Hände eines Mannes auf Computertastatur mit dunklem Hintergrund

Kinderpornographie: Welche Handlungen sind strafbar?

Vorwürfe wegen Straftaten in Bezug auf Kinderpornographie sorgen immer wieder für Schlagzeilen. Oftmals geht es dabei um ganze Netzwerke, die kinderpornographische Inhalte ins Internet (oder Darknet) stellen oder verbreiten. Diese Straftaten sind nicht nur besonders geächtet, sondern ziehen auch hohe Strafen nach sich. 

2015 und 2021 wurden die Straftaten in Bezug auf Kinderpornographie noch einmal verschärft. Das führt in jüngster Vergangenheit auch dazu, dass immer mehr Menschen einer Straftat beschuldigt werden, die nichts mit solchen Netzwerken oder generell Kinderpornographie zu tun haben. Die kinderpornographischen Inhalte gelangen häufig über Whatsapp-Gruppen in deren Besitz. Daher möchten wir in diesem Beitrag zeigen, wann Sie sich strafbar machen und wie Sie sich schützen können.

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Was sind kinderpornographische Inhalte?

Eine Straftat wegen kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) setzt immer zuerst das Vorliegen kinderpornographischer Inhalte (früher „Schriften“) voraus. Damit sind etwa Abbildungen, Bild- oder Tonträger, Datenspeicher oder andere Darstellungen von Kinderpornographie gemeint.

Als Kinder gelten dabei alle Personen unter 14 Jahren. Personen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr sind als Jugendliche erfasst, die Inhalte fallen dann gegebenenfalls unter die Jugendpornographie (§ 184c StGB).  

Wer kinderpornographische Inhalte besitzt, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, kann sich grundsätzlich strafbar machen. Ein pornographischer Inhalt wird dann als Kinderpornographie bewertet, wenn dieser: 

  • sexuelle Handlungen vor, an oder von Kindern beinhaltet,
  • die unbekleideten Genitalien oder das unbekleidete Gesäß von Kindern zeigt oder
  • Darstellungen eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigt.

Nicht als pornographische Inhalte zu sehen sind Darstellungen von Kindern in “harmlosen” oder alltäglichen Situationen, auch wenn diese dabei leicht bekleidet oder nackt sind. Dazu zählen zum Beispiel Aufnahmen von Kindern im Planschbecken oder beim Wickeln. Die Abgrenzung ist jedoch häufig schwierig, denn auch solche Bilder oder Videos können ihren Weg in die falschen Hände finden und sexualisiert werden.

Zudem relevant ist das sogenannte „Posing„. Dabei handelt es sich um Aufnahmen von Kindern in bestimmten Körperhaltungen oder Positionen, die altersuntypisch und besonders geschlechtsbetont sind und deshalb einen sexuellen Kontext enthalten. Entscheidend ist dabei nicht unbedingt die Nacktheit des Kindes, sondern der Gesamteindruck, der bei der Betrachtung durch einen Erwachsenen entsteht. Irrelevant ist, ob das Kind selbst diesen Kontext begreifen kann.

Kinderpornographie: Welche Handlungen sind strafbar?

Das Thema Kinderpornographie ist nicht nur in den Medien immer wieder ein Thema, sondern beschäftigt auch die Justiz und den Gesetzgeber zunehmend. Letzterer hat daher im Jahr 2015 eine Reform in Bezug auf Kinder- und Jugendpornographie vorgenommen. 

Seither sind nicht mehr nur Verhaltensweisen strafbar, sondern die einzelnen Delikte sind auch eindeutiger formuliert worden. Strafbar macht sich nach der Reform, wer

  • einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
  • es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
  • einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt,
  • einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen,
  • wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?

Die Strafen für Delikte nach § 184b StGB sollten in keinem Fall unterschätzt werden. Es drohen seit der letzten Reform für den Besitz und die Beschaffung von kinderpornographischen Inhalten Freiheitsstrafen von mindestens drei Monaten und bis zu fünf Jahren. 

Kommt es zu einer Verurteilung wegen der Herstellung, Zugänglichmachung oder Verbreitung von Kinderpornographie, so ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu rechnen. Bezieht sich der Vorwurf auf wirklichkeitsfremde oder nicht-tatsächliche Handlungen, verringert sich die Strafe auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. 

Werden diese Handlungen gewerbsmäßig oder bandenmäßig  begangen, so wird dies mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

Jedenfalls ist bei Vorwürfen wegen Umgangs mit Kinderpornographie keine Geldstrafe möglich. Durch die hohe Strafandrohung ist auch die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage unmöglich. Beschuldigte sollten sich zudem bewusst sein, dass eine Verurteilung auch zu einem Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis führt und die Ausübung bestimmter Berufe deutlich erschwert oder unmöglich macht. Ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher ist die Folge, § 25 JArbSchG. Zudem kann bereits ein solcher Vorwurf großen Schaden an der eigenen Reputation anrichten und neben der Karriere auch Auswirkungen auf das persönliche Umfeld haben. 

Wie schütze ich mich vor Kinderpornographie?

Von Vorwürfen mit Bezug zu kinderpornographischen Inhalten sind nicht nur Menschen betroffen, die bewusst und gewollt in Kontakt damit gekommen sind. Auch Personen, die zufällig oder unbewusst in Kontakt mit Aufnahmen von leicht bekleideten Kindern und Jugendlichen (etwa durch Gruppen auf Whatsapp oder im Rahmen sozialer Berufe) gekommen sind, müssen damit rechnen, strafrechtlich verfolgt zu werden. Der Grund: Allein das einmalige Abrufen solcher Inhalte zählt seit Juli 2021 unter Umständen als Verbrechen.

Es ist dabei unerheblich, ob es sich um reale Aufnahmen oder computergenerierte Inhalte handelt. Befinden sich diese in Ihrem Besitz oder wurden diese von Ihnen aufgerufen, laufen Sie Gefahr, in den Fokus der Behörden zu geraten. 

Sensibilisieren Sie daher unbedingt Freunde und Bekannte für die Gefahren, die vom Verschicken solcher Aufnahmen ausgehen, auch wenn es sich vielleicht auf den ersten Blick um harmlose Aufnahmen handelt. Stellen Sie Ihre Apps so ein, dass keine Bilder automatisch auf dem Gerät gespeichert werden. 

Eltern und Menschen in sozialen Berufen sollten ihre oder die betreuten Kinder und Jugendliche darauf aufmerksam machen, welche Auswirkungen das Verschicken oder der Besitz von kinderpornographischen Inhalten haben kann. Gleichzeitig sollten die Erwachsenen solche Aufnahmen niemals von den Endgeräten der Kinder oder Jugendlichen auf die eigenen übertragen. 

Auch Personen, die auf legale Weise Erwachsenen-Pornographie konsumieren, können sich strafbar machen. Besondere Vorsicht ist dabei beim Kauf von Datenpaketen geboten, bei denen eine Vielzahl von Inhalten erworben wird, ohne zu wissen, um welche Art von Inhalten es sich handelt. 

Handlungshinweise für Beschuldigte

Egal aus welchem Grund ein Vorwurf gegen Sie im Raum steht und ob Sie sich einer Schuld bewusst sind oder nicht, wichtig ist: Nehmen Sie den Vorwurf ernst. Ermittlungen gegen Sie können bei einer solchen Straftat nicht ohne Weiteres wieder eingestellt werden. Die Staatsanwaltschaft ist dazu verpflichtet zu ermitteln und bei einem hinreichenden Tatverdacht auch Anklage zu erheben. Ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft also die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung höher als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs, müssen Sie mit einer Anklage rechnen.

Ein Strafverfahren hat immer einen ungewissen Ausgang. Zögern Sie daher nicht, sich unverzüglich rechtlichen Beistand zu suchen, der in Ihrem Sinne und möglichst frühzeitig Einfluss auf das Verfahren nimmt. 

Gleichzeitig gilt auch: Machen Sie ohne vorherige anwaltliche Beratung keine Aussagen bei der Polizei. Schweigen Sie, sobald Sie in Kontakt mit den Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) geraten. Sie haben als Beschuldigter ein Aussageverweigerungsrecht und sind nicht dazu verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung nachzukommen. Durch spontane oder unüberlegte Aussagen laufen Beschuldigte häufig Gefahr, sich unwissentlich selbst zu belasten

Kommt es zu einer Durchsuchung, bleiben Sie stets ruhig und kooperativ. Helfen Sie jedoch nicht aktiv bei der Durchsuchung oder geben freiwillig Gegenstände, Passwörter oder Dokumente heraus. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und verlangen Sie eine Dokumentation der beschlagnahmten Gegenstände und Daten. Wenden Sie sich schnellstmöglich an einen Strafverteidiger.

Sie können jederzeit unsere spezialisierten Strafverteidiger kontaktieren. Wir stehen Ihnen mit Expertise und Erfahrung zur Seite und unterstützen Sie bei Ihrem Strafverfahren. Nach der Sichtung der Akte erarbeiten wir eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie mit dem Ziel, das beste Ergebnis in Ihrem individuellen Fall zu erzielen.

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