Verletzung des höchstpersön­lichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Die digitale Welt nimmt immer mehr Raum in unserer Gesellschaft ein. Insbesondere durch die Verwendung von Smartphones haben die meisten Menschen stets eine Kamera bei sich und können von allem und jedem Bildaufnahmen oder Videos anfertigen – und sie gleich mit der ganzen Welt teilen. 

Wer jedoch Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich einer anderen Person anfertigt oder teilt, kann sich nach § 201a StGB strafbar machen. So soll auch im digitalen Zeitalter die Privat- und Intimsphäre des Einzelnen geschützt werden. Bei einer Verurteilung kann sogar eine Freiheitsstrafe drohen. Beschuldigte sollten den Vorwurf daher stets ernst nehmen und sich schnellstmöglich an einen Strafverteidiger wenden.

Unsere Kanzlei ist auf das Strafrecht spezialisiert. Durch unsere jahrelange Arbeit konnten wir schon unzählige Mandanten gerichtlich wie außergerichtlich zum Erfolg führen. Das kann im Einzelfall eine Verfahrenseinstellung, ein Freispruch oder eine mildere Strafe sein. Dabei achten wir besonders auf Diskretion, um neben einer möglichen Strafe auch den Verlust Ihrer Reputation zu minimieren. Kontaktieren Sie unsere Anwälte jederzeit für ein Erstgespräch!

Was bedeutet Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen?

Um sich wegen einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB strafbar zu machen, müssen vorsätzlich und ohne oder gegen den Willen der betroffenen Person Bildaufnahmen von dieser gemacht worden sein.

Der Tatbestand schützt insbesondere die Privat- und Intimsphäre der betroffenen Person. Es ist also nicht jede unbefugte Bildaufnahme strafbar. Vielmehr ist abzugrenzen, ob es sich um einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich oder den einfach-persönlichen Lebensbereich handelt. 

Zum einfach-persönlichen Lebensbereich gehören beispielsweise Handlungen wie Lesen, Einkaufen, Kochen, Autofahren oder Schlafen. Demgegenüber stehen Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs.

Um diesen zu veranschaulichen, einige Beispiele: 

  • Die Aufnahme und Verbreitung von Nacktbildern, 
  • Aufnahmen auf der Toilette, in der Sauna oder der Umkleide, 
  • Aufnahmen von Krankheit oder Tod,
  • Aufnahmen von Zurschaustellung von Hilflosigkeit.

Nicht nur Bildaufnahmen der Person selbst, sondern auch Aufnahmen von persönlichen Niederschriften sind davon umfasst. Dazu zählen neben Gesundheits- und Ausweisdokumenten auch persönliche Briefe oder Tagebucheinträge.

Achtung: Bei Nacktaufnahmen oder Ähnlichem kann auch eine Verbreitung pornografischer Inhalte (§ 184 StGB) in Frage kommen. Bei Minderjährigen kommt bei obszönen Bildern oder der Entblößung von sexualisierten Körperteilen zudem eine Strafbarkeit wegen Verbreitung, Erwerb oder Besitz kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB) in Betracht.

Wann mache ich mich strafbar?

Es gibt verschiedene Tatvarianten, die je nach Einzelfall einschlägig sein können. Strafbar macht sich nach § 201a StGB, wer

  • von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt (Abs. 1 Nr. 1),

  • eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt (Abs. 1 Nr. 2),

  • eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt (Abs. 1 Nr. 3),

  • eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder (Abs. 1 Nr. 4),

  • eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt (Abs. 1 Nr. 5),

  • unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht (Abs. 2),

  • eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter 18 Jahren zum Gegenstand hat, herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft (Abs. 3).

Voraussetzung ist dabei, dass die Tat vorsätzlich begangen wird. Eine fahrlässige Handlung ist nicht strafbar. Zusätzlich handelt es sich bei § 201a StGB um ein relatives Antragsdelikt (§ 205 Abs. 1 StGB). Demnach muss in der Regel von der betroffenen Person ein Strafantrag gestellt werden, damit die Ermittlungsbehörden aktiv werden.

Welche Strafe droht nach § 201a StGB?

Für eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe. Die konkrete Strafe ist durch das Gericht im Einzelfall zu entscheiden und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Dennoch kann eine Verurteilung auch zu einem Eintrag ins Führungszeugnis führen und damit großen Schaden im beruflichen sowie sozialen Umfeld verursachen. Es ist daher wichtig, eine Verurteilung möglichst zu vermeiden und im besten Fall frühzeitig die Einstellung des Verfahrens zu erwirken.

Bei Aufnahmen von Minderjährigen besteht zusätzlich die Gefahr, dass eine Verurteilung wegen Verbreitung, Erwerbs oder Besitz von kinderpornografischen Inhalten droht. Dazu haben wir in diesem Artikel weitere Informationen für Sie.

Ist eine Einwilligung durch die Betroffenen möglich?

Von einer Verurteilung ist dann abzusehen, wenn eine Einwilligung der abgebildeten Person vorliegt. Dies schließt die Strafbarkeit grundsätzlich aus.

Dabei ist jedoch zwischen der Einwilligung in die Aufnahme und der Einwilligung in die Weitergabe zu unterscheiden. Insbesondere bei Nacktbildern ist es häufig, dass zwar in die Aufnahme und den Besitz der Bilder eingewilligt wurde, jedoch nicht in die Weitergabe derselben. Eine solche Weitergabe bleibt dann nach Abs. 2 und 3 strafbar. Außerdem kann eine erteilte Einwilligung auch später widerrufen werden. 

Ebenso gerechtfertigt sind Handlungen, die der Wahrnehmung überwiegend berechtigter Interessen aus Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre oder Ähnlichem dienen (Abs. 4). 

Auch Jugendliche können in Aufnahmen und Weitergaben einwilligen, wenn sie eine entsprechende Einsichts- und Urteilsfähigkeit haben. Dies ist altersabhängig zu beurteilen und bei Kindern in der Regel zu verneinen. 

Wie verhalte ich mich als Beschuldigter richtig?

Beschuldigte sollten einen Vorwurf gegen sich stets ernst nehmen. Auch wenn Sie sich als unschuldig sehen oder der Meinung sind, es liege eine Einwilligung vor, sollten Sie Vorsicht walten lassen. Der Ausgang eines Ermittlungsverfahrens ist ungewiss. Daher ist es ratsam, sich schnell rechtliche Unterstützung zu suchen, um frühzeitig gegen die Vorwürfe vorgehen zu können.


Besonders am Anfang des Ermittlungsverfahrens stehen die Chancen für eine erfolgreiche Strafverteidigung meist gut. Wenn es (noch) keine hinreichenden Beweise für strafbares Handeln gibt, kann frühzeitig eine Einstellung des Verfahrens erwirkt werden.


Treffen Sie jedoch niemals überstürzte Entscheidungen. Das bedeutet insbesondere: Machen Sie keine Aussagen bei der Polizei ohne vorherige anwaltliche Beratung. Mit einer unüberlegten Aussage können Sie sich selbst belasten und damit zu einer falschen Verurteilung beitragen.

Kontaktieren Sie gerne unsere erfahrenen Anwälte im Strafrecht. Wir werden Akteneinsicht beantragen und Sie nach Sichtung umfassend zu Ihrem Fall und den Möglichkeiten beraten. Durch unsere jahrelange Erfahrung als Strafverteidiger erarbeiten wir eine effektive Verteidigungsstrategie, um Sie vor den möglichen Konsequenzen bestmöglich zu schützen.