Junger Mann, der unter Verdacht steht, mit Drogen zu handeln

Welche Strafe droht Ersttätern beim Vorwurf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?

Den Vorwurf des Drogenhandels sollten Beschuldigte stets ernst nehmen, denn es drohen im Zweifel mehrere Jahre Freiheitsstrafe. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird vielfach im Bereich der organisierten Kriminalität verortet. Doch nicht nur organisierte Gruppierungen können sich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig machen. Auch sogenannte Gelegenheitsdealer können wegen Drogenhandel angeklagt und auch verurteilt werden.

Wer zum ersten Mal beschuldigt wird, genießt als sogenannter Ersttäter einen entscheidenden Vorteil. Er wird in der Regel gnädiger behandelt als Wiederholungstäter. Wobei auch der Ersttäter nicht damit rechnen darf, mit Samthandschuhen angefasst zu werden. Häufig stellt sich für Beschuldigte zunächst die Frage, inwiefern sie sich wegen Drogenhandels strafbar gemacht haben und welche Strafe ihnen im Falle einer Verurteilung droht.

In jedem Fall sollten sich auch Ersttäter frühestmöglich an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden. Mit einer frühzeitigen Verteidigungsstrategie kann unter Umständen eine geringere Strafe oder sogar die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Kontaktieren Sie uns als spezialisierte Verteidiger im Strafrecht, insbesondere im Betäubungsmittelstrafrecht, schon bei dem ersten Vorwurf gegen Sie. Wir unterstützen Sie im gesamten Verfahren und finden die beste Lösung für Ihren individuellen Fall.

Was ist Drogenhandel?

Der Umgang mit Drogen wird nicht wie andere Straftaten im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, sondern im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Betäubungsmittel sind dabei nicht immer harte Drogen oder Rauschgifte, auch wenn sie umgangssprachlich gerne als solche bezeichnet werden. Außerdem sind nicht alle Betäubungsmittel auch gleich illegal. Wie die jeweiligen Substanzen zu behandeln sind, wird in den Anlagen I-III des BtMG bestimmt. Darüber hinaus finden sich Regelungen im Arzneimittelgesetz und im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz.

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln findet sich als Straftat in den §§ 29 ff. BtMG. Darunter versteht man den illegalen Ankauf und Verkauf von verbotenen Substanzen wie Heroin, Kokain oder Cannabis.

Ziel des An- und Verkaufs von Betäubungsmitteln ist es in der Regel, einen Umsatz zu generieren, diesen also zu ermöglichen oder zu fördern. Im Fokus steht eine Gewinnerzielung durch den Erwerb und Weiterverkauf der verbotenen Substanzen. Aber auch andere Handlungen, durch die der Verkauf oder die Abgabe von Betäubungsmitteln ermöglicht oder gefördert werden, fallen unter den Straftatbestand Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Das BtMG unterscheidet zwischen verschiedenen Begehungsformen des Handeltreibens, die sich auch in den Strafrahmen widerspiegeln:

  1. „Einfacher Drogenhandel“: In diesem Fall kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.
  2. Gewerbsmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln: Wenn der Täter durch den Drogenhandel eine regelmäßige Erwerbsquelle schaffen möchte oder mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt, ist die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr möglich. Hier droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Die gleiche Strafe droht, wenn der Täter durch den Drogenhandel die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
  3. Bandenmäßiges Handeltreiben: Falls der Drogenhandel in einer Bande verübt wird, die sich zur wiederholten Begehung der Straftat zusammengeschlossen hat, so wird die Mindeststrafe bei einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren angesetzt.
  4. Bewaffnetes Handeltreiben: Personen, die mit einer nicht geringen Menge Drogen handeln und dabei zusätzlich eine Waffe bei sich führen, müssen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechnen. Die gleiche Strafe droht bei einem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Welche Strafen sieht das BtMG bei Drogenhandel vor?

Das Strafmaß für Drogenhandel hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Neben den üblichen Maßstäben wie Vorstrafen, Risiko einer erneuten Tatbegehung oder auch die Lebensumstände des Beschuldigten werden bei Drogendelikten auch immer die Art und die Menge der illegalen Substanzen betrachtet.

Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in „geringen Mengen“ führt nicht ohne weiteres zu einer Verfahrenseinstellung. Eine solche kann nur bei Eigenverbrauch, zum Beispiel bei Besitz oder Erwerb von Drogen, unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen (§ 29 Abs. 5 BtMG). Daher macht sich auch ein Gelegenheitsdealer, der an Freunde oder Bekannte verkauft, grundsätzlich wegen Handelteibens strafbar. Im Übrigens gilt dies sogar, wenn es sich um Stoffe handelt die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden (§ 29 Abs. 6 BtMG).

Beim sogenannten einfachen Drogenhandel drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Ein einfacher Drogenhandel liegt immer dann vor, wenn keine weiteren Tatbestandsmerkmale (z. B. „bandenmäßig“ oder „gewerbsmäßig“) erfüllt werden. Dieser Tatbestand ist in der Regel bei Ersttätern erfüllt. Je nach Menge und Substanz kann die Strafe höher oder geringer ausfallen. 

Gewerbsmäßiger, bandenmäßiger und bewaffneter Drogenhandel

Der gewerbsmäßige Drogenhandel wird hingegen vom Gesetzgeber als besonders schwerer Fall des Drogenhandels geahndet. Daher fällt auch die Strafe deutlich höher aus. Eine Geldstrafe ist hier nicht möglich, es droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.

Gewerbsmäßigkeit liegt immer dann vor, wenn die beschuldigte Person sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang durch wiederholte Tatbegehung verschaffen möchte. Der Drogenhandel muss nicht die Haupteinnahmequelle sein und auch nicht schon mehrmals durchgeführt worden sein. Es reicht, dass der Händler den fortlaufenden Handel mit Betäubungsmitteln plant.

Noch schwerer wird das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geahndet. Eine Bande setzt sich zusammen aus mindestens drei Personen, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten zusammenschließen. Hier droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Wer darüber hinaus in einer Bande mit „nicht geringen Mengen“ handelt, muss mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren rechnen (§ 30 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG). 

Genau wie der bandenmäßige Drogenhandel mit nicht geringen Mengen wird auch ein bewaffnetes Handeltreiben mit nicht geringen Mengen mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Als bewaffnet gilt derjenige, der eine Schusswaffe oder andere Gegenstände mit sich führt, die zur Verletzung von Menschen eingesetzt werden können.

Wie fällt die Bestrafung von Ersttätern beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aus?

Wie die Bestrafung von Ersttätern ausfällt, hängt immer von der konkreten Tatbegehung ab. Auch ein Ersttäter, der einen bewaffneten Drogenhandel vollzieht, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob er dies zum ersten Mal getan hat. Und auch bei anderen Tatvarianten können Beschuldigte nicht ohne Weiteres mit einem Freispruch rechnen, nur weil es sich um eine Ersttat handelt. Gleichwohl wird von Richtern und den Ermittlungsbehörden berücksichtigt, dass es sich bei der Anschuldigung um einen Ersttäter handelt, der vorher noch nicht auffällig geworden ist. Bei einem einfachen Drogenhandel kann daher mit einem erfahrenen Strafverteidiger möglicherweise eine Geldstrafe erzielt werden. Unter Umständen ist auch eine entsprechende Einlassung verbunden mit einer Milderung nach § 31 BtMG möglich. Genauere Angaben dazu, welche Ziele für eine Verteidigung realistisch sind, können nur im Einzelfall nach Akteneinsicht erfolgen.

Daher ist es auch für Ersttäter bzw. zum ersten Mal Beschuldigte wichtig, frühzeitig einen Anwalt zu kontaktieren. Auch bei einer ersten Verurteilung droht im Zweifel eine Haftstrafe. Ein spezialisierter Strafverteidiger mit Erfahrung und Kenntnissen im Drogenstrafrecht kann dabei helfen, eine möglichst milde Strafe zu erreichen oder vollständig abzuwenden.

Vorwurf Drogenhandel: Wie sollte ich mich als Ersttäter verhalten?

Ein strafrechtlicher Vorwurf führt erfahrungsgemäß immer zu einer emotional belastenden Situation für Betroffene. Es gilt daher zu vermeiden, durch ungünstiges Verhalten sich selbst zu belasten und so zur eigenen Verurteilung beizutragen.

Im Folgenden geben wir Ihnen ein paar Verhaltensregeln vor, die allerdings keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Sie dienen lediglich der ersten Orientierung.

So können Sie sich im Falle einer Beschuldigung verhalten:

  1. Bleiben Sie nicht untätig: Der Ausgang eines Ermittlungsverfahrens ist stets ungewiss. Gehen Sie daher niemals davon aus, dass der Vorwurf sich von selbst erledigen wird, wenn Sie diesen ignorieren. Handeln Sie daher schnellstmöglich, aber vermeiden Sie unbedingt voreilige Entscheidungen ohne anwaltliche Unterstützung. Kontaktieren Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt.
  2. Verweigern Sie die Aussage: Es besteht ein hohes Risiko, dass Sie sich bei der Polizei mit einer Aussage selbst belasten können. Gehen Sie dieses Risiko nicht ein und lassen Sie den Vorladungstermin von Ihrem Anwalt absagen. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Das Schweigen kann Ihnen bei einer Aussage nicht zum Nachteil werden. Geben Sie weitere Personen bei der Polizei nicht ohne Weiteres preis: Zwar können wertvolle Informationen mit einer Strafmilderung belohnt werden, allerdings kann sich das Preisgeben von Sachverhalten oder beteiligten Personen für Sie auch nachteilig auswirken. Dies gilt etwa, wenn sonst keine Verurteilung möglich wäre oder im Gegenzug andere belastende Aussagen folgen. Eine Beschuldigung Dritter sollte immer mit Absprache Ihres Strafverteidigers erfolgen.
  3. Dulden Sie Durchsuchungen: Bei einer Durchsuchung sollten Sie sich ruhig verhalten und kooperativ bleiben. Verweigern Sie jedoch weiterhin die Aussage und unterlassen Sie aktive Hilfe bei der Durchsuchung. Überprüfen Sie den Durchsuchungsbeschluss und lassen Sie die Beamten gewähren, während Sie schnellstmöglich Ihren Anwalt kontaktieren. Lassen Sie sich ein Durchsuchungsprotokoll und eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses aushändigen. Verraten Sie keine Passwörter für technische Geräte.

Kontaktieren Sie unsere Strafrechtskanzlei: Als erfahrene Strafverteidiger im Drogen- und Betäubungsmittelstrafrecht blicken wir auf jahrelange Erfahrung mit Strafverfahren zurück. Wir beraten Sie daher umfassend zu Ihrem Fall, um im Idealfall eine Einstellung des Verfahrens, einen Freispruch oder eine Strafmilderung zu erwirken. Je früher Sie uns kontaktieren, desto einfacher ist es für uns, das beste Ergebnis für Sie zu erzielen. 

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