Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen erlangt nicht so viel Aufmerksamkeit wie Delikte aus dem Sexualstrafrecht, doch der Straftatbestand sollte deshalb nicht weniger ernst genommen werden. 

Für die besonders unter Strafe gestellte Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB droht im schlimmsten Fall eine lange Haftstrafe. Beschuldigte sind zudem erfahrungsgemäß einem erheblichen Schaden an der eigenen Reputation ausgesetzt, wenn ihnen eine Misshandlung von Schutzbefohlenen vorgeworfen wird. Was darunter zu verstehen ist und wie sich Beschuldigte verhalten sollten, zeigen wir in diesem Beitrag.

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Wann liegt eine Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB vor?

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) ist eine Sonderform der Körperverletzung. Das Gesetz stellt besondere Fälle einer Körperverletzung unter Strafe, nämlich solche, bei denen eine ganz bestimmte Personengruppe (sogenannte Schutzbefohlene) Opfer werden. Diese Tat kann deshalb auch nur von Personen, die eine bestimmte Aufsichts- oder Fürsorgepflicht innehaben, begangen werden.

Wichtig: Die Misshandlung von Schutzbefohlenen fällt unter die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Sie ist “verwandt” mit der einfachen und der gefährlichen Körperverletzung im StGB. Der Straftatbestand ist damit nicht zu verwechseln mit dem sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen, der im Sexualstrafrecht behandelt wird. Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB wird in einem eigenen Beitrag behandelt.

Was bedeutet Misshandlung?

Eine Misshandlung liegt vor, wenn das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit des Schutzbefohlenen durch die Handlung mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wurde. Im Gesetz heißt es: “Wer eine Person (…) quält oder roh misshandelt, oder durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird (…) bestraft(§ 225 Abs. 1 StGB).

Unter die Misshandlung in § 225 StGB fallen das Quälen oder die böswillige Vernachlässigung des Schutzbefohlenen, auch psychische Misshandlungen sind berücksichtigt. Die Misshandlung ist also weiter gefasst als die Körperverletzung in den §§ 223, 224 StGB, die nur die körperliche Misshandlung oder die Gesundheitsschädigung umfassen.

Zusätzlich wird auch die Rohheit unter Strafe gestellt. Eine solche liegt vor, wenn der Handelnde besonders gefühlskalt agiert, sich über das Leid des Schutzbefohlenen hinwegsetzt und trotzdem handelt. Böswillig ist eine Vernachlässigung unter anderem dann, wenn sie aus besonders verwerflichen, eigensüchtigen Motiven heraus begangen wird, etwa bei Sadismus oder besonderem Hass gegenüber dem Schutzbefohlenen.

Wer ist Schutzbefohlener?

Von § 225 StGB umfasst sind insbesondere Personen unter 18 Jahren. Diese sind dem besonderen Schutz der Eltern unterstellt und damit maßgeblich Schutzbefohlene nach diesem Straftatbestand. Dazu zählen nicht nur Kinder, sondern alle Minderjährigen, somit auch Jugendliche.

Daneben werden auch “wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Personen” geschützt, die 

  • der Fürsorge oder Obhut der Aufsichtsperson unterstehen, 
  • dem Hausstand angehören,
  • von dem Fürsorgepflichtigen dessen Gewalt überlassen worden oder 
  • im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind.

Der Begriff des Schutzbefohlenen ist weit gefasst und es fallen neben kranken und alten Menschen auch psychisch erkrankte Personen darunter. Der Schutz erstreckt sich auch auf Menschen, die nicht geschäftsfähig sind.

Wichtig ist dabei, dass es ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein Obhutsverhältnis der Kinder oder wehrlosen Personen gegenüber der Aufsichts- oder Fürsorgeperson gibt. Die Aufsichtsperson muss also gegenüber dem Schutzbefohlenen eine Machtposition ausüben.

Zu den Aufsichtspersonen gehören in der Regel:

  • Eltern
  • Betreuer
  • Babysitter
  • Erzieher
  • Lehrer
  • Vormund
  • Mitarbeiter des Jugendamts, Krankenhauses oder des Pflegeheims

Wichtig: Die Erlaubnis, das sogenannte elterliche Züchtigungsrecht auszuüben, wurde bereits im Jahr 2000 abgeschafft und steht seitdem ebenfalls im Rahmen des § 225 StGB unter Strafe. Das bedeutet, dass Eltern unter Umständen bei gewaltvollen oder unethischen Erziehungsmethoden nach geltendem Recht angeklagt werden können. Jedes Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,§ 1631 Abs. 2 BGB.

Welche Strafe droht bei Misshandlung von Schutzbefohlenen?

Für die Misshandlung von Schutzbefohlenen droht eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und bis zu 10 Jahren. Eine Geldstrafe ist bei diesem Delikt nicht möglich. Auch der Versuch der Misshandlung von Schutzbefohlenen wird gleichwertig bestraft (unter Umständen ist eine Strafmilderung möglich,  § 23 Abs. 2 StGB).

Neben der strafrechtlichen Verfolgung sollten sich Beschuldigte immer im Klaren darüber sein, dass allein ein Vorwurf bei einer solchen Tat einen erheblichen Schaden an der Reputation verursachen kann. Insbesondere dann, wenn der Vorwurf im Rahmen der beruflichen Tätigkeit aufkommt, können auch Disziplinarmaßnahmen oder eine Kündigung Folge eines solchen Vorwurfs sein. Sie sollten sich daher dringend an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden, um die möglichen Folgen eines Vorwurfs zu minimieren. 

Qualifikationen der Strafe

In besonders schweren Fällen, also dann, wenn der Schutzbefohlene durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung kommt oder eine erhebliche Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung erleidet, ist die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 225 Abs. 3 StGB). Da es sich dabei um ein Verbrechen handelt, ist auch eine Einstellung des Verfahrens vor der Anklage nicht mehr ohne Weiteres möglich.

Handelt es sich um eine schwere Körperverletzung, also kommt es zu einer schweren Folge, liegt die Freiheitsstrafe bei einem Jahr bis zu 10 Jahren (§ 226 StGB). Schwere Folgen sind in der Regel: 

  • der Verlust des Sehvermögens, das Gehör, der Fähigkeit zu Sprechen oder sich Fortzupflanzen, 
  • der Verlust eines wichtigen Körperglieds oder dieses dauerhaft nicht mehr nutzen zu können, 
  • eine dauerhafte Entstellung, das Verfallen in Siechtum, eine Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung.

Wird durch die Misshandlung der Tod verursacht, liegt die Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren (§ 227 StGB).

Ermittlungsverfahren: Wie sollten sich Beschuldigte verhalten?

Der Vorwurf einer Straftat ist nie auf die leichte Schulter zu nehmen, denn der Ausgang und Verlauf des Strafverfahrens ist stets ungewiss. Es ist deshalb niemals zu raten, als Beschuldigter erst einmal abzuwarten und zu hoffen, das Verfahren würde von sich aus wieder eingestellt werden. Wir appellieren daher eindringlich: Nehmen Sie den Vorwurf ernst, auch wenn Sie sich für unschuldig halten.

Gleichzeitig sollten Sie nicht auf eigene Faust agieren. Bei Vorladungen der Polizei gilt: Machen Sie keine Aussagen und kontaktieren Sie stattdessen einen erfahrenen Strafverteidiger. Lassen Sie sich umfassend und kompetent beraten. Ein Anwalt für Strafrecht kann Akteneinsicht beantragen und prüfen, ob eine Aussage bei der Polizei sinnvoll erscheint. Solange Sie keinen rechtlichen Beistand haben, sollten Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen und sich nicht auf eine Drucksituation einlassen.

Gerne besprechen wir die weitere Vorgehensweise in einem persönlichen Erstgespräch mit Ihnen. 

Kontaktieren Sie gerne unsere Strafverteidiger für ein Erstgespräch. Gemeinsam erarbeiten wir eine effektive Verteidigungsstrategie und versuchen, das bestmögliche Ergebnis in Ihrem Verfahren zu erzielen. Dabei ist uns Diskretion bei solchen Verfahren besonders wichtig, um Ihre Reputation nachhaltig zu schützen.