Verzweifelter Beschuldigter wegen sexuellen Missbrauchs

Vorladung als Beschuldigter nach § 174c StGB wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

Im dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs (§§ 174 ff.) finden sich die Straftatbestände zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Die Vorschrift des § 174c StGB wurde im Jahr 1998 eingefügt, um eine damalige Strafbarkeitslücke zu schließen. Zuvor waren im Sexualstrafrecht bereits der Missbrauch von Minderjährigen und in bestimmten Konstellationen auch von Erwachsenen strafbar. Es fehlte aber eine Regelung zum Schutz von erwachsenen Patienten im Rahmen von Behandlungs- oder Betreuungsverhältnissen. § 174c StGB schützt nun speziell solche Personen, die behandelt, betreut oder beraten werden, weil sie an einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Suchterkrankung leiden. Diese Menschen sieht der Gesetzgeber in jedem Alter als besonders verletzbar an, da sie oft in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Ärzten oder Therapeuten stehen. Außerdem herrscht zwischen Behandlern und Behandelten ein enges Vertrauensverhältnis, das der Gesetzgeber unter speziellen Schutz stellen möchte. Aufgrund der Nähe, die sowohl psychisch als auch physisch in Beziehungen zu Ärzten, Therapeuten, Pflegepersonal und ähnlichen Berufsgruppen entsteht, sind Anzeigen und somit eine Vorladung als Beschuldigter nach § 174c StGB nicht selten. Darunter finden sich jedoch auch häufig zu Falschanzeigen.

Geschützter Personenkreis und Täterkreis des § 174c StGB

Die Vorschrift zum Schutz vor sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses soll alle Personen schützen, die eine körperliche, psychische oder seelische Beeinträchtigung haben und deshalb jemandem anvertraut sind, der sie behandelt, betreut oder berät. Solche Beeinträchtigungen können zum Beispiel Drogen- oder Alkoholsucht sein, ebenso eine Erkrankung an Demenz oder dem Down-Syndrom, aber auch Depressionen, Neurosen und Phobien. Es spielt keine Rolle, ob die Beeinträchtigung dauerhaft oder vorübergehender Natur ist.

Als Täter kommen vor allem Ärzte und Psychotherapeuten sowie gerichtlich bestellte Betreuer in Betracht. Die fachliche Qualifikation oder rechtliche Stellung ist dabei nicht entscheidend. Auch Heilpraktiker, Krankenpfleger, Bademeister oder Sprechstundenhilfen können den Tatbestand verwirklichen. Allerdings setzt das Merkmal „anvertraut“ voraus, dass ein typisches Obhutsverhältnis vorliegt, in dem sich der Hilfesuchende vertrauensvoll in die Hände des Behandlers begibt. Das Verhältnis wird dadurch gekennzeichnet, dass die Autoritätsperson einen Wissensvorsprung hat und sich deshalb in einer übergeordneten Position befindet.

Sexueller Missbrauch: Tathandlung

Bestraft wird nach § 174c StGB, wer unter Ausnutzung dieses besonderen Verhältnisses sexuelle Handlungen am Opfer vornimmt, an sich vornehmen lässt oder das Opfer zu sexuellen Handlungen mit Dritten bewegt. Erfasst sind dabei nur Handlungen mit Körperkontakt, zum Beispiel das Berühren der Geschlechtsorgane. Eine Ausnahme gilt für Berührungen, die sich im Rahmen einer fachgerechten Behandlung ergeben. So machen sich Gynäkologen oder Sexualtherapeuten, die regelmäßig in den Intimbereich ihrer Patienten eingreifen müssen, nicht strafbar, sofern sie ihre Behandlungen „lege artis“, d.h. nach den Regeln der Kunst, durchführen. Der Tatbestand kann auch außerhalb der regulären Therapiesitzung verwirklicht werden. Zeitlich aber umfasst er nur solche Übergriffe, die während der Behandlung, nicht aber nach Abschluss der Therapie stattfinden.

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses setzt weiterhin Vorsatz voraus. Der Täter muss nicht nur wissentlich und willentlich eine sexuelle Handlung vornehmen, sondern ihm muss dabei auch bewusst sein, dass er die Gelegenheit ausnutzt, die ihm das besondere Vertrauensverhältnis bietet. Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Ein Missbrauch nach § 174c StGB wird als Offizialdelikt auch dann verfolgt, wenn das Opfer oder sein gesetzlicher Vertreter keinen Strafantrag stellt. Es reicht aus, dass die Ermittlungsbehörden von Dritten, zum Beispiel Angehörigen der Behandelten, über einen Verdacht informiert werden. Der mutmaßliche Täter erhält erst Kenntnis von den Ermittlungen, wenn ihm eine Vorladung als Beschuldigter übersandt wird.

Einwilligung schließt den Tatbestand nicht aus

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses kann auch dann vorliegen, wenn das Opfer eingewilligt oder sogar die Initiative ergriffen hat. Zumindest bei Suchtkrankheiten und schweren seelischen Beeinträchtigungen ist immer anzunehmen, dass das Opfer aufgrund dieser Beschwerden nicht frei in seiner Selbstbestimmung ist. Bei körperlichen Beeinträchtigungen ist dagegen nicht unumstritten, ob das Einverständnis den Tatbestand ausschließt. Die Rechtsprechung hält aber eine Einwilligung des Opfers grundsätzlich für unerheblich. Nur in Ausnahmefällen soll kein sexueller Missbrauch vorliegen, wenn die Handlung unabhängig vom bestehenden Behandlungsverhältnis stattgefunden hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Beteiligten bereits zuvor eine Liebesbeziehung unterhielten.

Als Strafverteidiger mit Spezialisierung auf das Sexualstrafrecht wissen wir, wie einschneidend eine Beschuldigung nach § 174c StGB sein kann. Gerade weil dieser Straftatbestand direkt an die berufliche Tätigkeit der Beschuldigten geknüpft ist, droht hier neben dem Reputationsschaden auch der Verlust der beruflichen Existenz.

Wir setzen uns mit all unserer Erfahrung, unserem Wissen und unserem Engagement für Sie ein, wenn Sie als Beschuldigter eines sexuellen Missbrauchs in einem Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnis vorgeladen wurden. Wir behandeln Ihren Fall mit der gebotenen Diskretion und Sensibilität. Gerne können Sie uns für eine Erstberatung kontaktieren.

Beispielfall: BGH, Beschluss vom 02.05.2016, Az.: 4 StR 133/16

Der angeklagte Diplom-Psychologe therapierte über mehrere Monate eine zwölfjährige Patientin, die an Autismus litt. Er traf sich in dieser Zeit etwa einmal wöchentlich mit der Mutter seiner Patientin. Gemeinsam arbeiteten sie an einer Broschüre über Autismus und sprachen über die Fortschritte der Tochter. Die Mutter erwähnte eingangs, dass sie selbst an einer leichten Form des Asperger-Syndroms leide. So habe sie z. B. Schwierigkeiten, Menschen in die Augen zu sehen. Der Psychologe gab ihr den Rat, sich auf die Stirn des Gegenübers zu fokussieren. Zwischen den beiden entwickelte sich eine Liebesbeziehung, es kam zu intimen Berührungen und Zungenküssen. Das LG Bochum sah den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs nicht als erfüllt an und sprach den Psychologen frei. Dieses Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof.

Nach Ansicht des Senats war die Mutter der Patientin dem Therapeuten nicht „anvertraut“. Zwar komme es nicht darauf an, ob ein wirksamer Vertrag über eine Behandlung geschlossen worden sei. Auch die tatsächliche Aufnahme einer Behandlung sei ausreichend. Vorliegend sei es aber bei Informationsgesprächen und einem ehrenamtlich erteilten Ratschlag geblieben. Dadurch sei noch kein schützenswertes Behandlungsverhältnis entstanden. Weiter stellt der BGH ausdrücklich klar, dass der Schutzbereich der Vorschrift nicht auf Angehörige von Patienten ausgeweitet werden darf.

Physiotherapeut berührt Patientin

Strafrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen

Bei einer Verurteilung nach § 174c StGB droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe kommt nicht in Betracht. Nach Abschluss des Strafverfahrens kann außerdem ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet werden, dessen Folgen die Betroffenen zumeist noch empfindlicher treffen. Bei Ärzten und Psychotherapeuten kann die Ärzte- oder Psychotherapeutenkammer ein Bußgeld verhängen oder im schlimmsten Fall die Approbation widerrufen. Heilpraktikern droht der Widerruf ihrer Heilpraktikererlaubnis. Entsprechende Konsequenzen vom Bußgeld bis zum Berufsverbot sehen auch die Berufsordnungen für Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und medizinische Bademeister vor.

Vorladung als Beschuldigter nach § 174c StGB – wie reagieren?

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs kann für Angehörige von Heilberufen existenzbedrohende Folgen haben. Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter nach § 174c StGB erhalten, sollten Sie daher sofort aktiv werden und sich anwaltliche Hilfe suchen.

Entgegen der landläufigen Meinung müssen Sie einer Vorladung der Polizei keine Folge leisten, denn bei dieser handelt es sich de facto nur um eine Einladung. Ihnen drohen keinerlei Konsequenzen, wenn Sie nicht darauf reagieren, Sie müssen weder erscheinen noch den Termin absagen. Anders ist die Rechtslage, wenn Ihnen die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Vorladung als Beschuldigter übersendet. Dann müssen Sie den Termin wahrnehmen, sind aber nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Unabhängig davon, ob die Tatvorwürfe zutreffen oder nicht, sollten Sie ohne vorherige Rücksprache mit einem Anwalt niemals aussagen. Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter nach § 174c StGB erhalten haben und uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, wenden wir uns zunächst an die Ermittlungsbehörden und fordern Akteneinsicht an. Nachdem wir nach Abschluss der Ermittlungen die Akten eingesehen haben, können wir mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen und eine Einlassung für Sie abgeben.

Fazit

Angehörige von Heilberufen, ob Ärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker oder Krankenpfleger, können sich leicht dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs aussetzen. Meistens finden die Behandlungstermine ohne Zeugen unter vier Augen statt. Deshalb ist es besonders schwierig, erhobenen Vorwürfen entgegenzutreten, aber schon ein Verdacht kann dem guten Ruf erheblich schaden. Wer ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten ist und eine Vorladung als Beschuldigter bekommen hat, sollte sich daher umgehend an erfahrene Strafverteidiger wenden. Oft bewegt sich der Sachverhalt in der Grauzone zwischen Strafbarkeit und Straffreiheit. Beim Abklopfen der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergeben sich Ansatzpunkte zur Argumentation.

Häufig gestellte Fragen zu einer Vorladung als Beschuldigter nach § 174c StGB

Was bedeutet eine Vorladung als Beschuldigter nach § 174c StGB?

Gegen eine Person, die nach § 174c StGB als Beschuldigter vorgeladen wird, liegt der Verdacht vor, dass sie sexuelle Handlungen an einem Menschen, der ihr aufgrund einer Krankheit oder Behinderung anvertraut wurde, vorgenommen hat. Ein solcher Vorwurf kann weitreichende Konsequenzen für den Beschuldigten haben, die von Rufschädigung über Verlust des Arbeitsplatzes bzw. Berufsverbot bis hin zu Freiheitsstrafen reichen. Eine solche Vorladung sollte also äußerst ernst genommen werden, auch wenn sich der Beschuldigte keiner Schuld bewusst ist.

Was gilt laut § 174c StGB als Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnis?

Typischerweise handelt es sich um die Beziehungen zwischen Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung und den Personen, die sich professionell um ihre Gesundheit bzw. ihr Wohlergehen kümmern. Dies sind also Ärtze, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Pflegepersonal, Mitarbeiter von Beratungseinrichtungen, persönliche Assistenten u.ä. Berufsgruppen.

Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter erhalten – was tun?

Als Beschuldigter nach § 174c StGB sollten Sie schnellstmöglich einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht kontaktieren. Einer Vorladung durch die Polizei müssen Sie übrigens nicht Folge leisten, einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht schon. In jedem Fall müssen Sie sich aber nicht zu den Vorwürfen äußern und sich so unter Umständen selbst belasten. Angesichts der Schwere der Vorwürfe sollten Sie sich von Ihrem Anwalt beraten lassen, wie Sie weiter vorgehen sollten.

Was passiert wenn man als Beschuldigter zum Vorladungstermin nicht erscheint?

Ein Nichterscheinen hat bei einer Vorladung durch die Polizei keinerlei rechtliche Konsequenzen. Sie müssen Ihr Fernbleiben auch nicht begründen oder absagen. Erfolgt eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht müssen Sie allerdings erscheinen. Sie haben dann aber das Recht zu schweigen und sollten dies auch unbedingt wahrnehmen.

Ganz gleich, von wem die Vorladung kommt, sollten Sie einen Strafverteidiger beauftragen, der dann Akteneinsicht fordern kann und das weitere Vorgehen mit Ihnen bespricht.

Welche Strafen drohen, wenn man nach § 174c StGB verurteilt wird?

Bei einer Verurteilung nach § 174c StGB wird eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren verhängt. Zudem kann ein Berufsverbot für die Dauer zwischen einem und fünf Jahren ausgesprochen werden. In schwerwiegenden Fällen kann das Berufsverbot auch auf unbestimmte Zeit verhängt werden.

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