Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB

Minderjährige genießen durch eine Vielzahl von Vorschriften einen besonderen Schutz in unserer Gesellschaft. Das gilt auch oder insbesondere für das Sexualstrafrecht. Ein Beispiel dafür ist der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, der darauf abzielt, Kinder und Jugendliche in einem Abhängigkeitsverhältnis besonders zu schützen.  

Insbesondere im Sexualstrafrecht kommt es jedoch in vielen Fällen zu Falschbeschuldigungen, die für Beschuldigte erhebliche Konsequenzen haben können. Beschuldigte müssen bei einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Haftstrafe und einem schweren Reputationsverlust rechnen.

Sie haben von einem strafrechtlichen Vorwurf gegen sich erfahren? Unsere spezialisierte Kanzlei vertritt seit vielen Jahren erfolgreich wegen Sexualstraftaten Beschuldigte. Wir wissen, dass es bei diesen Delikten nicht nur auf eine starke juristische Expertise ankommt, sondern es aufgrund der gesellschaftlichen und medialen Vorverurteilung immer auch besonderer Diskretion bedarf. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.

Wann liegt ein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen vor?

Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) teilt sich in mehrere Tatvarianten auf. Zunächst macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vornimmt oder von dieser vornehmen lässt. Notwendig ist für eine Strafbarkeit jedoch, dass die minderjährige Person der beschuldigten Person zur Erziehung, Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut wurde (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Weiterhin macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vornimmt oder von dieser vornehmen lässt, wenn ihm diese im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist und diese Abhängigkeit bei der Tat ausgenutzt wurde (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Eltern oder deren Ehegatten bzw. Lebenspartner können sich ebenfalls strafbar machen, wenn sie Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vornehmen oder vornehmen lassen  (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB).  

Achtung: Ist die minderjährige Person unter 16 Jahre alt, so bedarf es keiner Ausnutzung einer Abhängigkeit, um die Strafbarkeit auszulösen. In diesem Fall reicht allein die sexuelle Handlung an einer Person unter 16 Jahren für eine Strafbarkeit aus.

Wer in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis Minderjährige dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einer dritten Person durchzuführen oder von einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen, macht sich ebenfalls gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 StG strafbar. 

Wann liegt ein Obhutsverhältnis vor?

Für das Obhutsverhältnis gibt es eine Vielzahl von möglichen Beispielen. Wichtig ist, dass die minderjährige Person dem Beschuldigten anvertraut wurde oder eine andere Art von Abhängigkeit besteht. Folgende Varianten sind typische Fälle: 

  • Betreuungspersonen: Sportbetreuer, Heimleiter, Leiter von Ferienfreizeiten, Bewährungshelfer

  • Erziehungspersonen: Lehrer, Eltern, Pflegeeltern, Lebenspartner, Großeltern, Pfarrer, Vormünder, Stiefeltern, Adoptiveltern

  • Ausbildung und Arbeitsplatz: Ausbilder, Arbeitgeber, Vorgesetzte, Fahrlehrer

Ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, ist jedoch immer im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Gerne geben wir Ihnen eine fundierte rechtliche Einschätzung zu Ihrem individuellen Fall. 

Wer gilt als Schutzbefohlener?

Schutzbefohlene sind Minderjährige, die unter der Obhut bestimmter Erwachsener stehen oder diesen anvertraut wurden. Bei Eltern, Adoptiv- oder Stiefeltern sowie betreuenden Großeltern ist dies anzunehmen. Gleichzeitig gelten Schüler als Schutzbefohlene ihrer Lehrkräfte und Auszubildende oder Praktikanten als jene ihrer Ausbilder.

Wann liegt ein Abhängigkeitsverhältnis vor?

Ein Abhängigkeitsverhältnis kann in unterschiedlichen Konstellationen gegeben sein und muss stets im Einzelfall betrachtet werden. In der Regel liegt ein solches jedoch bei einem Über-/Unterordnungsverhältnis vor, wie es vor allem bei Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen oder in der Schule der Fall ist. Unerheblich ist dann, ob der Minderjährige direkter oder indirekter Untergebener ist. In jedem Fall muss jedoch eine rechtliche Bindung bestehen, die das Verhältnis begründet. 

Wichtig: Bei Minderjährigen unter 16 Jahren bedarf es keiner Ausnutzung einer Abhängigkeit. Dies gilt auch, wenn ein Verhältnis zwischen einem Minderjährigen (unter 18 Jahren) und seinen Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten besteht. Liegt der Schwerpunkt der Misshandlung nicht auf sexuellen Handlungen, sondern allgemein auf einer körperlichen oder psychischen Misshandlung, kann es sich um eine Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB handeln.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?

Bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen droht eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten und bis zu 5 Jahren. Grundsätzlich ist keine Geldstrafe für ein solches Delikt möglich.

Zudem kann für Berufsträger mit Obhutspflicht bei einer Verurteilung ein Berufsverbot oder Ausbildungsverbot verhängt oder es können bestimmte Zulassungen entzogen werden. Auch Angestellten drohen erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen. Somit muss auch der Verlust des Arbeitsplatzes als Konsequenz einer solchen Anschuldigung in Betracht gezogen werden.

Darüber hinaus ist neben dem Verlust der beruflichen Reputation auch mit einem Schaden für das soziale Umfeld und persönliche Beziehungen zu rechnen. Sexualstraftaten an Minderjährigen gelten gesellschaftlich als besonders verachtenswert. Bereits eine Beschuldigung und etwaige Ermittlungen können daher schwerwiegende Folgen haben. Es ist wichtig, sich vor diesem Hintergrund schnellstmöglich um einen Strafverteidiger zu bemühen, sobald ein solcher Vorwurf im Raum steht. 

Wie sollten Sie sich als Beschuldigter verhalten?

Nicht nur zur Verhinderung einer Verurteilung, sondern auch zum Schutz der eigenen Reputation raten wir als erfahrene Strafverteidiger dazu, einen solchen Vorwurf stets ernst zu nehmen. Wir erleben es häufig, dass Beschuldigte lange zögern und abwarten, in der Hoffnung, der Vorwurf werde sich von allein erledigen. Leider ist dies meist nicht der Fall. Stattdessen verstreicht wertvolle Zeit, in welcher ein versierter Strafverteidiger bereits erste rechtliche Schritte zur Einstellung des Verfahrens oder für einen Freispruch hätte einleiten können. 

Andersherum ist es ebenso schädlich, wenn Beschuldigte in Eigeninitiative aktiv werden und durch eine Aussage bei der Polizei den Sachverhalt “klarstellen” möchten. Wir raten unseren Mandanten stets, zunächst keine Aussage bei der Polizei zu machen. Die meisten Beschuldigten sind nicht juristisch geschult und wissen nicht, welche Aussagen bei den Ermittlungsbehörden belastend sein können. So kann eine unüberlegte Aussage dazu führen, dass sie zu ihrer eigenen (Fehl-)Verurteilung beitragen. 

Machen Sie daher von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch und erscheinen Sie nicht auf eine Vorladung bei der Polizei. Sind Sie in Gewahrsam oder werden von der Staatsanwaltschaft vorgeladen, so schweigen Sie und kontaktieren Sie Ihren Anwalt. 

Kommt es zu einer Durchsuchung, sollten Sie ebenfalls schweigen. Verhalten Sie sich dennoch kooperativ und lassen Sie die Beamten gewähren. Niemals sollten Sie jedoch aktiv bei der Durchsuchung helfen oder auf Nachfrage Gegenstände, Passwörter oder Dokumente herausgeben. Verlangen Sie stattdessen eine ordnungsgemäße Dokumentation der beschlagnahmten Gegenstände und lassen Sie sich in jedem Fall den Durchsuchungsbericht zeigen. 


Kontaktieren Sie auch bei einer Durchsuchung einen Anwalt. In jedem Fall sollten Sie sich frühestmöglich an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden, bestmöglich in dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Vorwurf gegen Sie erfahren.

 

Unsere Strafverteidiger haben jahrelange Erfahrung im Bereich Sexualstrafrecht und unterstützen erfolgreich Mandanten, gerichtlich wie außergerichtlich. Wir werden für Sie Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen gemeinsam eine effektive Verteidigungsstrategie erarbeiten. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für ein Beratungsgespräch.