Das Rechtsgebiet Drogenstrafrecht

Anders als viele andere Straftaten ist das Drogenstrafrecht nicht im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, sondern findet sich in einem eigenen Gesetz, dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Dieses birgt einige Besonderheiten, weshalb eine Spezialisierung auf das Drogenstrafrecht für eine effektive Strafverteidigung zwingend notwendig ist.

Im Zusammenhang mit Drogen sind nahezu alle Handlungen, ausgenommen dem eigentlichen Konsum, unter Strafe gestellt. Insbesondere der Anbau oder die Herstellung, der Handel, die Ausfuhr oder Einfuhr und der Erwerb von festgelegten Betäubungsmitteln sind strafbar.

Je nach Art und Menge des jeweiligen Betäubungsmittels kann das Strafmaß unterschiedlich ausfallen. So wird im BtMG nach geringen und nicht geringen Mengen unterschieden. Erfahren Sie mehr über unsere Strafverteidigung im Drogenstrafrecht und welche besonderen Regelungen auf diesem Gebiet gelten.

Als erfahrene Anwälte im Drogenstrafrecht sind wir uns der gesetzlichen Besonderheiten, aber auch der weitreichenden Folgen eines solchen Vorwurfs für die Beschuldigten bewusst. Eine effektive und gleichzeitig äußerst diskrete Strafverteidigung ist uns daher in jedem Fall ein Anliegen.

Was ist Drogenstrafrecht?

Straftaten in Bezug auf Drogen oder Betäubungsmittel finden sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Neben den eigentlichen Paragrafen zu den strafbaren Handlungen gibt es insgesamt 3 Anlagen, in denen geregelt wird, welche Substanzen und Mittel vom BtMG umfasst werden.

Nicht alle Substanzen, die gesellschaftlich oder medizinisch unter den Begriff der Drogen fallen, sind strafrechtlich relevant. So werden Koffein, Alkohol, Nikotin oder Cannabis als Drogen angesehen, diese sind jedoch legal erhältlich und daher nicht vom BtMG umfasst.

Zu den strafrechtlich relevanten Substanzen gehören zum einen natürliche Substanzen wie Kokain oder Opium. Daneben gibt es auch künstlich hergestellte, sprich synthetische Substanzen wie LSD, Ecstasy, Speed oder Heroin.

Am 01.04.2024 trat das neue Cannabisgesetz (CanG) in Kraft, das eine (Teil-) Legalisierung von Cannabis regelt. Die zentralen Neuerungen sind im folgenden für sie zusammengefasst und detailiertere Informationen finden Sie in unserem gesonderten Beitrag über die Legalisierung von Cannabis.

Gem. § 3 CanG ist der Besitz von Cannabis für Personen über 18 Jahren, die seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, von bis zu 25 Gramm zum Eigenkonsum erlaubt. Diese Menge darf auch in öffentlichen Räumen mit sich geführt werden. Darüber hinaus ist der Besitz von bis zu 50 Gramm am eigenen Wohnsitz erlaubt. Der § 9 CanG regelt weiter, dass der private Anbau von bis zu 3 Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt ist. Die Erträge daraus dürfen lediglich zum Eigenkomsum verwendet werden und nicht an Dritte weitergegeben oder verkauft werden. Minderjährigen ist weiterhin weder der Besitz noch der Erwerb oder Anbau von Cannabis gestattet. Außerdem wurde das Strafmaß für die Überlassung oder den Verkauf von Cannabis an Minderjährige angehoben (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 CanG). Der Cannabisbesitz von über 25 Gramm bis zu 30 Gramm in öffentlichen Räumen sowie der Besitz von über 50g bis zu 60g am eigenen Wohnsitz wird als Ordungswidrigkeit geahndet. Werden diese Grenzwerte jedoch überschritten oder mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig angebaut, macht man sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 a-c CanG strafbar.

Klassische Delikte im Drogenstrafrecht

Das BtMG stellt jeglichen Missbrauch von Betäubungsmitteln unter Strafe, die in den Anlagen des Gesetzes erfasst sind. Die wichtigste Norm ist dabei § 29 BtMG, welche die verschiedenen strafbaren Handlungen erfasst. Insbesondere zu nennen sind dabei:

  • Der Anbau von Betäubungsmitteln,
  • die Herstellung von Betäubungsmitteln,
  • das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn es sich um bewaffneten, bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Drogenhandel handelt),
  • die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln,
  • die Veräußerung oder Abgabe oder sonstiges Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln,
  • der Erwerb von Betäubungsmitteln oder das Verschaffen in sonstiger Weise und
  • der Besitz von Betäubungsmitteln.

Der Besitz von Betäubungsmitteln ist dabei als Auffangtatbestand zu sehen. Das bedeutet, dass sich Beschuldigte nur des Besitzes strafbar machen, wenn keine vorrangige Straftat wie der Erwerb oder der Anbau einschlägig ist oder nachgewiesen werden kann.

Nicht strafbar ist hingegen der Konsum von Betäubungsmitteln. Das kann zu ungewöhnlichen Konstellationen führen: Wird ein Betäubungsmittel unmittelbar nach der Erlangung konsumiert, liegt in einigen Fällen kein Besitz vor.

Für die genannten strafbaren Handlungen im Sinne des § 29 BtMG droht eine Strafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Eine Geldstrafe ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Betäubungsmittel in „nicht geringer Menge“

Die Ansicht, der Besitz von einer geringen Menge an Betäubungsmitteln sei nicht strafbar, hält sich hartnäckig. Dies ist jedoch nicht korrekt. Jeder Besitz von Betäubungsmitteln ist im Ergebnis strafbar. Bei geringen Mengen bestehen jedoch gute Chancen, durch eine gute und effektive Verteidigungsstrategie die Einstellung des Verfahrens zu erwirken (§ 31a Abs. 1 BtMG).

Ist dies nicht möglich, beispielsweise weil es sich um eine Wiederholungstat handelt, kann beim Besitz geringer Mengen an Drogen durch effektive Strafverteidigung die Einstellung durch Zahlung einer Geldauflage erzielt werden. Das polizeiliche Führungszeugnis und das Bundeszentralregister bleiben dann sauber. 

Die Differenzierung zwischen „geringer“ und „nicht geringer Menge“ ist im Drogenstrafrecht entscheidend. Dabei gibt es keine einheitliche Menge, anhand derer eine geringe oder nicht geringe Menge zu bestimmen ist. Zudem ist die Menge, die als noch gering gilt, insbesondere bei Cannabis je nach Bundesland unterschiedlich.

In Berlin gilt beispielsweise eine Menge von 10 g als gering. Bis zu einer Menge von 15 g kann das Verfahren eingestellt werden. Einen Anspruch auf die Einstellung des Verfahrens gibt es allerdings auch bei geringen Mengen nicht.

Um Ihnen zu verdeutlichen, ab wann bei den einzelnen Betäubungsmitteln eine nicht geringe Menge vorliegt, haben wir folgende Tabelle zusammengestellt.

Beachten Sie bitte, dass es sich um Richtwerte handelt. Auch bei einer nach dieser Tabelle als gering geltenden Menge sind die Ermittlungsbehörden nicht verpflichtet, das Verfahren einzustellen.

Betäubungsmittel„Nicht geringe Menge“ in Gramm
Amphetamin10,0
Cannabis
Ecstasy30,0 bei MDE-Base35,5 bei MDE-Hydrochlorid
Heroin1,5
Kokain5,0
Methadon3,0
Methamphetamin (Speed)5,0
Opium6,0

Rechtsfolgen für Beschuldigte im Drogenstrafrecht

Aus strafrechtlicher Sicht droht Beschuldigten eine Verurteilung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen wie gewerbsmäßigem Drogenhandel droht Beschuldigten sogar eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Darüber hinaus müssen Beschuldigte damit rechnen, dass der Vorwurf des Drogenmissbrauchs erhebliche Folgen für die eigene Reputation, das persönliche Umfeld und die eigene Karriere haben kann. In bestimmten Berufsgruppen kann dabei auch ein Disziplinarverfahren oder der Entzug von bestimmten Lizenzen oder Arbeitserlaubnissen drohen.

Werden Beschuldigte unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt, kann es zu einem Entzug der Fahrerlaubnis für den Fahrer kommen. Das gilt in vielen Fällen auch dann, wenn die Drogen nicht konsumiert wurden, sondern ausschließlich der Besitz von Drogen nachgewiesen werden konnte. Gerade bei harten Drogen wie Kokain oder Heroin sind die Behörden insbesondere bei Verkehrsdelikten sensibilisiert. 

Wurde die Tat aufgrund einer Drogenabhängigkeit begangen und findet sich dieser Rückschluss im Urteil wieder, besteht jedoch die Möglichkeit, eine Geld- oder Freiheitsstrafe durch eine Drogentherapie zu ersetzen. Staatsanwaltschaften können von der Klageerhebung absehen, wenn der Beschuldigte freiwillig eine Drogentherapie absolviert.

Erfahrene Strafverteidiger sind sich der Möglichkeit „Therapie statt Strafe“ bewusst und kennen die Umstände, unter denen eine solche Maßnahme zulässig ist. Unsere Strafverteidiger haben langjährige Erfahrung im Bereich des Drogenstrafrechts. 

Es ist daher unsere oberste Priorität, nicht nur eine gute und effektive Verteidigung zu leisten, sondern stets mit der nötigen Diskretion vorzugehen. Kontaktieren Sie uns als Strafverteidiger im Drogenstrafrecht, um mehr über Ihre Möglichkeiten zu erfahren.

BtMG-Verstoß: Wie verhalte ich mich als Beschuldigter?

Einer Straftat beschuldigt zu werden, ist immer eine Ausnahmesituation für die Beschuldigten. Als erfahrene Strafverteidiger haben wir die Erfahrung gemacht, dass sich Beschuldigte in einer solchen Situation ganz unterschiedlich verhalten, insbesondere dann, wenn sie durch eine Vorladung der Polizei erfahren, dass gegen sie ermittelt wird.

Wie Sie sich am besten verhalten sollten, wenn Ihnen ein Betäubungsmittelverstoß vorgeworfen wird, zeigen wir Ihnen:

Ermittlungsverfahren

Egal ob es sich um eine Durchsuchung, eine Verkehrskontrolle oder eine Vorladung bei der Polizei handelt: Machen Sie in jedem Fall zunächst von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch. Als Beschuldigter haben Sie ein sogenanntes Aussageverweigerungsrecht, Sie müssen also keine Aussage bei der Polizei machen. Was einmal gesagt ist, kann nicht mehr zurückgenommen werden. Hingegen können Sie jederzeit Angaben hinzufügen. Näheres zur Einlassung finden Sie hier (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/strafprozess-einlassung-zeitpunkt-angeklagter)

Gut zu wissen: Wurden Sie nicht über Ihre Rechte als beschuldigte Person belehrt, ist eine getätigte Aussage bei der Polizei grundsätzlich nicht verwertbar. Berichten Sie daher in jedem Fall Ihrem Anwalt davon, wenn Sie nicht ordnungsgemäß belehrt wurden.

Sie möchten Ihre Unschuld beweisen und Ihre Sichtweise auf den Sachverhalt verdeutlichen. Das ist löblich, birgt aber das Risiko, sich in einem Gespräch mit den Ermittlungsbehörden selbst zu belasten und so zur eigenen Verurteilung beizutragen. Schweigen Sie daher besser, bis Sie Ihren Strafverteidiger gesprochen haben. Schweigen kann Ihnen, im Gegensatz zu einer Aussage, nie zur Last gelegt werden.

Sie müssen zu einer polizeilichen Vorladung nicht erscheinen. Anders sieht es bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft aus. Aber auch bei der Staatsanwaltschaft haben Sie das Recht zu schweigen. Machen Sie von diesem Recht in jedem Fall Gebrauch und verlangen Sie einen Strafverteidiger oder kontaktieren Sie bereits vor der Vernehmung einen erfahrenen Anwalt für Drogenstrafrecht.

Kurzgefasst: Finden Sie eine polizeiliche Vorladung in Ihrem Briefkasten, sollten Sie schnellstmöglich einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt oder Strafverteidiger kontaktieren, der Sie in Ihrem Fall unterstützt. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu entscheiden, ob eine Aussage bei der Polizei strategisch sinnvoll ist.

Durchsuchungen

Werden Sie von der Polizei durchsucht oder kommt es zu einer Hausdurchsuchung, verhalten Sie sich still und entspannt. Machen Sie auch hier von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und schweigen Sie. Kontaktieren Sie unmittelbar Ihren Strafverteidiger oder speichern Sie dazu gerne unsere Kontaktdaten für den Notfall ab.

Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Beamten bei ihrer Arbeit zu unterstützen oder freiwillig Gegenstände herauszugeben. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und verlangen Sie eine ordnungsgemäße Dokumentation der beschlagnahmten Gegenstände. Unterschreiben Sie nichts ohne Ihren Anwalt. 

Kontaktverbot

Gibt es Zeugen oder Mitbeschuldigte, vermeiden Sie es, diese zu kontaktieren. Ein solches Verhalten kann Ihnen in einem Verfahren zur Last gelegt werden und im schlimmsten Fall zu einem Haftbefehl führen, wenn der Haftrichter daraus eine Verdunkelungsgefahr ableitet.

Kontaktieren Sie uns als spezialisierte Strafverteidiger im Drogenstrafrecht

Gerade in strafrechtlichen Verfahren ist es wichtig, einen spezialisierten Verteidiger an seiner Seite zu wissen, der sich mit den Besonderheiten des Drogenstrafrechts genau auskennt. Wenn es zu einer Anklage gekommen ist oder polizeiliche Ermittlungen laufen, ist eine effektive und gute Verteidigungsstrategie essenziell, um den Verlauf des Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens zu Gunsten des Beschuldigten zu beeinflussen.

Wird Ihnen ein BtMG-Verstoß vorgeworfen, droht in den meisten Fällen nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung und eine Geld- oder Freiheitsstrafe, es besteht auch immer ein Risiko für einen Schaden an der eigenen Reputation.

Es ist unser höchstes Ziel als erfahrene Strafverteidiger, nicht nur das Ermittlungsverfahren schnellstmöglich zu beenden, sondern auch ein (mediales) Aufsehen durch ein solches zu verhindern.

Unsere spezialisierten Strafverteidiger setzen sich nicht nur dafür ein, die Einstellung Ihres Verfahrens zu erwirken und Sie bestmöglich vor Gericht oder außergerichtlich zu verteidigen, wir wissen auch um den Schutz Ihrer Reputation. Die anwaltliche Schweigepflicht, die entsprechende Diskretion und eine hohe Qualität unserer Verteidigung zeichnen uns dabei aus.