Dealer mit mehreren Drogen in der Hand: Hier greift das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Das Betäubungsmittelgesetz behandelt alle Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die in Bezug mit Missbrauch von unerlaubten Substanzen stehen. Anders als viele andere Straftaten werden diese nicht im Strafgesetzbuch (StGB) sondern in einem Spezialgesetz gebündelt geregelt.

Dabei handelt es sich nicht bei allen unerlaubten Substanzen um Drogen, aber auch das sogenannte Drogenstrafrecht findet sich im BtMG. Neben dem Drogenhandel durch den sog. Dealer ist auch der Besitz verschiedener Substanzen mit Strafe bedroht. Die geltenden Strafen bei BtMG-Delikten sollten dabei in keinem Fall unterschätzt werden. Es drohen im Zweifel mehrere Jahre Freiheitsstrafe und damit ein erheblicher Eingriff in die persönliche Freiheit. Aufgrund der Besonderheiten und den

Unterscheidungen, die sich zwischen dem Strafgesetzbuch und dem Betäubungsmittelgesetz finden, ist es ratsam, im Ernstfall einen spezialisierten Strafverteidiger für BtMG- und Drogendelikte zu kontaktieren.

Als erfahrene Anwälte und Strafverteidiger kennen wir uns mit den Regelungen im Betäubungsmittelstrafrecht bestens aus. Kontaktieren Sie uns daher umgehend, wenn Ihnen ein Verstoß gegen das BtMG zur Last gelegt wird.

Was wird im Betäubungsmittelgesetz geregelt?

Das Betäubungsmittelgesetz regelt nicht nur strafrechtliche Delikte in Bezug auf Betäubungsmittel, Drogen und Drogenmissbrauch, sondern beinhaltet insbesondere Regelungen zum Umgang mit als Betäubungsmittel geltenden Stoffen.

Unter Umständen kann bei gewissen Substanzen der Handel oder das Inverkehrbringen erlaubt sein, zum Beispiel im medizinischen Bereich. Auch die Überwachung und Verwaltung solcher Substanzen wird im BtMG geregelt.

Anders als oftmals angenommen, ist der eigentliche Konsum von unter Strafe gestellten Substanzen nicht strafbar. Hingegen finden sich viele Straftatbestände zu anderen Handlungen, wie dem Handel, dem Anbau, dem Erwerb oder der Herstellung im Betäubungsmittelgesetz. 

Legale Drogen, wie Alkohol oder Nikotin, werden zwar in anderen Gesetzen reguliert, finden sich jedoch nicht im BtMG. Ebenfalls nicht im BtMG geregelt ist der Umgang mit Arzneimitteln oder mit sogenannten neuen psychoaktiven Stoffen. Diese sind jeweils in eigenen, ähnlichen Gesetzen geregelt.

Welche Substanzen sind laut BtMG verboten?

Im Betäubungsmittelgesetz werden verschiedene Betäubungsmittel aufgelistet, die jedoch nicht alle ohne Weiteres verboten sind. Vielmehr wird zwischen 3 Kategorien an Betäubungsmitteln unterschieden:

  1. Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel,
  2. Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungspflichtige Betäubungsmittel und
  3. Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel.

Bei Ersterem handelt es sich um Betäubungsmittel, die grundsätzlich verboten sind und häufig als „Drogen“ bezeichnet werden. Diese werden in Anlage I des BtMG geregelt. Darunter fallen unter anderem Substanzen wie Heroin, MDMA (Ecstasy), LSD oder Psilocybin (Magic Mushrooms).

Welche Delikte unterscheidet das Betäubungsmittelgesetz?

Im Betäubungsmittelgesetz gibt es einige Handlungsweisen, die unter Strafe stehen. Dennoch verwirklicht jeder Konsument meist andere Straftatbestände, etwa den Erwerb oder den Besitz von Betäubungsmitteln. Sie sollten sich daher nicht in Sicherheit wiegen, nur weil der Konsum an sich keine Straftat darstellt.

Strafbare Taten nach § 29 BtMG sind insbesondere:

  • Anbau von Betäubungsmitteln
  • Herstellung
  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn es sich um bewaffneten, bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Drogenhandel handelt)
  • Ein- und Ausfuhr
  • Veräußerung oder Abgabe oder sonstiges in den Verkehr bringen
  • Erwerb oder das Verschaffen in sonstiger Weise
  • Drogenbesitz

Darüber hinaus gibt es auch einige Ordnungswidrigkeiten, die sich aus dem BtMG ergeben, jedoch betreffen diese meist keine „nicht verkehrsfähigen“ Betäubungsmittel.

Zwar ist der reine Konsum nicht strafbar, dennoch sollte dieser nicht leichtfertig zugegeben werden. Bereits gelegentlicher Konsum ist ausreichend, um die Fahrerlaubnis ernsthaft zu gefährden. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird von der Staatsanwaltschaft hierüber informiert werden. Generell sollte zunächst Zurückhaltung geübt und vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden. Unsere erfahrenen Strafverteidiger können dann nach Akteneinsicht zum Aussageverhalten beraten.

Bei den verkehrsfähigen Betäubungsmitteln geht es in erster Linie um einen falschen Umgang mit diesen. Mögliche Delikte sind dabei:

  • Keine Anzeige der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr,
  • Ein- oder Ausfuhr ohne Genehmigung,
  • Nicht oder nicht vollständige Aufzeichnungen,
  • Fehlerhaftes Aufbewahren der Aufzeichnungen,
  • Versand von Betäubungsmitteln per Post.

Was hat es mit der geringen Menge auf sich?

Maßgeblich für das Strafmaß bei einer Verurteilung nach dem BtMG ist insbesondere die beschlagnahmte Menge. Bei geringfügigen Mengen kann häufig einer Freiheitsstrafe entgangen werden.

Dies bedeutet nicht, dass eine geringfügige Menge an Betäubungsmitteln immer straflos bleibt. Auch bei geringen Mengen kann eine Verurteilung zu einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe drohen. Dennoch bestehen gerade bei einer geringen Menge, die bei einer Beschlagnahmung gefunden wurde, gute Chancen, mit einem spezialisierten Anwalt die Einstellung des Verfahrens zu erwirken.

Der Unterschied zwischen einer geringen und einer nicht geringen Menge ist jedoch nicht immer einfach zu bestimmen. Denn wann eine geringe und wann eine nicht geringe Menge vorliegt, unterscheidet sich je nach Substanz und Bundesland.

Die geringe Menge ist insbesondere für eine Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG relevant. Eine geringe Menge umfasst bis zu drei Konsumeinheiten und beschreibt die Bruttomenge in der Darreichungsform. Im Unterschied dazu ist die nicht geringe Menge auf den jeweils verbotenen Stoff bezogen, womit eine genaue Analyse des Stoffes erforderlich wird. Der Umgang mit einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln bedeutet eine erhebliche Strafschärfung.

In unserem Beitrag zum Drogenstrafrecht haben wir Ihnen einmal verdeutlicht, wann bei welcher Substanz eine geringe Menge überschritten ist und in unserem Beitrag zur (Teil-)Legalisierung erklären wir Ihnen, was nun im Zusammenhang mit Cannabis gilt.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?

Für einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz droht bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen wie dem Handel mit Drogen in nicht geringer Menge kommt eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht und es ist auf eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. Wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt oder sie einführt und dabei Mitglied einer Bande ist oder Waffen bei sich führt wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft.

Wichtig für Betroffene ist aber auch der Einfluss eines solchen Vorwurfs oder von Ermittlungen auf die eigene Reputation, die Karriere oder auch das persönliche Umfeld. Denn allein der Vorwurf kann das gesamte Leben der Betroffenen langfristig beeinflussen.

Es ist oberstes Ziel einer kompetenten Verteidigung, möglichst schnell die Einstellung des Verfahrens zu erwirken und diskret mit einem Ermittlungsverfahren umzugehen, um solche Kollateralschäden zu verhindern. Gegebenenfalls kann auch eine geständige Einlassung mit Blick auf § 31 BtMG ratsam sein, hierfür ist jedoch eine sorgfältige Prüfung des Falles nach erfolgter Akteneinsicht notwendig.

Außerdem kann bereits der Vorwurf einer Straftat in bestimmten Berufsgruppen große Auswirkungen auf die weitere berufliche Laufbahn haben. Denn je nach Berufsgruppe droht bei einem BtMG-Verstoß ein Disziplinarverfahren oder gar der Entzug der Arbeitserlaubnis oder anderer wichtiger Zulassungen.

Wie sollte ich mich als Beschuldigter verhalten?

Wer einer Straftat beschuldigt wird, befindet sich häufig in einer Ausnahmesituation. Als erfahrene Strafverteidiger raten wir dazu, keine voreiligen Entscheidungen zu treffen, aber auch keine wertvolle Zeit verstreichen zu lassen.

So verhalten Sie sich im Idealfall bei einem BtMG-Vorwurf:

  1. Nehmen Sie den Vorwurf ernst: Bewahren Sie Ruhe, aber ignorieren Sie den Vorwurf nicht. Erfahrungsgemäß ist es äußerst wichtig, schnell zu handeln und unmittelbar einen Strafverteidiger zu Rate zu ziehen. Durch eine anwaltliche Beratung kann das Verfahren möglichst frühzeitig zu Ihren Gunsten beeinflusst werden.
  2. Verweigern Sie die Aussage: Auch wenn Sie den Drang haben, den Vorwurf aus der Welt zu schaffen, sollten Sie in keinem Fall ohne anwaltliche Unterstützung eine Aussage tätigen. Bereits kleinste Unaufmerksamkeiten oder ungünstige Formulierungen können dazu führen, dass Sie sich selbst belasten und die Gesamtsituation für sich verschlechtern. Hingegen kann Schweigen Ihnen nicht zur Last gelegt werden. Wir empfehlen daher, einer Vorladung bei der Polizei nicht zu folgen und stattdessen das Vorgehen unverzüglich mit Ihrem Anwalt zu besprechen.
  3. Dulden Sie Durchsuchungen: Bei einer Durchsuchung sollten Sie sich ruhig verhalten und kooperativ bleiben. Verweigern Sie jedoch weiterhin die Aussage und unterlassen Sie aktive Hilfe bei der Durchsuchung. Überprüfen Sie den Durchsuchungsbeschluss und lassen Sie die Beamten gewähren, während Sie schnellstmöglich Ihren Anwalt kontaktieren. Lassen Sie sich ein Durchsuchungsprotokoll und eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses aushändigen. Verraten Sie keine Passwörter für technische Geräte.

Kontaktieren Sie uns als Strafverteidiger: Als erfahrene Strafverteidiger im Drogen- und Betäubungsmittelstrafrecht blicken wir auf jahrelange Erfahrung mit Strafverfahren. Wir beraten Sie daher umfassend zu Ihrem Fall, um im Idealfall eine Einstellung des Verfahrens, einen Freispruch oder eine Strafmilderung zu erwirken. Je früher Sie uns kontaktieren, desto einfacher ist es für uns, das beste Ergebnis für Sie zu erzielen. 

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