Das Rechtsgebiet Arztstrafrecht

Der Beruf des Arztes zählt zu den gefahrgeneigten Tätigkeiten, denn die Arbeit mit und am Patienten kann zu vielen rechtlichen Konflikten führen, insbesondere dann, wenn Patienten mit der erfolgten Behandlung unzufrieden sind. In vielen Fällen steht der Vorwurf des Behandlungsfehlers im Raum, auch wenn der behandelnde Arzt lege artis gehandelt hat.

Komplexe, ständig aktualisierte gesetzliche Regelungen und die jüngste Rechtsprechung machen das Arztstrafrecht zu einem Rechtsgebiet, das für viele Betroffene wenig zugänglich ist. Das Arztstrafrecht umfasst zudem Verfahren, bei denen nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung, sondern auch die Reputation und berufliche Existenz der Betroffenen zur Disposition steht. Unsere erfahrenen Strafverteidiger wissen um die Besonderheit dieses Rechtsgebiets und kämpfen mit höchster Sensibilität und Diskretion für Ihr Recht.

Welche Delikte sind vom Arztstrafrecht umfasst?

Noch vor wenigen Jahren befasste sich das Arztstrafrecht hauptsächlich mit Behandlungs- und Kunstfehlern im medizinischen Bereich. Allerdings hat sich der Anwendungsbereich in den vergangenen Jahren stark ausgeweitet und umfasst nun auch Delikte an Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten, zum Beispiel Wirtschaftsstrafrecht oder Datenschutzrecht.

Im Folgenden fassen wir klassische Delikte des Arztstrafrechts für Sie zusammen:

Arztstrafrecht: Vorwurf des Behandlungsfehlers

In den meisten Fällen geht es im Arztstrafrecht um den Vorwurf eines Behandlungs- oder Kunstfehlers. Dabei ziehen unzufriedene Patienten voreilig den Schluss des Misserfolgs der Behandlung, obwohl in vielen Fällen kein fehlerhaftes Verhalten auf Seiten der ärztlichen Behandlung vorliegt. Gleichzeitig kann ein fehlerhaftes Verhalten, wenn es denn tatsächlich vorliegt, unentdeckt bleiben und erst Jahre später zu unerwünschten gesundheitlichen Folgen führen.

Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten ist daher häufig die Sorgfaltspflichtverletzung des Arztes bei der Ausführung der Behandlung. Diese Sorgfalt muss nach den Regeln der ärztlichen Kunst, also nach den Maßstäben einer lege artis Behandlung festgestellt werden. Dabei beschränkt sich die Beurteilung im Regelfall auf den (fiktiven) Vergleich mit einer Behandlung durch einen besonnen und erfahrenen Facharzt. Eine solche Beurteilung muss dabei immer im Einzelfall erfolgen und kann nicht pauschalisiert werden.

Wann ist eine ärztliche Behandlung Körperverletzung?

Wird eine ärztliche Behandlung rechtlich betrachtet, so ist grundsätzlich jeder Heileingriff als vorsätzliche Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB) einzustufen. Diese ist allerdings regelmäßig durch die Einwilligung der Patienten gerechtfertigt und damit straflos.Das gilt aber nur, wenn die Einwilligung auch wirksam war. 

  • Eine unwirksame Einwilligung liegt insbesondere dann vor, wenn Ärzte ihrer Aufklärungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommen und der Patient damit nicht wirksam in die Behandlung einwilligen konnte. 

  • Auch Behandlungen, die von der Einwilligung abweichen oder darüber hinausgehen, können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

  • In Notfällen kann von einer ausdrücklichen Einwilligung abgesehen werden; dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.

Eine Strafbarkeit ist auch wegen einer Körperverletzung durch Unterlassen möglich, etwa wenn der behandelnde Arzt eine medizinisch notwendige Maßnahme nicht durchführt. 

Eine solche Strafbarkeit hängt allerdings davon ab, ob der Arzt eine Pflicht zum Handeln hatte (Garantenpflicht). Eine Garantenpflicht hat ein Arzt grundsätzlich gegenüber jeder Person, deren Behandlung er sich angenommen hat.

Ein klassisches Delikt im Hinblick auf den Behandlungsfehler ist die fahrlässige Körperverletzung (oder Tötung), wenn der Arzt die erforderliche Sorgfalt bei der Behandlung außer Acht gelassen hat. Insbesondere bei solch schweren Vorwürfen stellen sich aus rechtlicher Sicht eine Vielzahl von Kausalitäts- und Zurechnungsfragen, die im Rahmen einer Rechtsstreitigkeit häufig entscheidenden Charakter haben.

Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht

Die ärztliche Schweigepflicht gehört zu den grundlegenden Berufspflichten eines jeden Arztes und muss berücksichtigt werden, wenn keine Ausnahme oder Entbindung vorliegt. Jegliche Informationen, die der Arzt über seinen Patienten im Rahmen der Behandlung erlangt, muss er vertraulich behandeln.

Eine vorsätzliche Nichtbeachtung der ärztlichen Schweigepflicht führt nicht nur zu einem Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte, sondern auch zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB).

Strafbarkeit eines Arztes bei einem Schwangerschaftsabbruch

Im deutschen Recht ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich strafbar (§ 218 StGB). Hiervon gibt es Ausnahmen, die insbesondere Gynäkologen kennen: So werden Schwangerschaftsabbrüche innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis und nach einem Beratungsgespräch nicht bestraft.

Eine Ausnahme greift grundsätzlich auch dann, wenn der Schwangerschaftsabbruch medizinisch indiziert ist. Wird der Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische Indikation durchgeführt, droht für den behandelnden Arzt eine Freiheits- oder Geldstrafe. Handelt der Arzt sogar gegen den Willen der Schwangeren oder gefährdet diese dabei, kann die Strafe höher ausfallen.

Die Sterbehilfe im Arztstrafrecht

Ein weiteres Delikt, auf das näher einzugehen ist, ist die Sterbehilfe, denn diese hat nicht ohne Grund in den vergangenen Monaten und Jahren viel mediale Aufmerksamkeit erhalten. Bis Ende 2020 war die „geschäftsmäßige Sterbehilfe“ in Deutschland strafbar – das bedeutet, dass Ärzte etwa bei einem Suizid nicht assistieren durften. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Regelung damals aufgehoben, ein neues Gesetz steht noch aus.

Jeder Mensch hat ein sogenanntes Recht auf Nichtbehandlung. Deshalb ist die passive Sterbehilfe, also der Verzicht auf lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen, grundsätzlich nicht strafbar. Wichtig ist dabei, dass die Sterbehilfe dem ausdrücklichen oder mutmaßlichem Willen des Patienten entspricht.

Dennoch ist weiterhin nicht jede Art der Sterbehilfe in Deutschland erlaubt:

  • Die aktive direkte Sterbehilfe, also das aktive Töten eines Menschen auf dessen Wunsch, ist weiterhin als Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) strafbar.
  • Anders sieht es bei der aktiven indirekten Sterbehilfe aus. Hier werden (mit Einwilligung) schmerzlindernde Medikamente eingesetzt, die unter Umständen eine lebensverkürzende Wirkung haben können.
  • Auch der assistierte Suizid, der bisher strafbar war, steht nun nicht mehr unter Strafe. Ärzte dürfen grundsätzlich Medikamente beschaffen, deren Einnahme zum Tod des Patienten führt. Wichtig ist, dass der Patient diese selbständig einnimmt.

Die Sterbehilfe bleibt jedoch ein sensibles und emotional behaftetes Thema im Strafrecht. Immer mehr Menschen und vor allem Mediziner setzen sich für das Recht auf Sterbehilfe, auch in aktiver Form, ein. Auch in anderen Ländern wie der Schweiz ist die aktive Sterbehilfe legalisiert. Ob es eine neue Gesetzgebung zum assistierten Suizid oder generell zur Sterbehilfe geben wird, bleibt abzuwarten.

Verhaltenstipps für Betroffene

Zwischen Patienten und Ärzten besteht immer ein besonderes Vertrauensverhältnis. Wenn eine Behandlung aber nicht den gewünschten Erfolg bringt, geraten Ärzte schnell unter Verdacht, während der Ausübung ihrer Tätigkeit fehlerhaft gehandelt zu haben. Das betrifft nicht nur, aber insbesondere den Vorwurf der Körperverletzung durch Behandlungsfehler.

Wenn ein strafrechtlicher Vorwurf gegen Sie im Raum steht, denken Sie daran, zunächst Ruhe zu bewahren und keine voreiligen Schlüsse zu ziehen, auch dann, wenn es sich um eine höchst emotionale Angelegenheit handelt.

Nehmen Sie den Vorwurf allerdings nicht auf die leichte Schulter. Spätestens dann, wenn die Ermittlungsbehörden eingeschaltet werden, sollten Sie einen erfahrenen Strafverteidiger zu Rate ziehen.Folgen Sie möglichst nicht einer Vorladung der Polizei und machen Sie ohne Kenntnis der Akten keine Angaben zum Tatvorwurf. Ein Ermittlungsverfahren kann weitreichende Konsequenzen für Beschuldigte mit sich bringen. Eine unbedachte Aussage bei der Polizei kann Sie, auch wenn sie unschuldig sind, belasten und zu einem Fehlurteil führen.

Als erfahrene Strafverteidiger sind wir spezialisiert auf das Arztstrafrecht und wissen, dass Vorwürfe aus diesem Bereich mit äußerster Diskretion zu behandeln sind. Um die Öffentlichkeit weitgehend abzuschirmen, bemühen wir uns darum, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen und es gar nicht erst zu einer Anklage kommen zu lassen. Hierfür ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme essenziell.

Gerne unterstützen wir auch Sie in Ihrem individuellen Fall. Kontaktieren Sie unsere Strafverteidiger für eine Mandatsanfrage.