Kaum ein anderes Gebiet ist so sehr von Vertrauen geprägt wie die Medizin. Patienten, die sich in die Hände von Medizinern begeben, bringen diesen ein besonderes Maß an Vertrauen entgegen. Wird dieses Vertrauen durch vermeintliche Behandlungsfehler oder einen unerwartet schlechten Heilungsprozess erschüttert, kann es schnell zu rechtlichen Streitigkeiten und überkochenden Emotionen kommen – selbst wenn der Arzt „lege artis“ gehandelt hat. Hier kommt das Medizinstrafrecht ins Spiel.
Neben diesem klassischen Arztstrafrecht, bei dem über Behandlungs- oder sogenannte Kunstfehler gestritten wird, gewinnt das Medizinstrafrecht auch an anderer Stelle an Bedeutung. In den vergangenen Jahren häufen sich die Fälle, in denen die Staatsanwaltschaften oftmals leichtfertig gegen Mediziner, medizinisches Personal und Krankenhäuser ermitteln. Immer öfter ist von Abrechnungsbetrug oder Korruption im Gesundheitswesen die Rede. Die Konsequenzen sind weitreichend.
Als spezialisierte Anwälte im Medizinstrafrecht wissen wir um die Sensibilität solcher Anschuldigungen und beraten unsere Mandanten daher immer mit Fingerspitzengefühl und höchster Diskretion.
Was ist Medizinstrafrecht?
Das Arzt- und Medizinstrafrecht beschäftigt sich hauptsächlich mit Delikten, die im Alltag der medizinischen Betreuung und Versorgung eine Rolle spielen. Medizinrechtliche Delikte haben in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Medizin immer weiter „verrechtlicht“ wird.
Die Medizin gehört zu den gefahrgeneigten Tätigkeiten, in denen immer mehr juristische Vorgaben erfüllt werden müssen. Mediziner sowie medizinisches Fachpersonal werden daher immer häufiger Beschuldigte oder Beteiligte in strafrechtlichen Prozessen.
Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung im Medizinstrafrecht beobachten wir zunehmend, dass Patienten nicht nur schneller und häufiger Vorwürfe gegen behandelnde Ärzte erheben, sondern auch Staatsanwaltschaften geneigter sind, Ermittlungen gegen diese aufzunehmen. So wurden der Abrechnungsbetrug oder Verstöße gegen Arzneimittelgesetze in den vergangenen Jahren nicht selten Gegenstand teils öffentlichkeitswirksamer strafrechtlicher Verfahren.
Unter Betrugsvorwürfen leidet zunehmend auch die Reputation von Krankenkassen, privaten Krankenversicherungen und kassenärztliche Vereinigungen, sodass diese die Ermittlungsbehörden in ihrem Vorgehen weitgehend unterstützen. Dies verschärft medizinstrafrechtliche Prozesse zusätzlich.
Unser Ziel ist es, Beschuldigte und Verfahrensbeteiligte umfassend zu beraten und rechtlich zu verteidigen. Dabei unterliegen wir durchgehend der anwaltlichen Schweigepflicht und behandeln Mandantenfälle stets professionell, diskret und vertraulich.
Klassische Delikte im Medizinstrafrecht
Im Medizinstrafrecht geht es allerdings nicht nur um die Abrechnungsfragen im Hinblick auf ärztliche Behandlungen, sondern auch um Vorwürfe von Körperverletzungs- und Tötungsdelikten, die bei der Ausübung von medizinischen Tätigkeiten am und mit dem Patienten geschehen können. Auch Vermögensdelikte und Verstöße gegen andere medizinrechtliche Vorschriften spielen eine Rolle.
In diesem Kontext verschwimmen häufig die Grenzen zwischen Zivilrecht und Strafrecht. Ein Behandlungsfehler kann dabei nicht nur zu Ansprüchen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld (zivilrechtliche Ansprüche) führen, sondern auch strafrechtliche sowie berufsgerichtliche Konsequenzen mit sich bringen.
Mögliche strafrechtliche Konsequenzen ergeben sich dabei unter anderem aus folgenden Vorschriften:
Delikte im Medizinstrafrecht bei Kunst- und Behandlungsfehlern
- ärztliche Sterbehilfe, aktive Sterbehilfe, Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
- Schwangerschaftsabbruch, §§ 218-219b StGB
- fahrlässige Tötung, § 222 StGB
- fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
- unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
- Strafbarkeit klinischer Arzneimittelprüfung (nach dem AMG)
Andere Delikte im Zusammenhang mit dem Medizinrecht
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, § 174c StGB
- Verletzung der Schweigepflicht, §§ 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 204 StGB
- Abrechnungsbetrug, § 263 StGB
- Untreue durch einen Vertragsarzt, § 266 StGB
- Upcoding als Beihilfe zur Untreue, § 266 StGB
- Urkundenfälschung an Krankenakten, § 267 StGB
- Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, § 278 StGB
- Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen, §§ 299a, 299b StGB
- strafbare Werbung und gewerbliche Betätigung (als Arzt)
- Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung, § 370 AO
Strafverteidigung im Arzt- und Medizinstrafrecht
Das Medizinstrafrecht ist komplex: Es umfasst nicht nur Behandlungs- oder Kunstfehler, sondern auch Betrugstatbestände und berufsrechtliche Verstöße. Aus diesem Grund ist es wichtig, einen erfahrenen Strafverteidiger zur Rate zu ziehen, der sich mit diesem speziellen Rechtsgebiet auskennt und auf eine jahrelange Erfahrung im Strafverfahren zurückblickt.
Das ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil es auch innerhalb der Staatsanwaltschaften Schwerpunktbereiche gibt, die sich mit dem vermeintlichen Fehlverhalten von Ärzten, Krankenhäusern, Pflegediensten oder Apotheken beschäftigen. Solche Schwerpunktstaatsanwaltschaften gibt es zum Beispiel in Schleswig-Holstein, Hessen, Thüringen oder Bayern. Dem sollte ein im Arztstrafrecht spezialisierter Strafverteidiger gegenüberstehen, der diesen Schwerpunktstaatsanwaltschaften auf Augenhöhe begegnen kann.
Ziel eines Strafverteidigers ist es dabei nicht nur, das Verfahren zugunsten des Mandanten zu lenken und zu beeinflussen, sondern auch die Öffentlichkeit weitestgehend vom Fall fernzuhalten und die Publizität des Falles zu vermeiden. Neben strafrechtlichen Konsequenzen droht nicht selten in diesem Bereich für Ärzte der Verlust des Vertrauens ihrer Patienten, ihrer Reputation und im schlimmsten Fall der berufliche Ruin.
Neben der Beratung zu medizin- und strafrechtlichen Fragen und der Vertretung vor und außerhalb des Gerichts kommt es demnach entscheidend auf Diskretion und Erfahrung im Umgang mit öffentlichkeitswirksamen Rechtsstreitigkeiten an. Gegenseitiges Vertrauen wird zur Voraussetzung.
Neben unserer Erfahrung im Medizinstrafrecht und der hohen Qualität, die unsere Kanzlei bietet, ist es uns daher gerade bei solchen Fällen ein Anliegen, mit Diskretion und Verschwiegenheit alles zu tun, um unsere Mandanten vor Konsequenzen zu schützen.
Rechtsfolgen für Mediziner und Krankenhäuser
Liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, können strafrechtliche, zivilrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen die Folge sein:
- Strafrechtlich droht im Regelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe. In den meisten Fällen bildet eine rechtskräftige Verurteilung im Hinblick auf ein strafrechtliches Delikt (wie etwa die fahrlässige Tötung oder unterlassene Hilfeleistung) die Grundlage für weitere Konsequenzen.
- Zivilrechtlich können insbesondere Schadenersatzzahlungen sowie Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden. Ein solcher Prozess findet dabei in der Regel getrennt vom Strafprozess statt, es können jedoch Ausnahmen greifen.
- Berufsrechtlich kann die kassenärztliche Vereinigung ein vertragsärztliches Disziplinarverfahren anordnen oder ein Zulassungsentziehungsverfahren einleiten. Auch ein sogenanntes Approbationsentzugsverfahren durch die zuständige Aufsichtsbehörde ist möglich. Im schlimmsten Fall kommt es über eine strafrechtliche Verurteilung zum Verlust der Approbation oder Zulassung.
„Ne bis in idem“ – das Verbot der Doppelbestrafung
Dieser juristische Grundsatz bedeutet, dass jede Tat nur einmal bestraft bzw. geahndet werden darf. Im Bereich des Medizinstrafrechts gilt demnach, dass wenn der Beschuldigte strafrechtlich und vertragsarztrechtlich belangt wurde, dieser nur in bestimmten Ausnahmefällen wegen derselben Sache zusätzlich berufsrechtlich belangt werden darf. Dazu muss ein sogenannter „berufsrechtlicher Überhang“ existieren. Dieser wird dann als gegeben gesehen, wenn die verhängten Sanktionen nicht ausreichend für den spezifischen Unrechtsgehalt der Tat sind und diese berufsrechtlich noch nicht ausreichend gewichtet wurden.
Aufgrund ihrer Stellung als juristische Personen kommen für medizinische Institutionen und Unternehmen wie etwa Krankenhäuser strafrechtliche Konsequenzen grundsätzlich nicht in Betracht. Dennoch können Konsequenzen aus dem StGB die Folge sein, wenn der angestellte Arzt oder das medizinische Personal nicht pflichtgemäß gehandelt oder das Erfüllen bestehender Pflichten unterlassen hat. In diesem Fall stellen sich Zurechnungs- und Haftungsfragen, die sich nach den individuellen Umständen des Einzelfalls richten.
Zudem besteht nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht die Möglichkeit, Bußgelder in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro zu verhängen. Dies kann sich etwa durch ein Fehlverhalten der Krankenhausleitung oder bei einer mangelnden Aufsicht oder Organisation des Krankenhauses und der Mitarbeiter ergeben. Darüber hinaus ist mit einem Reputationsschaden zu rechnen, der erfahrungsgemäß nicht nur Umsatzeinbußen mit sich bringt, sondern auch den Verlust von wertvollen Geschäftspartnern und Mitarbeitern bedeuten kann.
Medizinstrafrecht: Wie verhalte ich mich als Beschuldigter?
Wer einer Straftat beschuldigt wird, insbesondere einer, die gleichzeitig die berufliche Stellung in Gefahr bringt, gerät in eine Ausnahmesituation. In einer solchen Situation würden Betroffene alles tun, um sich gegen die Vorwürfe zu wehren oder ihre Unschuld zu beweisen. Doch genau dieser Wille zur Selbstverteidigung kann Beschuldigten zum Verhängnis werden. Es ist daher besonders wichtig, die folgenden Punkte zu beachten.
Nehmen Sie den Vorwurf ernst
Die meisten Ärzte und Mediziner haben sich für ihren Beruf aus einem einzigen Grund entschieden: Sie wollen Menschen helfen. Daher erscheint es den meisten besonders fernliegend, wenn ihnen ein berufliches Fehlverhalten unterstellt wird. Dennoch sollte jeder Vorwurf, egal wie fernliegend dieser erscheint, immer ernst genommen werden.
Der Hintergrund: Der Ausgang einer solchen Anschuldigung ist zunächst einmal ungewiss. Für Betroffene steht viel auf dem Spiel. Nicht nur die eigene Freiheit, sondern auch die Reputation und im Zweifel die gesamte berufliche Existenz.
Betroffene neigen dazu, in einem solchen Fall in eine Art Schockstarre zu verfallen und zunächst einmal abzuwarten. Dieses Verhalten ist im Fall einer Strafanzeige oder einer polizeilichen Vorladung allerdings gefährlich, da es im Strafprozess nicht nur um Fristen, sondern auch um eine möglichst frühzeitige Einflussnahme auf das Verfahren geht. Insbesondere wenn zu Unrecht Beschuldigte davon ausgehen, dass sich alles wieder aufklären wird, verstreicht dabei wertvolle Zeit, die ein erfahrener Strafverteidiger zur Akteneinsicht und für den Antrag auf Einstellung des Verfahrens nutzen könnte.
Vorladung bei der Polizei
Neben der bloßen Untätigkeit kann ebenso ein erhöhtes Engagement gefährlich werden, so etwa bei einer polizeilichen Vorladung. Hier ist äußerste Vorsicht geboten. Nachvollziehbar möchten sich Beschuldigte vor den Ermittlungsbehörden rechtfertigen und erklären, um so den Vorwurf aus der Welt zu schaffen.
Dies führt allerdings häufig dazu, dass sich Betroffene selbst belasten oder den Behörden wertvolle Informationen liefern, die ihnen später zur Last gelegt werden können. So tragen sie im schlimmsten Fall zur eigenen Verurteilung bei.
Jedem Beschuldigten ist daher zu raten: Machen Sie keine Aussage bei der Polizei und schweigen Sie, bis Sie einen Strafverteidiger gesprochen haben. Das bloße Schweigen kann Ihnen im Strafprozess nicht zur Last gelegt werden. Zudem sind Sie nicht dazu verpflichtet, eine polizeiliche Vorladung wahrzunehmen. Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft müssen Sie nachkommen, allerdings können Sie auch in diesem Fall vor Ort die Aussage verweigern.
Kurzgefasst: Finden Sie eine polizeiliche Vorladung in Ihrem Briefkasten, sollten Sie schnellstmöglich einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt oder Strafverteidiger kontaktieren, der Sie in Ihrem Fall unterstützt. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu entscheiden, ob eine Aussage bei der Polizei strategisch sinnvoll ist.
Durchsuchungen
Bei einer Hausdurchsuchung oder der Durchsuchung Ihrer Praxis sollten Sie Ruhe bewahren und weiterhin von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Verlangen Sie, dass Ihnen der richterliche Durchsuchungsbeschluss vorgezeigt wird, und kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger. Verhalten Sie sich stets kooperativ, aber unterstützen Sie die Beamten nicht bei ihren Durchsuchungen und geben Sie auf keinen Fall freiwillig Gegenstände oder Daten heraus. Darüber hinaus sollten Sie stets darauf bestehen, dass alle beschlagnahmten Gegenstände ordnungsgemäß dokumentiert werden. Unterschriften brauchen Sie nicht zu leisten.
Kontaktieren Sie uns als spezialisierte Strafverteidiger im Medizinstrafrecht
In einem strafrechtlichen Verfahren ist es wichtig, eine effektive und gute Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Gerade wenn bereits eine Strafanzeige und polizeiliche Ermittlungen im Raum stehen, ist es unumgänglich, einen erfahrenen Strafverteidiger zu Rate zu ziehen.
Delikte aus dem Medizinstrafrecht stehen in einer engen Verbindung zur eigenen Reputation und der beruflichen Zukunft des Beschuldigten. Ziel ist es, ein Ermittlungsverfahren gegen Ärzte möglichst frühzeitig und ohne größeres (mediales) Aufsehen zu beenden. Aus diesem Grund ist es ratsam, von Anfang an auf einen Strafverteidiger zu setzen, der mit den Delikten des Medizin- und Arztstrafrechts vertraut ist.
Unsere auf das Strafrecht spezialisierten Anwälte setzen alles daran, Ihre Reputation bestmöglich zu schützen und die Einstellung des Verfahrens zu bewirken. Alternativ stehen ein Freispruch oder eine Strafmilderung im Fokus unserer Arbeit. Unserer anwaltlichen Schweigepflicht, der entsprechenden Diskretion und der Qualität unserer anwaltlichen Arbeit können Sie sich dabei gewiss sein.