Sexuelle Belästigung – das sollten Sie wissen

Die Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 hat einen neuen Straftatbestand geschaffen: die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB. Die Schwelle, um sich wegen sexueller Belästigung strafbar zu machen, ist niedriger als bei anderen Delikten des Sexualstrafrechts. Somit kann es durchaus vorkommen, dass vorher strafloses Verhalten nun unter Strafe steht.

Für Beschuldigte können eine Verurteilung, aber auch Ermittlungen schwerwiegende Folgen mit sich bringen. Bereits der Vorwurf kann sich negativ auf die eigene Reputation und das Privatleben auswirken. Wird Ihnen eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zur Last gelegt, stehen zudem auch arbeitsrechtliche Konsequenzen im Raum.

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Was ist sexuelle Belästigung?

Um sich wegen sexueller Belästigung strafbar zu machen, ist zunächst eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise nötig. Diese Berührung muss mit einem Körperteil oder einem Gegenstand geschehen. Verbale Belästigung (wie zum Beispiel “Catcalling”) reicht für eine Strafbarkeit nicht aus.

Eine sexuell bestimmte Berührung liegt vor, wenn sie bei objektiver Betrachtung im Gesamtkontext sexuell motiviert, also nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogen ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn als sexualisiert betrachtete Körperstellen berührt werden, etwa die weibliche Brust, der Genitalbereich oder das Gesäß. Das Streicheln von Armen, Beinen oder Kopf kann auch erfasst sein, wobei es auf die Beziehungen zwischen den Beteiligten ankommt: Eine zufällige oder versehentliche Berührung, zum Beispiel im Gedränge, ist nicht ausreichend. 

Zudem kommt es auch auf das Empfinden der berührten Person an. Die Handlung muss die betroffene Person beeinträchtigen. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut “… und dadurch belästigt” – neben der sexuell bestimmten Berührung muss eine Belästigung vorliegen. Diese beiden Tatbestandsmerkmale führen in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von straflosem zu strafbarem Verhalten. Die gleiche Handlung kann eine Person als Belästigung empfinden, eine andere hingegen nicht. 

Wichtig ist daher stets ein erfahrener Strafverteidiger, der durch eine überzeugende Argumentation in solchen Fällen Verteidigungsmöglichkeiten nutzt. 

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Insbesondere am Arbeitsplatz kann es zum Vorwurf der sexuellen Belästigung kommen. Von sexueller Belästigung – wie von anderen Sexualdelikten – sind vorwiegend Frauen betroffen. Die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist daher nicht nur strafrechtlich relevant, sondern auch vom Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) umfasst. 

Während die strafrechtliche sexuelle Belästigung nur körperliche Berührungen erfasst, ist die Definition des AGG deutlich weiter und schließt auch verbales sowie nonverbales Verhalten als sexuelle Belästigung mit ein:

  1. Physische Belästigungen: Wie im Strafrecht fallen hierunter sexuell motivierte Berührungen und sexualisierte Gewalt, aber auch bloße Annäherungen sind erfasst.

  2. Verbale Belästigungen: Vom AGG sind zusätzlich “Catcalling” sowie unangemessene Fragen, Witze, Bemerkungen oder die Aufforderung zu sexuellen Handlungen erfasst.

  3. Non-verbale Belästigungen: Auch non-verbale Kommunikation fällt unter die sexuelle Belästigung nach dem AGG. Dazu zählen insbesondere Hinterherpfeifen, das Verschicken von unangemessenen Nachrichten oder pornografischer Bilder per Whatsapp oder E-Mails, aufdringliche Blicke oder auch das Entblößen vor der betroffenen Person. 

Nach § 3 IV AGG muss die sexuelle Belästigung der Betroffenen unerwünscht sein und die Würde dieser verletzen. Je nach den Besonderheiten des Einzelfalls müssen Beschuldigte bei der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz unter Umständen nicht nur mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, sondern auch mit arbeitsrechtlichen. Dabei kann nicht nur Schmerzensgeld durch die Betroffenen in Betracht gezogen werden, sondern auch eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Darüber hinaus kommt eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (§ 185 StGB) oder Verbreitung von Pornographie (§ 184 StGB)  in Betracht.

Welche Strafen drohen bei sexueller Belästigung?

Bei einer Verurteilung wegen sexueller Belästigung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe. Damit ist die Strafe im Vergleich zu anderen Sexualdelikten zwar geringer, sollte dennoch nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Auch wenn eine solche Freiheitsstrafe meist zur Bewährung ausgesetzt wird, führt sie zu erheblichen Schäden der Reputation und zu einem Eintrag ins Führungszeugnis. Gerade am Arbeitsplatz können häufig zusätzliche zivilrechtliche Konsequenzen oder sogar eine Kündigung drohen. 

In besonders schweren Fällen, etwa bei der Begehung von Mehreren gemeinschaftlich, liegt die Strafe bei Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Eine Geldstrafe ist hier nicht mehr möglich.

Was ist der Unterschied zum sexuellen Übergriff?

Die sexuelle Belästigung fungiert auch als Auffangtatbestand für Fälle, in denen die Erheblichkeitsschwelle für einen sexuellen Übergriff, eine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB) nicht erreicht wurde. 

Für einen sexuellen Übergriff muss mindestens eine sexuelle Handlung vom oder an dem Opfer gegen dessen ausdrücklichen Willen durchgeführt werden. Dies erfordert eine gewisse Erheblichkeit, die vom Gericht erkannt werden muss. Liegt eine solche nicht vor, wird häufig eine sexuelle Belästigung angenommen, bei der eine solche Erheblichkeit nicht erforderlich ist (wenn es nicht an anderen Tatbestandsmerkmalen fehlt).

Vorwurf sexuelle Belästigung: Wie sollte ich mich als Beschuldigter verhalten?

Auch, wenn die sexuelle Belästigung häufig als harmloses Verhalten abgetan wird, sollte der strafrechtliche Vorwurf einer solchen stets ernst genommen werden. Die Straf- und Ermittlungsbehörden sind darauf geschult, einen solchen Vorwurf mit aller Konsequenz zu verfolgen. Auch gesellschaftlich wird solches Verhalten zu Recht nicht akzeptiert.

Wie bei allen Straftaten ist es auch bei der sexuellen Belästigung nicht ratsam, darauf zu vertrauen, dass sich dieser Vorwurf schon wieder erledigen wird. Ein Ermittlungsverfahren hat immer einen ungewissen Ausgang, den Beschuldigte nur mit Hilfe eines Strafverteidigers zu ihren Gunsten sinnvoll beeinflussen können. 

Andersherum sollten Beschuldigte zunächst keine Aussage bei der Polizei tätigen. Finden Sie eine Vorladung in Ihrem Briefkasten, sind Sie nicht dazu verpflichtet, dieser zu folgen und sich bei der Polizei zu melden. Davon ist aus unserer Sicht auch dringend abzuraten. 

Eine Vernehmung ist für Beschuldigte, die nicht juristisch geschult sind und keine Akteneinsicht haben, schwer einzuschätzen. Dies führt in der Regel dazu, dass sich Beschuldigte unwissentlich selbst belasten und damit zu ihrer eigenen Verurteilung beitragen. Gerade hierdurch entstehen Fehlurteile.

Kontaktieren Sie daher stets Ihren Anwalt des Vertrauens und besprechen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten sowie das weitere Vorgehen mit diesem. Wir beraten Sie gerne zu allen offenen Fragen und ermitteln anhand der Aktenlage, ob eine Aussage bei der Polizei in Ihrem Fall sinnvoll erscheint. In den meisten Fällen ist Schweigen zunächst die bessere Wahl

Sind Sie bereits mit den Behörden in Kontakt, sollten Sie auch hier von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und einen Strafverteidiger verlangen. Dazu haben Sie jederzeit – auch schon im Ermittlungsverfahren – das Recht.

Sie benötigen rechtliche Unterstützung?
Für einen professionellen Rechtsbeistand kontaktieren Sie gerne jederzeit unsere Kanzlei. Gerne können Sie anfragen, ob eine Unterstützung in Ihrem individuellen Fall möglich ist  und ob wir Sie mit unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz im Sexualstrafrecht verteidigen können.