz.

Die Revision als Rechtsmittel ist essenziell für den deutschen Rechtsstaat, denn nur durch die Durchsetzung des Revisionsrechts kann ein faires Verfahren in jeder Hinsicht garantiert werden. Gerichten können bei der Urteilsfindung Fehler unterlaufen. Diese sind häufig zwar menschlich, dürfen jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten gehen.

Neben der Revision ist auch die Berufung ein wichtiges Rechtsmittel, welches eine erneute Durchführung der Hauptverhandlung bewirkt und dahingehend weiter reicht als die Revision. Jedoch ist nicht in allen Fällen eine Berufung möglich: Insbesondere bei dem Vorwurf schwerer Straftaten, die in der Regel mit mehr als 4 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, findet das Verfahren vor den Landgerichten statt. Das schließt eine Berufung aus, was die Revision insbesondere bei der Verhandlung schwerer Straftaten vor den Landes- und Oberlandesgerichten zu dem einzigen Rechtsmittel macht.

Wie lange dauert ein Revisionsverfahren?

Die Dauer eines Revisionsverfahrens hängt von mehreren Faktoren ab. In erster Linie spielen die Anzahl der Verfahrensbeteiligten, die Komplexität der Angelegenheit, die Anzahl der Zeugen oder Sachverständigen und die Kapazitäten des zuständigen Gerichts eine Rolle bei der Bestimmung der Dauer eines Revisionsverfahrens. Wie lange ein Revisionsverfahren dauern wird, kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Allerdings können Sie, wenn Sie Revision einlegen, mit mehreren Monaten bis zu einem Jahr rechnen.

Wann ist eine Revision möglich?

Gegen erstinstanzliche Urteile ist eine Revision immer möglich, sofern diese zulässig ist (§ 333 StPO). Gegen Urteile, die in erster Instanz vom Amtsgericht gesprochen wurden, ist zunächst auch eine Berufung möglich, gegen welche dann wiederum Revision eingelegt werden kann. Allerdings kann gegen Urteile der Amtsgerichte auch unmittelbar in Revision gegangen werden (§ 335 StPO), ohne dass es zuvor zu einer Berufung kommt. Dies ist dann die sogenannte Sprungrevision.

Gegen erstinstanzliche Urteile der Landes- und Oberlandesgerichte ist hingegen keine Berufung möglich, sondern nur eine direkte Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) oder den Oberlandesgerichten (OLG). Das liegt daran, dass die Gerichte der Landes- und Oberlandesgerichte bereits aus mehreren Richtern bestehen und deshalb zu vermuten ist, dass die Sachverhalte richtig erfasst und bewertet wurden. Daher ist hier nur eine Anfechtung wegen Rechtsfehlern möglich.

Darüber hinaus ist auch eine Revision gegen Berufungsurteile der Strafkammern der Landgerichte möglich. Dies ist der Fall, wenn gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt wurde, gegen welches dann im nächsten Schritt die Revision eingelegt wird.

Eine Ausnahme gilt für Jugendstrafverfahren: Bei einem Urteil der Jugendstrafkammern ist wahlweise eine Revision oder eine Berufung zulässig, nicht jedoch beides hintereinander folgend.

Wann ist eine Sprungrevision im Strafverfahren möglich und sinnvoll? (H2)Die Sprungrevision kann nur gegen Urteile der Amtsgerichte eingelegt werden. Die Bezeichnung bezieht sich darauf, dass die ebenfalls mögliche Berufung übersprungen wird. In einigen Fällen, in denen eine Berufung durchaus möglich ist, birgt die Sprungrevision auch genau diesen Nachteil: Der Angeklagte nimmt sich selbst die Möglichkeit einer weiteren Instanz und verzichtet freiwillig auf eine weitere Tatsachenfeststellung.

Die Revision ist, im Gegensatz zur Berufung, keine weitere Tatsacheninstanz. Hier werden keine materiellen Faktoren wie Beweise oder Zeugenaussagen mehr geprüft, um den Tathergang festzustellen. Ziel der Revision ist es, die Erwägungen des Urteils und der Urteilsbegründung auf Rechtsfehler zu überprüfen. 

Die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen werden dabei lediglich übernommen. In den meisten Fällen ist jedoch die Frage nach dem tatsächlichen Tathergang entscheidend für das Urteil, weshalb die Berufung häufig eine bessere Chance für den Angeklagten bietet als die Revision.

Eine Ausnahme besteht etwa dann, wenn der Sachverhalt unstreitig ist oder zum Vorteil des Angeklagten durch das Gericht festgestellt wurde und nur die rechtliche Würdigung dieser Tatsachen angefochten werden soll. Ein weiterer Vorteil kann darin liegen, dass bei erfolgreicher Sprungrevision das Verfahren vor dem Amtsgericht erneut beginnt und im Anschluss erneut alle Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Ob dies im jeweiligen Verfahren sinnvoll ist, oder mit einer Sprungrevision lediglich die Chance auf eine weitere Tatsacheninstanz verspielt wird, muss immer im Einzelfall in der Beratung mit dem Angeklagten entschieden werden.

Wann ist eine Revision zulässig?

Damit eine Revision zulässig ist, muss der Antragende zunächst einmal dazu befugt sein, Revision einzulegen. Im Sinne des Strafrechts sind das immer der Angeklagte bzw. dessen Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft. Auch Nebenkläger können Revision einlegen, wenn diese vorhanden sind.

Darüber hinaus gibt es strenge Voraussetzungen zu beachten:

  • Ab dem Tag der Urteilsverkündung gilt lediglich ein Frist von einer Woche zur Einlegung der Revision. Hierbei muss der Antragende nur den Anfechtungswillen deutlich machen, eine tiefergehende Begründung ist noch nicht erforderlich.

  • Die Revision muss schriftlich eingelegt werden, also per Post bei dem Gericht eingehen, welches das Urteil gesprochen hat. Auch eine Einlegung zum Protokoll der Geschäftsstelle wäre möglich.

  • Nach der Einlegung Revision ist außerdem eine Begründung dieser einzureichen. Nach dem Ablauf der Einlegungsfrist beginnt hierfür eine Frist von einem weiteren Monat.

  • Die Begründung muss darlegen, warum das Urteil angefochten wird. Es sind die Fehler anzugeben, auf denen das Urteil beruht. Teil der Begründung ist die Feststellung, dass der Angeklagte durch das Urteil beschwert ist (sogenannte Beschwer). Dies ergibt sich in den meisten Fällen daraus, dass der Angeklagte zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurde. 

Ablauf des Revisionsverfahrens

Nach der Begründung der Revision vor dem erstinstanzlichen Gericht hat der Revisionsgegner (meist die Staatsanwaltschaft) eine Woche Zeit, eine Gegenerklärung einzureichen. Die Revision wird vor den Oberlandesgerichten, in den meisten Fällen jedoch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt. 

Findet eine Hauptverhandlung statt, kann der Angeklagte anwesend sein oder sich durch einen Strafverteidiger vertreten lassen. In der Regel kommt es allerdings nicht zu einer Hauptverhandlung. Nach der Prüfung des Urteils der ersten Instanz und der Urteilsgründe ergeht oft ein Beschluss über die Unzulässigkeit, Unbegründetheit oder Begründetheit des Revisionsantrags.

Dabei besteht die Möglichkeit, dass das Gericht die Revision bereits wegen Unzulässigkeit, also wegen Verstoßes gegen die Vorschriften zur Einlegung und Begründung der Revision, verwirft und sich nicht mit der Fehlerhaftigkeit des Urteils befasst. Gleichfalls besteht die Gefahr, dass das Revisionsgericht die Revision als unbegründet ablehnt, also nach einer Prüfung des Urteils zu dem Schluss kommt, dass keine Verfahrensfehler oder eine falsche Rechtsanwendung vorliegen.

Im besten Fall ergeht durch die Revisionsinstanz jedoch für den Angeklagten die Entscheidung, dass die Revision als begründet angesehen wird und das gesprochene Urteil ganz oder zum Teil aufgehoben wird. In diesem Fall ergeht kein neues Urteil durch die Revisionsinstanz (wie es beim Berufungsgericht der Fall wäre), sondern das Revisionsgericht verweist die Klage zurück an die erste Instanz mit der Aufforderung, nach erneuter Verhandlung ein neues, fehlerfreies Urteil  zu sprechen.

Was passiert nach der Revision?

Eine Revision kann aus zwei Gründen scheitern: Entweder weil sie als unzulässig verworfen und gar nicht erst zugelassen wird oder weil sie vom Gericht als unbegründet zurückgewiesen wird, da die Revisionsbegründung nicht überzeugend war.Wichtig ist daher, einen erfahrenen Strafverteidiger zu mandatieren, der sich mit den Umständen der Revision auskennt und dem diese Fehler daher nicht passieren. Wird die Revision verworfen, wird das bestehende Urteil der ersten oder zweiten Instanz folglich vollstreckt.

Ist die Revision hingegen erfolgreich, sprich begründet, werden die Feststellungen aufgehoben, die von den Rechtsverletzungen betroffen sind. Neben der gesamten Aufhebung des Urteils ist ebenfalls eine teilweise Aufhebung des Urteils möglich.

In der Regel wird im Anschluss an einen solchen Beschluss das Verfahren an das ursprüngliche Gericht zur erneuten Verhandlung sowie Entscheidung zurückverwiesen. Es ergeht also kein direktes Urteil durch das Revisionsgericht, sondern es wird ein neues Urteil durch andere Richter des Gerichts gefällt, welches in voriger Instanz entschieden hatte.

Sind keine weiteren Erörterungen des Gerichts notwendig, besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Revisionsinstanz den Fall „durchentscheidet“. Das bedeutet, es entscheidet in diesem Fall selbst über den Fall oder nimmt Berichtigungen am Schuldspruch oder der Strafzumessung vor.

Wann ist eine Revision begründet und hat Erfolg?

Eine Revision kann nur dann erfolgreich sein, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. Im Revisionsverfahren ist ein solcher Grund dann gegeben, wenn die Verletzung eines Gesetzes aus dem materiellen oder prozessualen Recht vorliegt. Verstöße gegen das materielle Recht sind immer dann gegeben, wenn etwa vom Urteil angenommene Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen oder Rechtfertigungsgründe nicht als solche beachtet wurden.

Fehler des prozessualen Rechts, als Verfahrens- oder Formfehler, werden in absolute und relative Revisionsgründe unterteilt. Während bei absoluten Revisionsgründen angenommen wird, dass diese in jedem Fall zu einer Fehlerhaftigkeit des Urteils führen, muss bei relativen Revisionsgründen die Begründetheit der Revision noch weitergehend beurteilt werden.

Absolute Revisionsgründe sind insbesondere:

  • Die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts,
  • Die unrichtige Annahme der eigenen Zuständigkeit durch ein Gericht,
  • Eine Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer anderen zwingend erforderlichen Person,
  • Die Mitwirkung von Richtern oder Schöffen, die von der Mitwirkung ausgeschlossen wurden,
  • Der Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens,
  • Die unzulässige Beschränkung der Verteidigung in wesentlichen Punkten,
  • Das Fehlen von Entscheidungsgründen, wenn dieses gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

Sonstige Fehler, die nicht unter die absoluten Revisionsgründe fallen, werden unter die relativen Revisionsgründe gefasst. Dazu zählen unter anderem:

  • Der Anklagesatz wird nicht verlesen,
  • Verstöße gegen Beweisverwertungsverbote,
  • Die Behinderung der Verteidigung beispielsweise durch fehlende Zeit zur Vorbereitung,
  • Keine Gewährung eines Plädoyers oder eines Schlussworts.

Was kostet ein Revisionsverfahren?

Für die meisten Angeklagten stellt sich nicht nur die Frage, wie aussichtsreich eine Revision im Einzelfall ist, sondern auch, mit welchen Kosten sie bei einer solchen weiteren Instanz rechnen müssen. Nicht nur für das erstinstanzliche Hauptverfahren fallen Kosten an, auch durch die Revision entstehen weitere Kosten.

Grundsätzlich ist es immer schwierig, konkrete Auskünfte über die entstehenden Kosten eines Revisionsverfahrens zu geben. Die folgenden Informationen dienen daher als grobe Orientierung.

Es fallen zunächst gerichtliche Gebühren für das Revisionsverfahren an sich an. Auch mit Kosten für Ihren Anwalt oder Strafverteidiger müssen Sie rechnen. Besonders kostenintensiv ist dabei die konkrete Überprüfung der Sachlage sowie die Verfahrensführung und Verteidigung durch den Strafverteidiger.

Sie sollten daher unbedingt mit einem Strafverteidiger Rücksprache halten, wenn eine Revision für Sie in Betracht kommt. Ergibt eine anwaltliche Beratung in Ihrem Fall, dass eine Revision wenig oder keine Aussicht auf Erfolg verspricht, so können dadurch Kosten gespart werden.

Gerne beraten wir Sie nicht nur über die möglichen rechtlichen Schritte, sondern informieren Sie auch transparent über alle entstehenden Kosten. Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein unverbindliches Beratungsgespräch.

Gut zu wissen: Wird eine Revision eingelegt und diese wird durch die Revisionsinstanz verworfen, trägt der Rechtsmittelführer die gesamten Kosten des Verfahrens. Ist die Revision hingegen erfolgreich, so werden die Aufwendungen zum Teil von der Staatskasse getragen.

Strafverteidigung im Revisionsverfahren: Erfolgreich Revision einlegen

Nach der Revision ist der Rechtsweg erschöpft. Das nun gesprochene Urteil, sei es ein korrigiertes oder das ursprüngliche, ist nun rechtskräftig und nicht mehr zu ändern. Gerade bei Strafverfahren, die vor den Landgerichten oder Oberlandesgerichten verhandelt werden, ist die Revision folglich die einzige Möglichkeit auf eine „zweite Chance“ für den Angeklagten.

Einzig eine Wiederaufnahme kommt nach einer gescheiterten Revision in Betracht. Eine solche ist jedoch besonders schwierig zu erwirken. Es kommt daher auf eine besonders sorgfältig durchgeführte Revision an. Umso wichtiger ist es, in einem solchen Fall mit erfahrenen Anwälten zusammenzuarbeiten, die im Bereich der Revision spezialisiert sind und mit den Umständen und Besonderheiten bestens vertraut. So kann nicht nur eine zulässige Revision eingelegt werden, auch die Chancen, entsprechende Fehler aufzuzeigen, steigen.

Unsere spezialisierten Strafverteidiger für Revisionsverfahren haben bereits jahrelange Erfahrung im Revisionsrecht und in Rechtsmittelverfahren. Einer exzellenten anwaltlichen Arbeit und kompetenten Beratung können Sie sich daher immer gewiss sein. Wünschen Sie eine Revision, kontaktieren Sie uns jederzeit für eine erste Beratung.