Betrugsdelikte

Nach § 263 Abs. 1 StGB wird wegen Betruges derjenige, der in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Betrug

Um eine Strafbarkeit wegen Betruges zu begründen, muss der Täter zunächst über Tatsachen täuschen. Dies kann durch Vorspiegeln falscher Tatsachen, Unterdrücken wahrer Tatsachen oder auch durch ein unterlassenes Richtigstellen erfolgen, sofern der Täter zum Aufdecken verpflichtet ist. Durch diese Täuschung muss beim Gegenüber ein Irrtum erregt werden.

Aufgrund eines solchen Irrtums muss dann eine Vermögensverfügung erfolgen, welche sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt, also einen Vermögensschaden mit sich bringt.

Subjektiv ist erforderlich, dass der Täter mit Vorsatz und in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Ziel der Tat muss also die Vermögensmehrung sein, welche grade das Spiegelbild zum Vermögensschaden bildet. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn die Tat nur einen einseitigen Schaden verursachen soll.

Grade diese subjektive Tatseite kann den Unterschied zwischen einer Haftstrafe oder einem Freispruch bedeuten und im Einzelfall schwer zu erfassen sein. Wichtig ist daher, dass von dem Beschuldigten keine Angaben gemacht werden, ohne dass vorher Akteneinsicht durch einen erfahrenen Strafverteidiger erfolgt ist und die Einlassung mit diesem abgestimmt ist. Nur so kann verhindert werden, dass durch unbedachte und vorschnelle Angaben die Beweissituation erheblich verschlechtert wird.

Computerbetrug, Subventionsbetrug und andere Delikte

Besondere Formen des Betruges beziehungsweise betrugsähnliche Handlungen, die jedoch nicht den Straftatbestand des Betruges erfüllen, regelt das StGB in eigenen Tatbeständen. Solche besonderen Delikte sind der Computerbetrug (§ 263a StGB), der Subventionsbetrug (§ 264 StGB), der Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB), der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) sowie der Kreditbetrug (§ 265b StGB).

Schnelles Handeln ist geboten

Die meisten Betroffenen gehen davon aus, dass der eigene Einfluss auf das Verfahren gering ist. Sie glauben nicht daran, zu einem für sie günstigen Ergebnis, sei es ein Freispruch oder eine milde Sanktion, beitragen zu können. Daher neigen viele Betroffene dazu, den Vorwurf erst einmal zu ignorieren und zunächst gar nicht zu reagieren.

Das kann jedoch ein fataler Fehler sein: Wenn aktuell gegen Sie ermittelt wird und unter Umständen bereits eine Vorladung der Polizei bei Ihnen eingeht, sollten Sie handeln, egal wie aussichtslos Ihnen die Lage erscheint. Bewahren Sie Ruhe und treffen Sie keine unüberlegten Entscheidungen.

Abzuwarten ist keine zielführende Strategie: Es geht wichtige Zeit verloren, in der ein erfahrener Strafverteidiger Akteneinsicht einfordern, sich in den Fall hineindenken und eine Verteidigungsstrategie entwickeln kann. Zudem können Sie offene Fragen zu den nächsten Schritten mit einem Experten besprechen, der im Idealfall langjährige Erfahrung mit Betrugsvorwürfen und im Wirtschaftsstrafrecht hat.

Lassen Sie daher keine wertvolle Zeit verstreichen und kontaktieren Sie einen erfahrenen Strafverteidiger, der Sie und Ihr Verfahren umfassend und kompetent betreut.

Qualifikation und besonders schwere Fälle

Aus einem „einfachen“ Betrug kann durch hinzutreten weiterer Umstände ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 263 Abs. 3 StGB werden. Für diesen sieht das Gesetz als Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Zu diesen Umständen zählen die gewerbsmäßige Begehung oder die Begehung als Mitglied einer Bande. Auch ein Vermögensverlust großen Ausmaßes, also von über 50.000 €, oder ein Handeln in der Absicht, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, sind Anzeichen für einen besonders schweren Fall, genauso wie der Fall, dass eine andere Person in wirtschaftliche Not gebracht wird.

Gleiches gilt für den Missbrauch der Befugnisse oder Stellung als Amtsträger oder das Vortäuschen eines Versicherungsfalls, indem z.B. Brandstiftung begangen oder ein Schiff versenkt wird.

Eine Qualifikation des Betrugs ist in § 263 Abs. 5 StGB geregelt. Diese erfordert, dass der Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten verbunden hat und gewerbsmäßig begangen wird. Dies wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, geahndet.

Schon der Versuch eines Betruges ist gemäß § 263 Abs. 2 StGB strafbar.

Kontaktieren Sie uns als spezialisierte Strafverteidiger

Entsprechende Beschuldigungen haben nicht nur strafrechtliche Konsequenzen im Falle einer Verurteilung, es drohen allein durch den Vorwurf schwere Folgen für die eigene Reputation und die berufliche Zukunft des Beschuldigten. Ziel eines erfahrenen Strafverteidigers ist es daher immer, ein Ermittlungsverfahren schnellstmöglich und ohne Aufsehen zu beenden.

Aus diesem Grund sollten Sie schnellstmöglich einen spezialisierten Strafverteidiger kontaktieren, der nicht nur über die rechtliche Kompetenz verfügt, sondern auch die drohenden persönlichen Konsequenzen für den Beschuldigten stets im Blick behält.

Darüber hinaus ist es gerade im strafrechtlichen Verfahren essenziell, eine effektive Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Um hierfür genügend Zeit zu haben, ist es wichtig, bereits beim ersten Vorwurf gegen Sie einen erfahrenen Strafverteidiger zu kontaktieren und das weitere Vorgehen zu besprechen. So können Sie unter Umständen die frühzeitige Einstellung des Verfahrens erreichen.

Unsere auf das Strafrecht spezialisierten Anwälte setzen alles daran, Ihre Reputation bestmöglich zu schützen und die Einstellung des Verfahrens, einen Freispruch oder eine Strafmilderung zu bewirken. Unserer anwaltlichen Schweigepflicht, der entsprechenden Diskretion und der Qualität unserer anwaltlichen Arbeit können Sie sich dabei gewiss sein.

Zeitnahe Beendigung

Je nach Fallgestaltung ist es bei Betrugsvorwürfen möglich, das Verfahren zeitnah und diskret zu beenden. Das kann zunächst bedeuten, dass eine Einstellung (meist gegen Zahlung einer Geldauflage) nach § 153a StPO vorgenommen wird. Hierfür ist erforderlich, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Auflage oder Weisung beseitigt wird. Die Schwere der Schuld darf dem nicht entgegenstehen.

Im Einzelfall kann auch eine Regelung durch Erlass eines Strafbefehls sinnvoll sein, der das Verfahren wie ein Urteil beendet. In ihm wird eine Strafe festgesetzt, ohne dass es vorher zu einer Hauptverhandlung kommt.