Das Revisionsrecht: Lupe über dem Schriftzug

Das Rechtsgebiet Revisionsrecht

Die Aufgabe eines jeden Gerichts ist es, zu einem gerechten und fairen Urteil für alle Beteiligten zu kommen und im Sinne des geltenden Rechts und im Namen des Volkes zu entscheiden. Das gelingt aber nicht immer. Nicht nur, dass Urteile in vielen Fällen nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausfallen und nicht dem entsprechen, was Beschuldigter und dessen Strafverteidiger erreichen wollten, auch machen Gerichte rechtliche Fehler im Laufe eines Gerichtsverfahrens, die sich dann auch auf ihre Urteile auswirken können. Mit solchen Verfahrensfehlern beschäftigt sich das Rechtsgebiet Revisionsrecht.

Angeklagte sind diesen Fehlern und Irrtümern nicht ohne Weiteres ausgeliefert. Sie müssen ein rechtlich fehlerhaftes Verfahren oder Urteil nicht hinnehmen. Dafür steht ihnen das Revisionsrecht zur Verfügung. Bei der Revision kann ein erfahrener Strafverteidiger prozessuale oder materiell-rechtliche Fehler des entscheidenden Gerichts geltend machen und von einer übergeordneten Instanz prüfen lassen. Es ist daher entscheidend, einen Strafverteidiger zu Rate zu ziehen, der Kompetenzen und Erfahrungen in Revisionsverfahren mitbringt.

Unsere erfahrenen Anwälte im Rechtsgebiet Revisionsrecht wissen um die Herausforderungen des Revisionsrechts. Sie können Sie daher umfassend und kompetent hinsichtlich einer möglichen Revision oder auch Berufung beraten und aufklären. Gerne verteidigen wir Sie in jeder Instanz vor Gericht und außergerichtlich.

Was bedeutet Revision?

Bei der Revision handelt es sich um ein Rechtsmittel gegen Urteile, welches sowohl im Zivilrecht, als auch im Öffentlichen Recht und Strafrecht existiert. Als spezialisierte Kanzlei für Strafrecht konzentrieren wir uns auf die Rechtsmittel im Strafverfahren.

Bei der Revision werden bestehende Urteile auf Rechtsfehler überprüft. Ein übergeordnetes Gericht kontrolliert das gesprochene Urteil des vorherigen Gerichts und überprüft, ob es in Einklang mit dem geltenden Recht steht.

Eine Berufung ist hingegen eine zweite Tatsacheninstanz, bei der auch neue Beweise eingebracht werden können. Jedoch ist nicht immer eine Berufung gegen ein gesprochenes Urteil möglich. Für viele Betroffene ist eine Revision daher eine Art letzte Chance, sich gegen ein Fehlurteil zu wehren oder das Strafmaß abzumildern. Zu den konkreten Unterschieden zwischen Berufung und Revision gehen wir weiter unten näher ein.

Nicht selten entstehen im turbulenten Berufsalltag Fehler, die für Beschuldigte gravierende Auswirkungen haben können. In einem Revisionsverfahren können solche Rechtsfehler korrigiert werden, bevor sie bindende Wirkung entfalten. Durch das Revisionsrecht wird also die gegenseitige Kontrolle verschiedener Gerichte gewährleistet.

Die Vollstreckung der erstinstanzlichen Urteile ist so lange ausgeschlossen, bis das höhere Gericht über Berufungen (§ 316 StPO) oder Revisionen (§ 343 Abs. 1 StPO) abschließend entschieden hat, sofern diese zulässig sind. Bei einer Freiheitsstrafe muss der Angeklagte folglich für die Zeit der Revision nicht ins Gefängnis. Eine Ausnahme gilt für Angeklagte, die sich in Untersuchungshaft befinden.

Was ist der Unterschied zwischen Revision und Berufung?

Entgegen vielen falschen Darstellungen in Berichterstattungen haben, Revision und Berufung nicht dieselbe Bedeutung.

Ist eine Revision zulässig, beschäftigt sich die Revisionsinstanz nur mit den Rechtsfehlern des zuvor gesprochenen Urteils und des dem Urteil zugrundeliegenden Verfahrens. Die Berufung stellt hingegen eine neue Tatsacheninstanz dar, es wird also das gesamte Strafverfahren noch einmal wiederholt. Es werden unter Umständen alle Zeugen noch einmal gehört und auch sachliche Beweismittel wie Urkunden oder Augenscheinbeweise werden erneut in den Prozess eingeführt.

Weil bei einer Berufung auch neue Beweise in den Prozess mit einfließen können, kann sich die zweitinstanzliche Entscheidung erheblich von der erstinstanzlichen unterscheiden. Außerdem ist das Berufungsgericht in keiner Weise an die angefochtene Entscheidung der ersten Instanz gebunden und kann Beweismittel ganz anders bewerten und gewichten.

Das Berufungsgericht fällt am Ende des Verfahrens eine eigene Entscheidung über den Anklagevorwurf – anders als beim Revisionsverfahren. Hier erfolgt häufig nur eine Zurückverweisung an das Ausgangsgericht, welches dann unter Berücksichtigung der festgestellten Fehler ein neues Urteil fällen muss. Eine eigene Entscheidung über den Ausgangsentwurf trifft das Revisionsgericht nur in wenigen Ausnahmefällen. 

Die Revision wird in der Regel gegen ein Urteil der zweiten Instanz erhoben. Wird das Urteil der ersten Instanz durch das Amtsgericht (AG) gesprochen, so ist zunächst die Berufung gegen das Urteil vor dem Landgericht (LG) zulässig. Gegen dieses Berufungsurteil kann dann die Revision vor dem Oberlandesgericht (OLG) eingelegt werden. Alternativ ist auch eine direkte Sprungrevision (§ 335 StPO) gegen das Urteil des AG vor dem OLG möglich. 

Findet die erste Hauptverhandlung vor dem Landgericht statt, so entfällt die Möglichkeit der Berufung und es ist sofort die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) möglich. Gleiches gilt, wenn als erste Instanz das Oberlandesgericht zuständig ist und erstinstanzliche Urteile spricht.

Eine Berufung bietet für die Strafverteidigung vielfältige Möglichkeiten. Nicht nur, dass neue Beweisanträge gestellt werden können, auch kann die Sicht auf die existierenden Beweismittel durch das neue Gericht ganz anders ausfallen. Aber auch durch eine Revision kann der Fall nochmal ins Rollen kommen. Das erstinstanzliche Strafurteil ist demnach nicht zwingend das Ende eines Strafprozesses.

Wann ist eine Revision möglich?

Die Einlegung der Revision ist nicht immer möglich. Eine Revision muss binnen einer Woche nach der Urteilsverkündung bei dem Gericht, vor dem prozessiert wurde, eingereicht werden (sog. Revisionsfrist). Anders sieht es aus, wenn der Angeklagte beim Prozess abwesend war. Dann haben Angeklagte eine Woche ab Zustellung des schriftlichen Urteils Zeit, um Revision einzulegen.

Die Revision muss auch begründet werden. Binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist muss beim selben Gericht eine konkrete Begründung darüber eingehen, warum das angefochtene Urteil als fehlerhaft erachtet wird (sog. Revisionsbegründung). War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils.

Für die Begründung der Revision ist in der Regel eine Unterschrift des Strafverteidigers zwingend erforderlich. Stellen Sie daher sicher, dass Sie einen verlässlichen Strafverteidiger für Revisionsverfahren an Ihrer Seite haben. Kontaktieren Sie uns jederzeit für eine Verteidigung.

Besonderheiten im Rechtsgebiet Revisionsrecht

Die Einflussmöglichkeiten fallen im Revisionsverfahren im Vergleich zur Berufung deutlich geringer aus. Im Gegensatz zur Berufung werden bei einer Revision keine neuen Beweismittel oder Anträge mehr aufgenommen. Auch der Ablauf der Hauptverhandlung spielt nur eine untergeordnete Rolle.

Einzig entscheidend ist das, was durch das Urteil mitgeteilt wird oder darin auch nur lückenhaft behandelt wird. Ob es sich um eine lückenhafte Darstellung handelt, ergibt sich wiederum aus den Urteilsgründen. Nur auf diese Ausführungen kann sich eine Revisionsbegründung stützen. Was in der Hauptverhandlung darüber hinaus besprochen wurde oder was der wahre Sachverhalt ist, ist für die Revisionsinstanz unbeachtlich. Es handelt sich schließlich nicht um eine Tatsacheninstanz.

Diese Beschränkung auf die Urteilsbegründung stellt selbst für Anwälte und Strafverteidiger eine Herausforderung dar, wenn es darum geht, Gründe für die Revision anzuführen. Nicht immer sind Urteile ausführlich verfasst, häufig liefert ein knapp beschriebenes Urteil wenig Raum für eine Begründung. Gerade aus dieser Schwierigkeit heraus ergibt sich, dass es wichtig ist, besonders kompetente und erfahrene Strafverteidiger zu konsultieren, die bereits Erfahrung mit der Revision und dem Revisionsverfahren haben. Denn für eine Revision gibt es nur eine Chance.

Kann sich ein Urteil durch die Revision „verschlechtern“?

Legt der Angeklagte Revision gegen das Urteil ein, greift das Verschlechterungsverbot. Die sogenannte Maxime des „Reformatio in peius“, also die Veränderung zum Schlechteren, ist bei der Revision durch den Angeklagten unzulässig.

Das bedeutet, dass kein neues Urteil gefällt werden darf, welches den Beschuldigten schwerer bestraft als das vorherige, angefochtene Urteil. Als Angeklagter haben Sie daher bei einer Revision keine Verschlechterung der Rechtsfolge Ihres Urteils zu befürchten.

Etwas anderes gilt natürlich, wenn auch oder nur die Staatsanwaltschaft zu Ihren Ungunsten oder die Nebenklage in Revision gehen. 

Anwalt im Revisionsrecht

Im besten Fall sollten Sie bereits vor der Anklage, also im Ermittlungsverfahren, einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht oder einen Strafverteidiger konsultieren, der sich im Fall der Fälle auch mit den Besonderheiten des Rechtsgebiet Revisionsrecht und der Berufung auskennt.

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, für die Revision einen Verteidigerwechsel durchzuführen und mit einem auf das Rechtsgebiet Revisionsrecht spezialisierten Verteidiger den Fall in eine neue Richtung zu lenken.

Ein Verteidigerwechsel sollte jedoch in keinem Fall dazu führen, dass Sie die Fristen zur Revisionseinlegung verstreichen lassen. Kontaktieren Sie uns gerne, um weitere Einzelheiten zu besprechen.

Strafverteidigung im Revisionsrecht

Die Einlegung der Revision ist im Strafrecht die letzte Möglichkeit, die Änderung eines für den Angeklagten ungünstigen Urteils herbeizuführen. Ein kompetenter Strafverteidiger wird feststellen, ob tatsächlich Verfahrensfehler oder andere Rechtsverstöße im Urteil vorliegen, die als Grundlage für eine Revision herangezogen werden können. Auf dieser Grundlage wird Ihr Strafverteidiger dann die Revisionsbegründung vorbereiten.

Das Wichtigste zum Rechtsgebiet Revisionsrecht auf einen Blick

  • Anders als bei der Berufung handelt es sich bei der Revision nicht um eine Tatsacheninstanz. Daher können nicht noch einmal Beweismittel eingebracht und Zeugen gehört werden. Es kommt also nicht zu einer erneuten Beweisaufnahme.
  • Vielmehr werden nur Rechtsfehler überprüft und festgestellt, ob ein Urteil rechtlich einwandfrei ergangen ist. Der Inhalt der vorausgegangenen Hauptverhandlung und die wahren Sachverhalte spielen in der Revision keine Rolle.
  • Einzig entscheidend sind die Aspekte, die sich im Urteil und dessen Begründung wiederfinden, auch wenn diese beispielsweise nur lückenhaft erläutert werden.
  • Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, einen erfahrenen Strafverteidiger zu mandatieren, der bereits Erfahrung mit dem Verfassen von Revisionsbegründungen und dem Revisionsverfahren hat.

Unsere spezialisierten Strafverteidiger sind nicht nur qualifiziert in vielen Bereichen des Strafrechts, sondern haben auch eine jahrelange Erfahrung im Bereich des Revisionsrechts. Dabei sind wir uns den Besonderheiten und Schwierigkeiten eines Revisionsverfahrens bewusst. Unser Ziel ist es, das bestmögliche Ergebnis für unsere Mandaten zu erreichen. Kontaktieren Sie uns daher umgehend, wenn für Sie eine Revision in Betracht kommt.

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