Vergewaltigung – diese Strafe droht Beschuldigten

Bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung droht eine mehrjährige Haftstrafe. Im Zuge des Gesetzes zur Änderung des Sexualstrafrechts im Jahre 2016 und er Einführung der „Nein heißt Nein“-Regelung  hat sich auch die Strafe für Vergewaltigungen verschärft. Zudem sind Allgemeinheit und die Ermittlungsbehörden durch den öffentlichen Diskurs sensibilisiert, bei Anzeigen wegen Sexualstraftaten besonders aufmerksam zu sein. Das hat aber auch zur Folge, dass Beschuldigte schneller in den Fokus der Behörden geraten.

Allein der Vorwurf, eine Sexualstraftat begangen zu haben, kann weitreichende Folgen für die Betroffenen haben. Es leiden nicht selten die psychische Gesundheit, das Sozialleben, die Karriere und die Reputation, wenn entsprechende Vorwürfe öffentlich werden. Die Unschuldsvermutung wird bei der öffentlichen Meinungsbildung zumeist mit Füßen getreten. Für einen langfristigen Schaden bedarf es also häufig nicht einmal einer Verurteilung.

Im Falle des Vorwurfs einer Sexualstraftat ist es besonders wichtig, diskret vorzugehen und das Verfahren möglichst schnell einzustellen. Dabei unterstützen wir Sie gerne in unserer auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Kanzlei. 

Durch unsere langjährige Erfahrung kennen unsere Strafverteidiger den Umgang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung. Wir stehen Ihnen bestmöglich zur Seite und konnten schon vielen anderen Betroffenen zu einem erfolgreichen Verfahrensabschluss verhelfen. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.

Was ist eine Vergewaltigung?

Die Definition zur Vergewaltigung findet sich in § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB. Die Vergewaltigung stellt einen besonders schweren Fall eines sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 1 StGB) oder einer sexuellen Ausnutzung besonderer Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB) dar.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  • der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht
  • oder von anderen vollziehen lässt
  • oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt
  • oder von ihm vornehmen lässt,
  • die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Grundsätzlich müssen für einen sexuellen Übergriff folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Eine sexuelle Handlung
  • Gegen den Willen der anderen Person
  • Oder das Ausnutzen einer Situation, in der die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern
  • Klare Erkennbarkeit
  • Vorsatz

Dazu treten die Voraussetzung des besonders schweren Falls. Das bedeutet, dass für eine Vergewaltigung die sexuelle Handlung mit dem Geschlechtsverkehr oder einer anderen Art des Eindringens in den Körper der anderen Person verbunden sein muss (z. B. der Vaginalverkehr, Analverkehr oder Oralverkehr) und dass damit eine besondere Erniedrigung einhergeht.

Aber auch beischlafähnliche Handlungen reichen aus, um den Tatbestand der Vergewaltigung zu erfüllen. Dazu können beispielsweise das Eindringen mit einem Finger oder der vaginale Oralverkehr zählen. 

Was ist der Unterschied zu anderen Delikten im Sexualstrafrecht?

Im Unterschied zum sexuellen Übergriff oder dem sexuellen Ausnutzen anderer Umstände tritt bei der Vergewaltigung noch eine weitere, strafschärfende Voraussetzung hinzu: Der Geschlechtsverkehr oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung. Es handelt sich also um eine Voraussetzung mehr, die dann auch zu einer höheren Strafe führt.

Daneben gibt es den Tatbestand der sexuellen Nötigung, der im gleichen Paragrafen geregelt ist (§ 177 Abs. 5 StGB).

  • Eine sexuelle Nötigung liegt vor, wenn beim sexuellen Übergriff der Handelnde „gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben droht oder eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.“
  • Die sexuelle Nötigung ist eine Qualifikation, die besonderen Voraussetzungen müssen zum Tatbestand des sexuellen Übergriffs oder der sexuellen Ausnutzung anderer Umstände hinzutreten.

Bei diesen Straftatbeständen reichen jedoch im Unterschied zur Vergewaltigung vielerlei mögliche sexuelle Handlungen. Kommt es hingegen zum Geschlechtsverkehr oder einer ähnlichen Handlung, ist kann dann zusätzlich der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt sein.

Alle Straftaten haben eine wichtige Gemeinsamkeit: Sie richten sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung und sind in der Regel schwer zu beweisen. Gerade bei der Vergewaltigung gibt es Fälle, in denen es zwar zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, dieser jedoch anfangs oder zwischenzeitlich einvernehmlich war.

In einem Strafverfahren müsste daher das Gericht davon überzeugt sein, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen einer der beteiligten Personen ausgeübt wurden. Anderenfalls ist der Angeklagte freizusprechen.

Welche Strafe droht bei einer Vergewaltigung?

Die Vergewaltigung ist eines der am härtesten bestrafte Sexualdelikte. Bei einer Verurteilung droht eine Mindeststrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist in der Regel nicht möglich. 

Ein höherer Strafe ist möglich, wenn die beschuldigte Person bei der Tat

  • eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand mit sich geführt hat oder
  • sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich geführt hat, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.

In diesen Fällen ist die Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren (§ 177 Abs. 7 StGB). Wird die Waffe oder das gefährliche Werkzeug tatsächlich genutzt, das Opfer körperlich misshandelt oder durch die Tat in Lebensgefahr gebracht, so ist die Freiheitsstrafe mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe (§ 177 Abs. 8 StGB).

Kommt das Opfer zu Tode, so drohen mindestens 10 Jahre Freiheitsstrafe (§ 178 StGB).

Unabhängig von der Strafhöhe bedeutet schon eine Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs nach § 177 StGB auch zwingend ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JArbSchG.

In minder schweren Fällen (§ 177 Abs. 9 StGB) fällt in der Regel auch die Freiheitsstrafe geringer aus. Wann ein solcher Fall vorliegt, muss immer das Gericht immer im Einzelfall entscheiden. Auch ein erfahrener Strafverteidiger kann beurteilen, ob ein minder schwerer Fall vorhanden ist und danach eine geeignete Verteidigungsstrategie wählen.

Vorwurf der Vergewaltigung: So verhalten Sie sich als Beschuldigter

Ein Vorwurf der Vergewaltigung hat häufig nicht nur strafrechtliche Konsequenzen. Bereits der Verdacht kann weitreichende Folgen für das persönliche und soziale Umfeld, die Karriere und die eigene Reputation haben. Zudem können Betroffene zivilrechtliche Ansprüche (z. B. Entschädigungen) geltend machen.

Daher sollte ein Vorwurf stets ernst genommen werden, auch wenn sich Beschuldigte häufig selbst als unschuldig betrachten. Der Ausgang eines Ermittlungs- und Strafverfahrens ist nicht immer absehbar und sollte daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Fehlgeleitete Vernehmungen, übersteigerter Verfolgungseifer oder falsche Erinnerungen können sich zu einer ernsten Bedrohung entwickeln, wenn ihnen nicht eine erfahrene Strafverteidigung gegenübertritt. Die Dunkelziffer an Fehlurteilen ist hoch.

Gleichzeitig sollten Betroffene jedoch nicht in Panik geraten und folgenschwere Entscheidungen treffen. Das gilt insbesondere für Aussagen bei der Polizei. Wir erleben immer wieder, dass Betroffene ohne vorherige Rechtsberatung oder anwaltliche Begleitung zu Vorladungsterminen erscheinen und sich durch eine Aussage schnell selbst belasten. So tragen sie unbewusst zu einer Anklage und letztlich auch zur eigenen Verurteilung bei. Grade in Verfahren in denen Aussage gegen Aussage steht kann eine unbedachte oder falsch protokollierte Äußerung den Ausgang des ganzen Verfahrens verändern.

Wir raten unseren Mandanten dazu, die polizeiliche Vorladung anwaltlich absagen zu lassen und den persönlichen Kontakt mit Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden. Gerne fordern wir für Sie Akteneinsicht ein, um gemeinsam die beste Verteidigungsstrategie in Ihrem individuellen Fall zu finden.

Gegen Sie wird ermittelt oder Sie wurden angeklagt?

Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen erfahrenen Strafverteidiger, sobald Sie von dem Vorwurf erfahren. Gemeinsam mit einem Experten im Strafrecht kann entschieden werden, ob eine Aussage vor der Polizei sinnvoll ist. Kommen Sie gerne jederzeit auf unsere spezialisierten Anwälte im Sexualstrafrecht zu. Wir beraten Sie umfassend und diskret zu Ihrem Fall und erarbeiten eine erfolgreiche Strafverteidigung.