Sexueller Übergriff

Die umfassende Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 war mit vielen Neuerungen und Verschärfungen verbunden. Strafen für unerlaubte sexuelle Handlungen wurden angehoben. Zusätzlich wurden auch neue Straftatbestände eingeführt und der Grundsatz „Nein heißt Nein“ für das Sexualstrafrecht etabliert. Zu diesen Neuerungen zählt insbesondere der sehr weit gefasste sexuelle Übergriff.

Sexualstraftaten sind für alle Betroffenen ein einschneidendes Erlebnis. Nicht nur sind solche Taten für Opfer regelmäßig besonders einschneidend, sondern für Beschuldigte bedeutet allein der abstrakte Vorwurf einer solchen Tat eine akute Existenzbedrohung und sie sehen sich mit oft falschen Behauptungen konfrontiert. Darunter leiden in der Regel die Psyche, das persönliche Umfeld und die eigene Reputation. Der Vorwurf einer Sexualstraftat kann weitreichende Folgen haben, die über die rechtliche Strafe hinausgeht. Die Unschuldsvermutung spielt dann für die öffentliche Wahrnehmung nurnoch eine untergeordnete Rolle.

Unsere im Sexualstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger beraten Sie gerne schon zu Beginn der Ermittlungen gegen Sie. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme gibt uns genügend Zeit, um eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie zu wählen und Sie erfolgreich gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.

Was ist ein sexueller Übergriff?

Der sexuelle Übergriff ist das erste in einer Reihe von Sexualdelikten, die in § 177 StGB geregelt sind. Zum sexuellen Übergriff als Grunddelikt heißt es in § 177 Abs. 1 StGB:

„Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Ein sexueller Übergriff ist damit die Grundform einer Vielzahl von Sexualdelikten. Tritt beispielsweise eine Drohung mit Gewalt oder Nötigung durch Gewalt hinzu, handelt es sich zumeist um eine sexuelle Nötigung. Bei einer Penetration kann eine Vergewaltigung vorliegen.

Bei einem sexuellen Übergriff muss demnach eine sexuelle Handlung vorliegen, die gegen den erkennbaren Willen der anderen Person geschieht, beispielsweise weil diese „Nein“ gesagt hat. Aber auch, wenn Personen ihre Ablehnung anders ausdrücken und dies für die Gegenseite erkennbar war, kann ein sexueller Übergriff vorliegen.

Für einen sexuellen Übergriff müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sexuelle Handlung: Hierzu zählen vor allem Berührungen, etwa im Intimbereich, an der weiblichen Brust oder am Gesäß. Die Handlungen müssen jedoch erheblich sein, § 184h StGB.
  • Gegen den entgegenstehenden Willen der anderen Person: Etwa durch ein „Nein“ oder eine anders ausgedrückte Ablehnung.
  • Dieser Wille muss klar erkennbar sein.
  • Die beschuldigte Person muss vorsätzlich handeln: Zufällige Handlungen sind kein sexueller Übergriff!

Sexueller Übergriff durch Ausnutzen einer besonderen Lage

Im Fokus des sexuellen Übergriffs steht der entgegenstehende Wille der anderen Person. Das kann in vielen Fällen zu Problemen führen, etwa wenn die Person nicht bei Bewusstsein ist, weil sie schläft oder bewusstlos ist.

Hierzu erfasst § 177 Abs. 2 StGB einen Sonderfall, der einen sexuellen Übergriff auch dann als solchen bestraft, wenn die andere Person aus verschiedenen Gründen keinen erkennbaren entgegenstehenden Willen äußern oder bilden kann. Sollte die Unfähigkeit zur Willensbildung auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruhen ist sogar der Verbrechenstatbestand des § 177 Abs. 4 StGB erfüllt. Es droht dann eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.

Folgende Formen sexueller Übergriffe sind im StGB umfasst:

  • der Täter nutzt es bei seinen sexuellen Handlungen aus, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
  • der Täter nutzt es aus, dass die Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustandes in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist,
  • der Täter nutzt ein Überraschungsmoment aus,
  • der Täter nutzt die Lage aus, dass der anderen Person bei Widerstand ein empfindliches Übel droht,
  • der Täter nötigt die Person zur Vornahme sexueller Handlungen oder Duldung dieser durch Drohung mit einem empfindlichen Übel.

Was ist der Unterschied zur Vergewaltigung?

In § 177 StGB sind viele verschiedene Straftatbestände, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten, geregelt. Hier findet sich daher nicht nur der Straftatbestand des sexuellen Übergriffs, sondern auch der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung. Die Vergewaltigung ist im Gesetz als besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs angelegt.

Bei dem sexuellen Übergriff handelt es sich um einen Grundtatbestand. In jedem Fall muss also ein erkennbarer, entgegenstehender Wille der anderen Person bei der sexuellen Handlung vorhanden sein und diese muss vorsätzlich erfolgen.

  • Wichtig ist bei Fällen des sexuellen Übergriffs, dass keine Anwendung von Gewalt zur Nötigung genutzt wird, denn dann ist in der Regel die sexuelle Nötigung einschlägig (§ 177 Abs. 5 StGB).
  • Kommt es zudem zur Penetration der anderen Person, also dem Eindringen in den Körper, so ist von einer Vergewaltigung zu sprechen (§ 177 Abs. 6 StGB).

Welche Strafe droht bei einem sexuellen Übergriff?

Bei einer Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Eine Geldstrafe ist in diesem Fall ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen sind Freiheitsstrafen von 2 Jahren bis zu 15 Jahren vorKann das Opfer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung keinen entgegenstehenden Willen bilden oder diesen äußern, beträgt das Mindeststrafmaß 1 Jahr.

Es können auch strafmildernde Umstände hinzutreten, sodass dann eine reduzierte Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 3 Jahren möglich ist. Dies ist jedoch immer im Einzelfall durch das Gericht zu entscheiden. Das Gericht vom Vorliegen strafmildernder Umstände zu überzeugen, ist häufig Aufgabe einer erfolgreichen Strafverteidigung. Gerne unterstützen wir Sie mit einer individuellen Verteidigungsstrategie in Ihrem Fall.

Vorwurf des sexuellen Übergriffs: So sollten sich Betroffene verhalten

Nicht zu unterschätzen sind in jedem Fall die Konsequenzen nicht-rechtlicher Art, die allein durch den Vorwurf eines sexuellen Übergriffs für Beschuldigte entstehen können. Gerade Sexualstraftaten sind meist mit erheblichen Folgen für das soziale Umfeld, die Karriere und die eigene Reputation verbunden. Die Unschuldsvermutung wird dabei oft nicht berücksichtigt.

Es ist daher umso wichtiger, schnellstmöglich rechtliche Unterstützung einzuholen und den Vorwurf zu beseitigen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit Sexualdelikten gehen wir mit der nötigen Diskretion und Expertise vor, um Sie bestmöglich zu verteidigen. Unser Ziel ist die frühestmögliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens, aber auch eine Strafmilderung oder ein Freispruch können durch eine frühzeitige und erfolgreiche Strafverteidigung erreicht werden.

Wenn Sie beschuldigt werden, warten Sie in keinem Fall ab, bis sich die Angelegenheit von selbst erledigt. Im Gegenteil sollten Sie aber auch davon absehen, vor der Polizei auszusagen. Eine polizeiliche Aussage führt durch die fehlende Erfahrung der Beschuldigten mit Strafprozessen in vielen Fällen dazu, dass diese sich unabsichtlich selbst belasten und so zur eigenen Verurteilung beitragen. Bei einer Vorladung sollten Sie stattdessen unverzüglich unsere Anwälte kontaktieren, die mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Grade in Verfahren in denen Aussage gegen Aussage steht kann eine unbedachte oder falsch protokollierte Äußerung den Ausgang des ganzen Verfahrens verändern.

Unsere Strafverteidiger sind jederzeit für Sie erreichbar und können Sie durch ihre Spezialisierung und Erfahrung bestmöglich zu allen strafrechtlichen Angelegenheiten beraten. 

Unsere Strafrechtskanzlei konnte bereits unzähligen Mandanten gerichtlich wie außergerichtlich zum Erfolg verhelfen. Je nach Ausgangslage ist dabei die Einstellung des Verfahrens, ein Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil möglich. Im Fokus unserer Arbeit steht dabei immer die nötige Diskretion und die anwaltliche Schweigepflicht, sodass die Reputation unserer Mandanten bestmöglich geschützt wird. 

Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für ein persönliches Erstgespräch zu Ihrem individuellen Fall.