K.O.-Tropfen nachweisen – wie lange ist das möglich?

Immer wieder sollen sogenannte K.O.-Tropfen anderen Menschen ohne deren Wissen verabreicht worden sein. Die farblose Substanz kann unbemerkt einem Getränk beigemischt werden und ist gerade deshalb angeblich im Nachtleben weit verbreitet. Häufig steht ein entsprechender Vorwurf für das Verabreichen von K.O.-Tropfen mit weiteren Straftaten in Zusammenhang, etwa Sexualstraftaten, die durch die Bewusstlosigkeit des Opfers ermöglicht worden sein sollen. Doch auch das Verabreichen der Substanzen selbst kann bereits eine Strafbarkeit auslösen oder die Strafen anderer Taten verschärfen. 

Die Beweislage für das Verabreichen von K.O.-Tropfen gestaltet sich in der Regel als schwach. Ein Nachweis ist oft meist nur unmittelbar, also Stunden, aber nicht Tage nach der Tat möglich. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Wirkstoffe in der Regel sehr schnell im menschlichen Körper abgebaut werden können. Kommt es zu einem Ermittlungsverfahren oder einer Anklage, gibt es mangels Beweisen erfahrungsgemäß gute Chancen für eine effektive Verteidigungsstrategie durch einen erfahrenen Strafverteidiger.

Sie werden einer Straftat beschuldigt? Unsere Anwälte sind spezialisierte Strafverteidiger mit jahrelanger Erfahrung im Strafrecht. Häufig geht es bei der Verabreichung von K.O.-Tropfen auch um den Vorwurf einer Sexualstraftat. Wir wissen, dass hier nicht nur eine frühzeitige professionelle Strafverteidigung, sondern auch eine besondere Diskretion nötig ist, um die Reputation und die Rechte des Beschuldigten zu schützen. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für ein Erstgespräch.

Was sind K.O.-Tropfen?

Bei den umgangssprachlich als K.O.-Tropfen beschriebenen Substanzen handelt es sich in den meisten Fällen um Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), häufig auch als Liquid Ecstasy bezeichnet, oder Gamma-Butyrolacton (GBL) verwendet. Ziel ist es, durch die Verabreichung einzelner oder mehrerer Substanzen das Opfer bewusstlos, wehrlos und hilflos zu machen und in einen Zustand zu bringen, der an eine starke Alkoholisierung erinnert.

Beide Substanzen setzen am GABA-Rezeptor im Gehirn an und wirken grundsätzlich enthemmend, entspannend und euphorisierend. Daher werden sie vielfach auch ganz bewusst konsumiert. In höheren Konzentrationen setzen allerdings Benommenheit, Schwindel, Müdigkeit, Taubheitsgefühl, Übelkeit bis hin zur Bewusstlosigkeit ein. 

Gerade im Nachtleben sind diese Symptome häufig von starkem Alkoholeinfluss nicht zu unterscheiden, weshalb Betroffene meist erst spät merken, dass ihnen unfreiwillig diese Substanzen verabreicht wurden. Die Wirkung ist nach etwa 30 Minuten spürbar und hält bis zu 24 Stunden an. Auch nach Abklingen fühlen sich Betroffene meist noch benommen, verspüren Übelkeit und leiden unter Gedächtnisverlust. Auch dies ist ähnlich zum Alkoholkonsum.

Ist das Verabreichen von K.O.-Tropfen eine Straftat?

Allein der Besitz von GHB oder GBL kann einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz darstellen und unter den § 29 BtMG fallen. Sie sind in Anlage 3 zum BtMG aufgeführt. Die genannten Substanzen sind grundsätzlich illegal und werden häufig aus Asien über den Schwarzmarkt in Deutschland vertrieben. Für einen Verstoß gegen das BtMG droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.

In vielen Fällen dient das Verabreichen von GHB oder GBL der Ermöglichung einer anderen Straftat. Aber auch das unfreiwillige Zuführen von K.O.-Tropfen kann eine gefährliche Körperverletzung durch Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellen. Bei einer gefährlichen Körperverletzung droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Eine Geldstrafe ist ausgeschlossen.

Bereits bei einer leichten Überdosis oder Vorerkrankungen kann die Verabreichung von K.O.-Tropfen zum Koma und bis hin zum Tod des Opfers führen. In einem solchen Fall ist auch eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) möglich. Bei einer Körperverletzung mit Todesfolge beträgt die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren.

Auch wenn sich Straftaten mit Bezug auf K.O.-Tropfen in den meisten Fällen wohl im Dunkelfeld bewegen, dürfte der Verdacht bezüglich einer Sexualstraftat naheliegen. Damit ist auch eine zusätzliche Strafbarkeit wegen eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung denkbar (§ 177 StGB). Bei einem sexuellen Übergriff droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren betragen.

Aber auch die Ermöglichung eines Raubes nach § 249 StGB kann durch die Gabe von K.O.-Tropfen bezweckt werden. Dadurch ist nicht nur eine Verurteilung nach § 249 StGB in Betracht zu ziehen: Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (BGH, 27.01.2009 – 4 StR 473/08) auch eine Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB durch die Verabreichung von K.O.-Tropfen bejaht. Bei einer Verurteilung wegen Raubes droht eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Wird ein schwerer Raub festgestellt, so liegt die Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren.

Beachten Sie zudem, dass bereits der Tatverdacht einen erheblichen Schaden für die Reputation haben kann. So kann bereits ein Vorwurf und ein Ermittlungsverfahren erhebliche Konsequenzen für Ihr soziales Umfeld und Ihre Karriere mit sich bringen. Zudem können vermeintliche Opfer auch über das Zivilrecht Schmerzensgeld von Ihnen fordern.

Wie lange lassen sich K.O.-Tropfen nachweisen?

K.O.-Tropfen werden auch deshalb für Straftaten eingesetzt, weil sie sich teilweise schlecht nachweisen lassen. Meist sind sie nur einige Stunden in Blut und Urin nachweisbar, da sie sehr schnell vom Körper in andere Abbauprodukte umgewandelt werden. Länger ist hingegen der Nachweis durch eine Haarprobe möglich. Hier lassen sich die Substanzen auch nach einigen Wochen noch finden. Eine solche kommt jedoch nur selten zum Einsatz. Häufig bleibt es bei einem nicht nachweisbaren Vorwurf. Vielfach wird daher zurecht bestritten, dass K.O.-Tropfen ein weit verbreitetes Phänomen sind. Oft lassen sich die Symptome auf bewussten Konsum anderer oder eben dieser Substanzen zurückführen.

Nach unserer Erfahrung werden Vorwürfe regelmäßig mit Verzögerung, also erst nach Tagen oder Wochen, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geäußert. Das ist jedoch meistens zu spät, um den Nachweis über die vorgeworfene Tat zu erbringen, was nicht selten zur Einstellung des Verfahrens führt.

Dieser Umstand bietet für uns als spezialisierte Strafverteidiger gute Möglichkeiten für eine effektive Verteidigungsstrategie. Ohne den Beweis, dass K.O.-Tropfen im Körper der betroffenen Person waren, ist es für Ermittlungsbehörden in der Regel schwierig, die Vorwürfe mit Fakten zu untermauern. Häufig kommt es aufgrund dessen zu einer Aussage gegen Aussage-Konstellation, auf die wir uns vorbereiten können und müssen.

Wie sollten sich Beschuldigte verhalten?

Auch wenn die Beweislage schwierig ist, sollten Beschuldigte sich nicht zu sicher fühlen, wenn gegen sie ein Verdacht erhoben wird. Eine Aussage gegen Aussage-Konstellation bietet für Beschuldigte auch Risiken: Vieles hängt in einem solchen Fall von der Glaubwürdigkeit des Opfers und der des Beschuldigten ab. Hilfe durch einen Strafverteidiger ist hier dringend geboten.

Wichtig ist es zudem, dass Sie ohne eine Rechtsberatung keine Aussage bei der Polizei machen. Durch eine unüberlegte Aussage können Sie sich selbst belasten und eine falsche Verurteilung wahrscheinlicher machen. Kontaktieren Sie daher schnellstmöglich einen Strafverteidiger und sprechen Sie nicht mit der Polizei, denn dazu sind Sie – auch im Falle einer polizeilichen Vorladung – nicht verpflichtet. Sie haben zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens das Recht zu Schweigen. Dies kann Ihnen, im Gegensatz zu einer Aussage, nicht zum Nachteil werden. 

Wir raten daher dringend dazu, sich nicht zu den Vorwürfen zu äußern und den Termin vorsorglich durch den Anwalt Ihres Vertrauens absagen zu lassen. Durch die Beantragung einer Akteneinsicht können wir den Stand der Ermittlungen einsehen und mit Ihnen gemeinsam eine Verteidigungsstrategie erarbeiten. So verhelfen wir Ihnen zum Erfolg in Ihrem individuellen Fall.