Verdacht auf Drogenhandel – Was tun?

Der Handel mit Betäubungsmitteln, umgangssprachlich oft als Drogen bezeichnet, ist nicht nur in der organisierten Kriminalität zu finden, sondern auch unter Gelegenheitsdealern oder Abgaben im Freundes- und Bekanntenkreis verbreitet. So kommt bei den Ermittlungsbehörden schnell ein Anfangsverdacht auf und ein Strafverfahren wird eingeleitet.

Wenn ein solcher Verdacht seitens der Behörden besteht, sollten Betroffene diesen Vorwurf stets ernst nehmen und nicht leichtfertig handeln, denn polizeiliche Ermittlungen können nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung zur Folge haben, sondern auch einen erheblichen Reputationsschaden nach sich ziehen. In diesem Beitrag geben wir als erfahrene Strafverteidiger wichtige Verhaltenstipps im Falle eines Vorwurfs wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt zu unseren erfahrenen Strafverteidigern auf, wenn gegen Sie der Verdacht auf Drogenhandel besteht. Unsere erfahrenen Strafverteidiger sind Experten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts und können Sie hierzu bestmöglich betreuen. Dabei ist uns Diskretion ein großes Anliegen, um auch Ihre Reputation zu schützen.

Wann wird von einem Drogenhandel gesprochen?

Handeltreiben ist jede eigennützige auf einen Umsatz mit Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Diese Definition ist denkbar weit und beinhaltet neben dem An- und Verkauf beispielsweise auch vermittelnde Tätigkeiten. Auch wer lediglich das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erleichtert, fördert oder ermöglicht, macht sich demnach wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar.

Dabei bestraft das Gesetz nicht ausschließlich den Handel mit Drogen im großen Stil, wie es beispielsweise in der organisierten Kriminalität der Fall ist. Auch der Weiterverkauf von Drogen im Freundes- oder Bekanntenkreis und auch der einmalige Handel oder Gelegenheitshandel sind bereits strafbar. Geregelt ist dies nicht wie andere Straftaten im Strafgesetzbuch (StGB), sondern in einem eigenen Gesetz, dem BtMG.

In den Anhängen des BtMG finden sich dabei umfangreiche Listen mit verbotenen Betäubungsmitteln. Umgangssprachlich werden diese häufig als „Drogen“ oder „Rauschgift“ bezeichnet.

Welche Strafe droht bei Drogenhandel?

Die Strafe für Handel mit Betäubungsmitteln ist immer unter der Gesamtwürdigung aller Umstände festzusetzen. Das bedeutet, dass das Gericht im konkreten Einzelfall eine Entscheidung trifft, welche exakte Strafe angemessen ist. Die jeweiligen Strafrahmen geben die Grenzen für diese Strafen wieder.

Je nach Art der Tatbegehung sind daher unterschiedliche Strafen möglich:

  1. „Einfacher Drogenhandel“: Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.
  2. Gewerbsmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln: Möchte sich der Täter mit dem Drogenhandel eine regelmäßige Erwerbsquelle sichern oder handelt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, so ist keine Geldstrafe mehr möglich und es droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.
  3. Bandenmäßiges Handeltreiben: Wird der Drogenhandel in einer Bande verübt, die sich zur wiederholten Begehung zusammengeschlossen hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren.
  4. Bewaffnetes Handeltreiben: Wer mit nicht geringen Mengen Drogen handelt und dabei eine Waffe bei sich führt, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren rechnen. Gleiches gilt, wenn ein bandesmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge betrieben wird.

Die genaue Strafe wird dabei immer vom Gericht im Einzelfall festgelegt. Dabei ist neben dem konkreten Tathergang entscheidend, um welche Art Betäubungsmittel es sich handelt, welche Menge gehandelt wurde und ob der Beschuldigte bereits Vorstrafen hat und wie seine sonstigen Lebensumstände sind.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen sollten Beschuldigte nie die persönlichen Folgen einer Beschuldigung für die Reputation, die Karriere und das persönliche Umfeld unterschätzen. Bereits der Vorwurf einer Straftat kann weitreichende Folgen für das Leben des Betroffenen haben.

Aus diesem Grund ist es wichtig, mit entsprechender Diskretion vorzugehen und als Strafverteidiger seinen Mandanten nicht nur vor strafrechtlichen Folgen, sondern auch vor Schäden an der Reputation zu bewahren.

Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch

Gerade wenn sich Betroffene für unschuldig halten, warten sie zunächst einmal ab, was die Zukunft bringt: Viele Menschen hoffen, dass sich der Vorwurf von selbst aus der Welt schaffen wird und es hilfreich ist, erst einmal abzuwarten, wenn eine Anzeige oder eine polizeiliche Vorladung sie erreicht. Das kann fatale Konsequenzen haben.

Durch bloßes Abwarten verrinnt wertvolle Zeit, in der ein erfahrener Strafverteidiger das Ermittlungsverfahren zur vorzeitigen Einstellung bringen oder eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie erarbeiten könnte.

Auch das Gegenteil kann jedoch fatale Folgen haben: Viele Beschuldigte möchten die Chance nutzen, bei einer polizeilichen Aussage ihre Unschuld zu beteuern und sich zu erklären. Was anfänglich helfen sollte, kann sich jedoch im Laufe des Verfahrens zu einem großen Problem entwickeln.

Der Grund: Eine Aussage ohne anwaltliche Beratung endet häufig damit, dass sich Beschuldigte durch ungünstige Formulierungen, Unerfahrenheit und die Preisgabe unnötiger Informationen selbst belasten und so zu ihrer eigenen Verurteilung beitragen.

Wir raten daher: Nehmen Sie einen strafrechtlichen Vorwurf, noch dazu einen solchen mit so erheblicher Strafandrohung, stets ernst, aber machen Sie in keinem Fall eine Aussage bei der Polizei, ohne vorher einen Rechtsanwalt oder einen Strafverteidiger gesprochen zu haben. So gehen Sie dabei am besten vor:

  • Erscheinen Sie nicht zum Vorladungstermin der Polizei.
  • Kommen Sie in Kontakt mit den Ermittlungsbehörden, machen Sie in jedem Fall von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und kontaktieren Sie einen Anwalt. Schweigen kann Ihnen nicht zum Nachteil werden, anders als eine unüberlegte Aussage.
  • Ihr Anwalt wird die Vorladung absagen, Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen besprechen, ob eine Aussage bei der Polizei sinnvoll erscheint.
  • Auch mit Anschuldigungen gegen Dritte sollten Sie sich stets zurückhalten und Ihr Vorhaben zunächst mit Ihrem Verteidiger besprechen. 

Hausdurchsuchung wegen Drogenhandel: So verhalten Sie sich richtig

Kommt es zu einer Hausdurchsuchung, verhalten Sie sich in jedem Fall kooperativ und lassen Sie die Beamten gewähren. Helfen Sie jedoch nicht aktiv bei der Durchsuchung und machen Sie auch hier von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch – verraten Sie insbesondere keine Passwörter oder Zugangsdaten. Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Rechtsanwalt.

Zusätzlich sollten Sie sich immer den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen. Wenn möglich, ziehen Sie andere Hausbewohner, Nachbarn oder Angehörige, denen sie vertrauen, als Zeugen hinzu.

Verlangen Sie außerdem die ordnungsgemäße Dokumentation der beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente. Denken Sie daran: Sie müssen nichts unterschreiben und sollten dies auch nicht tun. Es ist sinnvoll der Mitnahme von Gegenständen zu widersprechen und sich neben dem Durchsuchungsprotokoll auch eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses aushändigen zu lassen.

Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt im Strafrecht

In jedem Fall ist es wichtig, bereits bei dem ersten Vorwurf gegen Sie, einen erfahrenen Strafverteidiger zu kontaktieren. Ein solcher kann Akteneinsicht beantragen, Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten beraten und Sie bei allen Verfahrensschritten unterstützen.

So kann ein Ermittlungsverfahren in vielen Fällen bereits vor Erhebung einer Anklage zur Einstellung gebracht werden. Alternativ wird auf eine Strafmilderung oder ein Freispruch hingearbeitet. Wichtig ist jedenfalls, schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht zu kontaktieren und sich kompetent und umfassend beraten zu lassen.Kontaktieren Sie frühestmöglich einen Strafverteidiger. Unsere auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei blickt auf jahrelange Erfahrung in Strafprozessen zurück und unterstützt Sie gerne in Ihrem individuellen Fall. Involvieren Sie uns bereits im Ermittlungsverfahren, damit wir Sie mit der nötigen Diskretion begleiten können, sodass Schäden an Ihrer Reputation möglichst ausbleiben und strafrechtliche Konsequenzen erfolgreich abgewendet werden können.

Melden Sie sich jederzeit für ein Erstgespräch bei uns. Unsere erfahrenen Strafverteidiger im Drogenstrafrecht stehen Ihnen bei einem Verfahren gegen Sie stets zur Seite.