Raub und räuberische Erpressung

Der Raub wird im StGB in § 249 Abs. 1 behandelt. Demnach wird derjenige, der mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Bei einem solchen Verbrechensvorwurf ist eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO ausgeschlossen. Ein auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann helfen.

Tatbestand des Raubes

Der Raub setzt nach § 249 Abs. 1 StGB zunächst die Wegnahme einer fremden Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben voraus.

Dabei muss der Täter mit Vorsatz handeln und sein Nötigungsmittel grade zur Wegnahme einsetzen. Dahinter steht bei einem Raub der Vorsatz, den ursprünglichen Eigentümer dauerhaft aus seiner Position zu verdrängen, und die Absicht, die Sache der eigenen oder einer dritten Vermögensmasse zukommen zu lassen. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn eine Sache weggenommen wird, um sie zu zerstören oder wenn sie später zurückgegeben werden soll. 

Grade diese subjektive Tatseite kann der Unterschied zwischen einer Haftstrafe oder einem Freispruch bedeuten und im Einzelfall schwer zu erfassen sein. Wichtig ist daher, dass von dem Beschuldigten keine Angaben gemacht werden, ohne dass vorher Akteneinsicht durch einen erfahrenen Strafverteidiger erfolgt ist und die Einlassung mit diesem abgestimmt ist. Nur so kann verhindert werden, dass durch unbedachte und vorschnelle Angaben die Beweissituation erheblich verschlechtert wird.

Räuberische Erpressung und räuberischer Diebstahl

Wer einen anderen durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen einen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird gemäß §§ 253, 255 StGB wegen räuberischer Erpressung gleich einem Räuber bestraft. 

Dies gilt nach § 252 StGB wegen räuberischen Diebstahls auch für denjenigen, der bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.

Schnelles handeln ist geboten

Viele Betroffene glauben, dass sie nur wenig Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens haben. Sie hegen Zweifel daran, dass sie zu einem für sie positiven Ausgang beitragen können, sei es in Form eines Freispruchs oder einer milden Strafe. Daher neigen viele von ihnen dazu, den Vorwurf vorerst zu ignorieren und in eine passive Haltung zu verfallen.

Dies kann ein schwerwiegender Fehler sein: Wenn gegen Sie derzeit ermittelt wird und möglicherweise bereits eine Vorladung durch die Polizei erfolgt ist, ist es wichtig, aktiv zu werden, ungeachtet dessen, wie hoffnungslos die Situation erscheinen mag. Sie sollten dennoch die notwendige Ruhe bewahren und keine überstürzten Entscheidungen treffen.

Es ist nicht zielführend, einfach abzuwarten: Hierdurch wird wichtige Zeit verloren, in der ein erfahrener Strafverteidiger Akteneinsicht einfordern, sich in die Angelegenheit einarbeiten und eine Verteidigungsstrategie entwickeln kann. Zudem können Sie offene Fragen zu den nächsten Schritten mit einem Experten besprechen, der im Idealfall langjährige Erfahrung mit Raubvorwürfen und Strafprozessen hat.

Lassen Sie daher keine wertvolle Zeit verstreichen und kontaktieren Sie einen erfahrenen Strafverteidiger, der Sie und Ihr Verfahren umfassend und kompetent betreut.

Grade in Verfahren, die einen Verbrechensvorwurf wie Raub betreffen, ist eine Verteidigung mit dem Ziel eines Freispruchs oft auf Konfrontation angewiesen und muss frühzeitig die richtigen Weichen stellen, um am Ende erfolgreich zu sein. Bloßes Vertrauen auf ein gutes Ende hilft hier nicht.

Qualifikationen und besonders schwere Fälle

Aus einem „einfachen“ Raub kann durch hinzutreten weiterer Umstände ein schwerer Raub gemäß § 250 StGB werden. Dieser wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren (§ 250 Abs. 1 StGB) oder mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren (§ 250 Abs. 2 StGB) bestraft.

Zu diesen Umständen zählen das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung genauso wie die Begehung der Tat als Mitglied einer Bande. Härtere Strafen sieht das Gesetz vor, wenn die Waffe oder der gefährliche Gegenstand auch verwendet wird oder eine Person körperlich schwer misshandelt oder in die Gefahr des Todes gebracht wird.

Verursacht der Täter durch den Raub leichtfertigt den Tod eines Menschen und verwirklicht sich hierdurch das spezifische Risiko des Raubes, so ist für diesen Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Kontaktieren Sie uns als spezialisierte Strafverteidiger

Verbrechensvorwürfe haben nicht nur strafrechtliche Konsequenzen im Falle einer Verurteilung, es drohen allein durch den Vorwurf schwere Folgen für die eigene Reputation und die berufliche Zukunft des Beschuldigten. Ziel eines erfahrenen Strafverteidigers ist es daher immer, ein Ermittlungsverfahren schnellstmöglich und ohne Aufsehen zu beenden.

Aus diesem Grund sollten Sie schnellstmöglich einen spezialisierten Strafverteidiger kontaktieren, der nicht nur über die rechtliche Kompetenz verfügt, sondern auch die drohenden persönlichen Konsequenzen für den Beschuldigten stets im Blick behält.

Darüber hinaus ist es gerade im strafrechtlichen Verfahren essenziell, eine effektive Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Um hierfür genügend Zeit zu haben, ist es wichtig, bereits beim ersten Vorwurf gegen Sie einen erfahrenen Strafverteidiger zu kontaktieren und das weitere Vorgehen zu besprechen. So können Sie unter Umständen die frühzeitige Einstellung des Verfahrens erreichen. 

Unsere erfahrenen Strafverteidiger setzen alles daran, Ihre Reputation bestmöglich zu schützen. Unser Ziel ist es, die Einstellung des Verfahrens, einen Freispruch oder eine Strafminderung für Sie zu erreichen. Sie können sich auf unsere anwaltliche Schweigepflicht, die damit verbundene Diskretion und die Qualität unserer juristischen Dienstleistungen uneingeschränkt verlassen.

Bei allen Raubdelikten ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren notwendig. Ein solcher wird teilweise durch die Justiz beigeordnet. Vertrauen Sie jedoch nicht darauf, dass das Gericht oder die Staatsanwaltschaft Ihnen mit besonderer Mühe einen spezialisierten Rechtsanwalt hierfür sucht. In der Regel wird der Beschuldigte vorher angehört und kann selbst einen erfahrenen Verteidiger vorschlagen. Von dieser Möglichkeit sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden, um das notwendige Vertrauensverhältnis sicherzustellen.