In Berufung gehen

Nicht immer endet ein Gerichtsverfahren im Sinne der angeklagten Person – nicht nur, dass die verhängte Strafe höher ausfällt als angenommen, in vielen Fällen fühlen sich beschuldigte Personen falsch verstanden oder ungerecht behandelt. Insbesondere dann, wenn Sie von Ihrer Unschuld überzeugt sind, die Beweisaufnahme unzureichend war oder rechtliche Fehler vorliegen, fragen Sie sich vielleicht, ob Sie zu Unrecht verurteilt wurden und wie Sie dagegen vorgehen können.

In einem Rechtsstaat wie Deutschland gibt es indes verschiedene Möglichkeiten, gegen ein rechtlich oder tatsächlich fehlerhaftes Urteil vorzugehen. Jede beschuldigte Person hat das Recht auf ein faires Verfahren (abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG und europarechtlich aus Art. 6 EMRK). Jeder hat das Recht auf ein Gerichtsverfahren, in dem sich ausführlich mit dem Tatvorwurf, dem tatsächlichen Sachverhalt und der geltenden Rechtslage auseinandersetzt wird. Dieses Recht können Sie geltend machen und ein erstinstanzliches Urteil überprüfen lassen, indem Sie Rechtsmittel wie die Berufung einlegen.

Ihr Urteil ist fehlerhaft und möchten in Berufung gehen? Kontaktieren Sie uns als spezialisierte Strafverteidiger. Durch unsere jahrelange Erfahrung in allen Bereichen des Strafrechts können wir Sie umfassend und kompetent beraten und unterstützen Sie gerne bei Ihrem Berufungsverfahren. Dabei wahren wir stets die nötige Diskretion und Professionalität. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung.

Was bedeutet „In Berufung gehen“?

Nach einem Gerichtsurteil in erster Instanz gibt es für alle Parteien des Strafverfahrens die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das gesprochene Urteil einzulegen. Ein wichtiges Rechtsmittel ist dabei die Berufung.

In Berufung gehen kann die angeklagte Person dann, wenn sie mit dem gesprochenen Urteil unzufrieden ist. So kann sie sich zum Beispiel gegen das verhängte Strafmaß wehren und eine Überprüfung der Entscheidung fordern.

Nach Einlegung einer Berufung führt ein Gericht der nächsthöheren Instanz eine gänzlich neue Verhandlung zum selben Sachverhalt. Angestrebt wird eine komplett neue Hauptverhandlung, in der alle Beweismittel und Tatsachen noch einmal erörtert werden. Häufig werden Berufungen jedoch auf das Strafmaß beschränkt. Bei Bedarf werden Zeugen noch einmal gehört und es können neue Beweismittel eingebracht werden. Es handelt sich also um eine zweite Chance zur Urteilsfindung für die beschuldigte Person, aber auch für die Staatsanwaltschaft und die Nebenklage.

Was ist der Unterschied zwischen Revision und Berufung?

Der Unterschied zu einer Revision besteht darin, dass bei einer Berufung ein anderes Gericht, sprich eine höhere Instanz, neu über den Sachverhalt verhandelt und entscheidet. Es handelt sich um eine neue Tatsacheninstanz mit einer erneuten Beweisaufnahme. Das erstinstanzliche Urteil kann auf Unstimmigkeiten geprüft werden. In einigen Fällen wird das angefochtene Urteil ganz aufgehoben. Es kann also passieren, dass die zweite Instanz zu einer ganz anderen Entscheidung kommt.

Am Ende des Berufungsverfahrens fällt die zweite Instanz ein neues Urteil, bei dem die abgeurteilte Person ein Revisionsrecht hat. Mehr Informationen zur Wahl des richtigen Rechtsmittels finden Sie weiter unten im Text.

Wann ist eine Berufung sinnvoll?

Nicht immer arbeiten Gerichte gründlich oder entscheiden im Sinne der angeklagten Person. Durch Einlegen einer Berufung oder der Revision besteht eine zweite Chance auf eine gerechtere Verurteilung oder gar einen Freispruch. Zögern Sie daher nicht, mit Ihrem Strafverteidiger zu besprechen, ob es sinnvoll ist, in Ihrem individuellen Fall in Berufung zu gehen.

  • Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob in Ihrem Fall eine Berufung zulässig ist und ob diese aussichtsreich erscheint. Hierbei kommt es, wie in den meisten Fällen, auf den Einzelfall und den konkreten Sachverhalt an.
  • Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder der ordnungsgemäßen Arbeit des Ausgangsgerichts, kann es sinnvoll sein, in Berufung zu gehen.

  • Auch bei einer nicht ausreichenden Würdigung einzelner Aspekte oder Beweise kann eine Berufung ein gutes Mittel sein, um ein gerechtes Urteil zu erzielen.

Revision oder Berufung: Welches ist das richtige Rechtsmittel?

Eine Alternative zur Berufung ist die sogenannte Sprungrevision. In diesem Fall verzichtet der Prozessbeteiligte auf den nächsten Schritt der Berufung und geht direkt in Revision.

Bei der Revision kann nicht, anders als bei der Berufung, noch einmal das gesamte Verfahren geführt und alle Beweismittel eingebracht werden, sondern die Revisionsinstanz prüft das gesprochene Urteil lediglich auf Verfahrens- und Rechtsfehler. Jedoch kann auch bei der Berufung lediglich die Prüfung einzelner Aspekte erfolgen oder sofern beantragt allein das Strafmaß angepasst werden. 

Ein weiterer Unterschied ist, dass nicht die zweite Instanz das Urteil spricht, sondern – sofern Fehler vorhanden sind – das Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zurückverweist, um etwaige Fehler zu korrigieren und ausgehend davon ein neues Urteil zu sprechen. Wichtig ist jedoch, dass nicht noch einmal derselbe Richter erneut entscheidet, sondern ein unabhängiges Gericht. Ob eine Berufung oder eine Revision aussichtsreicher ist, ist immer vom Einzelfall abhängig.

Kann eine Berufung abgelehnt werden?

Grundsätzlich ist gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts das Rechtsmittel der Berufung zulässig (§ 312 StPO). Das Gericht kann die Berufung allerdings als unzulässig verwerfen, wenn es feststellt, dass sie offensichtlich unbegründet ist (§ 313 Abs. 2 StPO). Ist ein Ablehnungsbeschluss durch das zuständige Berufungsgericht ergangen, kann eine Berufung nicht mehr angestrebt werden.

Wann ist eine Berufung nicht zulässig?

Eine Berufung ist nicht immer möglich. Findet die erstinstanzliche Verhandlung etwa vor dem Landgericht (LG) oder Oberlandesgericht (OLG) und nicht vor dem Amtsgericht (AG) statt, ist eine Berufung nicht zulässig. Dann besteht die einzige Möglichkeit auf Rechtsmittel in einer Revision.

Ausnahme im Jugendstrafrecht: Findet die erste Instanz vor einem Jugendstrafgericht statt, so hat die angeklagte Person sowohl die Möglichkeit der Berufung als auch die Möglichkeit der Revision. Sie muss jedoch wählen, welches Rechtsmittel sie einlegt. Nach einer erfolglosen Berufung besteht keine Möglichkeit mehr, in Berufung zu gehen. Die Chance auf eine Berufung gibt es demnach nur einmal.

Handelt es sich um eine erstinstanzliche Verhandlung vor dem Amtsgericht, sind grundsätzlich sowohl die Berufung als auch eine Sprungrevision möglich. Wer sich für eine Sprungrevision entscheidet, überspringt im wahrsten Sinne des Wortes die Berufung – eine solche ist dann nicht mehr möglich.

Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten und den Erfolgsaussichten einer Berufung oder Revision. Kontaktieren Sie uns dazu jederzeit gerne.

In Berufung gehen: Welche Fristen gelten?

Für die Einlegung der Berufung im Strafrecht gibt es strenge Fristen, die es zu beachten gilt. Eine Berufung kann nur innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden.

Für die Berufung ist keine Begründung erforderlich. Soll diese jedoch nur auf einzelne Aspekte des Urteils abzielen oder gibt es weitere Anträge, muss dies in einer Begründung gegenüber dem Landgericht angesprochen werden. Andernfalls wird das gesamte Urteil vor dem Landgericht angefochten werden.

Bei einer Verurteilung zu unter 15 Tagessätzen muss die Berufung hingegen offensichtlich begründet sein, um angenommen zu werden. Die Frist für die Begründung beträgt eine Woche ab dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung.

Beachten Sie bitte, dass für die Berufung ein Anwaltszwang herrscht. Wünschen Sie einen Anwaltswechsel nach der ersten Instanz, sollten Sie sich daher beeilen, denn die Fristen sind knapp bemessen. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit, wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen.

Verschlechterungsverbot im Berufungsverfahren

Legt eine angeklagte und abgeurteilte Person gegen das Urteil Berufung ein, greift der Grundsatz „Reformatio in peius“, das sogenannte Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO). Bei einer Berufung durch die beschuldigte Person ist daher eine Veränderung zum Schlechteren, also die Entscheidung für eine härtere Strafe, unzulässig.

Die beschuldigte Person darf daher weder bei der Berufung noch bei der Revision schlechter dastehen als beim erstinstanzlichen Urteil. Im Klartext: Sie müssen grundsätzlich keine härtere Strafe fürchten, wenn Sie selbst in Berufung gehen.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung zu Lasten der abgeurteilten Person einlegt, etwa dann, wenn sie die Verurteilung als zu milde erachtet. In diesem Fall ist eine Verschlechterung möglich. Eine Berufung durch die Staatsanwaltschaft kann jedoch nicht verhindert werden. 

Berufung erfolgreich: Kann ich eine Entschädigung verlangen?

Bei einer erfolgreichen Berufung, die zu einem Freispruch für die angeklagte Person führt, besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung durch den Staat zu erhalten. Das ist immer dann möglich, wenn die angeklagte Person in Untersuchungshaft war.

Die Entschädigung, die in diesem Fall gezahlt wird, ähnelt einer Zahlung als Schadensersatz für erlittene Vermögensschäden durch die Haftstrafe oder den Verlust des Arbeitsplatzes. Auch für erlittene Gesundheitsschäden als Folge der Haft kann eine Entschädigung gezahlt werden.

Eine Ausnahme gilt, wenn die angeklagte Person die Haftstrafe vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, etwa durch eine ihn belastende Falschaussage vor Gericht.

Wie läuft ein Berufungsverfahren ab?

Ein Berufungsverfahren wird durch die Einlegung der Berufung eingeleitet. Das Gericht der zweiten Instanz prüft dann, ob die Berufung zuzulassen ist.

Zum groben Ablauf eines Berufungsverfahrens:

  1. Einlegung der Berufung: Zunächst wird die Berufung von der beschuldigten Person und dessen Anwalt, der Staatsanwaltschaft oder der Nebenklage eingelegt.
  2. Verhandlung: Ist die Berufung angenommen, kommt es zu einem neuen Strafverfahren, in dem alle Beweise aus der ersten Instanz erneut geprüft werden können. Auch alle Zeugen werden erneut zur Sache befragt. Wird nur ein Teilaspekt in der Berufung angegriffen, wird auch nur auf diesen Aspekt im Verfahren eingegangen – die übrige Beweisaufnahme bleibt dann aus.
  3. Einbringung neuer Beweise: Der Berufungsführer kann beantragen, eine zweite Beweisaufnahme aufzunehmen. In diesem Fall können auch neue Beweise eingebracht werden, auch solche, die zwar vorher bestanden, jedoch keine Würdigung in der ersten Instanz fanden.
  4. Neues Urteil des Gerichts: Das Berufungsgericht (das Landgericht) ist in keiner Weise an das Urteil des Amtsgerichts gebunden. Das bedeutet, dass es am Ende des zweiten Strafverfahrens zu einem komplett neuen Urteil des Landgerichts kommen kann. Möglich ist auch lediglich die Änderung des Strafmaßes.
  5. Einlegung der Revision: Ist der Kläger auch mit dem zweiten Urteil unzufrieden oder sieht er weitere Rechtsfehler, besteht die Möglichkeit der Revision. Hierbei werden jedoch in jedem Fall nur noch Rechts- und Verfahrensfehlers geprüft.

Strafverteidigung: So wird Ihre Berufung erfolgreich

Ob eine Berufung erfolgreich ist oder nicht, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Leider lässt sich daher nicht im Voraus pauschal sagen, ob eine Berufung erfolgreich sein wird oder nicht. Jedoch können erfahrene Strafverteidiger prüfen, ob die Einlegung einer Berufung erfolgversprechend erscheint. In einzelnen Fällen kann darüber hinaus auch entschieden werden, dass eine Sprungrevision sinnvoller erscheint als die Berufung.

Erfahrene Strafverteidiger können außerdem sicherstellen, dass die Fristen eingehalten werden und die Begründung überzeugend ist, sodass das Berufungsgericht keine Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung hat. Außerdem prüft ein Strafverteidiger das erstinstanzliche Urteil auf Rechtsfehler und tatsächliche Fehler sowie auf Beweise, die nicht ausreichend gewürdigt wurden und zu Gunsten der angeklagten Person genutzt werden können.

Aus diesem Grund ist es für den Erfolg einer Berufung häufig entscheidend, einen erfahrenen und spezialisierten Strafverteidiger zu mandatieren, der an vielen Berufungsverfahren beteiligt war und Sie vor dem Berufungsgericht erfolgreich vertreten kann.

Unsere Anwälte haben in den vergangenen Jahren unzähligen angeklagten Personen bei Berufungen zum Erfolg verholfen und unterstützen Sie gerne bei Ihrem Berufungsverfahren. Wir beraten Sie umfassend zu den bestehenden Möglichkeiten einer Berufung und anderen Rechtsmitteln. Bitte weisen Sie uns immer darauf hin, wenn Fristen bereits laufen, damit wir eine erfolgreiche Berufung oder Revision gewährleisten können. Kontaktieren Sie uns jederzeit für eine erste Beratung.