Das Rechtsgebiet Umweltstrafrecht

In Gesellschaft und Politik ist der Umwelt- und Naturschutz seit Jahren ein wichtiges Thema. Auch der Gesetzgeber ist sich der Relevanz des Umweltschutzes bewusst: Verstöße gegen den Umwelt- und Naturschutz werden nicht nur als Ordnungswidrigkeiten geahndet, sondern gegebenenfalls auch als Straftaten verfolgt.

Das Umweltstrafrecht umfasst weitreichende Regelungen, die  nicht nur im Strafgesetzbuch (StGB) kodifiziert sind. Straftatbestände mit Bezug zur Umwelt schaffen zwar Rechtssicherheit, allerdings ist es insbesondere für juristische Laien oft schwierig, die weitreichenden Bestimmungen im Umweltstrafrecht nachzuvollziehen. Und auch nicht jeder Strafverteidiger kennt die Besonderheiten im Umweltstrafrecht.

Als Strafverteidiger mit langjähriger Erfahrung im Umweltstrafrecht ist es unser Anliegen, Sie kompetent und mit höchster Qualität gerichtlich wie außergerichtlich zu vertreten oder in Ihrem individuellen Fall zu beraten. Dabei sind wir uns der Sensibilität eines strafrechtlichen Vorwurfs jederzeit bewusst und arbeiten stets mit der angemessenen Diskretion. Treten Sie gerne jederzeit für eine Erstberatung mit uns in Kontakt.

Was ist Umweltstrafrecht?

Das Umweltstrafrecht umfasst alle Straftatbestände, die in Zusammenhang mit einem Verstoß gegen den Umwelt- oder Naturschutz stehen und eine Verschmutzung oder Zerstörung dieser zur Folge haben. Geschützt werden Wasser, Luft und Boden genauso wie die Tier- und Pflanzenwelt.

Die beiden wichtigsten Regelwerke sind dabei das Strafgesetzbuch (StGB) und das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Daneben finden sich jedoch noch zahlreiche weitere Gesetze, aus denen sich Straftaten oder auch Ordnungswidrigkeiten gegen die Umwelt ergeben können.

Eine Besonderheit des Umweltstrafrechts ist, dass sich die Delikte gegen die Allgemeinheit richten, nicht gegen einzelne Personen (sogenannte öffentliche Straftaten). 

Bei vielen Delikten handelt es sich darüber hinaus um Gefährdungsdelikte. Das bedeutet, dass eine konkrete Schädigung der Umwelt nicht erforderlich ist, vielmehr reicht die bloße Gefährdungslage für eine Strafbarkeit aus. Dies hat zur Folge, dass sich Personen oftmals schneller strafbar machen können, als ihnen bewusst ist. Im Zweifel sollten Sie daher frühzeitig einen Rechtsanwalt konsultieren.

Einige Verstöße gegen das Umweltrecht können auch als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Hierbei handelt es sich meistens um weniger schwerwiegende Delikte oder Schäden an der Umwelt, sodass diese nicht im strafrechtlich, sondern verwaltungsrechtlich (z. B. durch teils erhebliche Bußgelder) sanktioniert werden können.

Gut zu wissen: Umweltstraftaten können nicht nur vorsätzlich begangen werden, auch eine fahrlässige Begehung ist bei vielen Delikten möglich. Fahrlässigkeit liegt aus juristischer Sicht immer dann vor, wenn eine Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen während die Schädigung vorhersehbar ist.

Klassische Delikte im Umweltstrafrecht

Das Umweltstrafrecht umfasst weitreichende Regelungen für verschiedene Varianten der Verunreinigung, Umweltgefährdung oder anderen Schädigungen an der Umwelt. Dass diese Strafvorschriften in vielen verschiedenen Gesetzen verankert sind, macht das Umweltstrafrecht zu einem komplexen und schwer zugänglichen Rechtsgebiet. Dass dieses Rechtsgebiet auch in der Ausbildung nur eine untergeordnete Rolle einnimmt, macht deutlich, dass eine Verteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger notwendig ist.

Die wichtigsten Regelungen haben wir Ihnen einmal zusammengefasst:

Straftaten gegen die Umwelt im StGB:

Straftaten gegen die Umwelt in Nebengesetzen:

  • Verstoß gegen das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, §§ 71, 71a BNatSchG
  • Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz von Kulturpflanzen, § 69 PflSchG
  • Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz, § 38 BJagdG
  • Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, § 17 TierSchG
  • Verstoß gegen die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV)
  • Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, §§ 27, 27a ChemG

Welche Strafen drohen im Umweltstrafrecht?

Von strafrechtlicher Verfolgung sind zunächst natürliche Personen betroffen. Dies betrifft häufig Führungskräfte von Unternehmen, leitende Angestellte oder Amtsträger in Umweltbehörden, wenn diese ihre Pflichten im Bereich der Umweltvorschriften verletzen.

Bereits der Vorwurf der Pflichtverletzung kann der Reputation des gesamten Unternehmens schaden und so nicht nur strafrechtliche Konsequenzen für einzelne Personen, sondern für das betroffene Unternehmen oder die Behörde mit sich bringen.

Folgende Rechtsfolgen sind bei Verstößen gegen das Umweltstrafrecht möglich:

  • Strafrechtliche Konsequenzen sind meist Geld- oder Freiheitsstrafen. Je nach vorgeworfenem Delikt und Schwere der Umweltschädigung drohen bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.
  • Bei weniger schweren Delikten kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Eine solche kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro oder der Anordnung zur Behebung der verursachten Schäden geahndet werden. Ist ein Unternehmen für die Begehung durch einen Mitarbeiter mitverantwortlich, ist sogar eine Sanktion von bis zu 10 Millionen Euro möglich.
  • Darüber hinaus drohen häufig auch persönliche oder berufliche Konsequenzen für die Beschuldigten, deren Folgen schwer einzuschätzen sind. In einigen Fällen kann die eigene Karriere betroffen sein, es kann zu einer Kündigung oder zum Entzug von Arbeitserlaubnissen kommen.
  • Sind Unternehmen oder Behörden involviert, droht für diese ein Reputationsverlust, der einen unüberschaubaren finanziellen und wirtschaftlichen Schaden verursachen kann. Unternehmen sollten daher frühzeitig präventive Maßnahmen ergreifen (sogenannte Compliance-Maßnahmen).

Bußgeldbescheid wegen Umweltschädigung erhalten: Was tun?

Ein Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit in Umweltsachen wird meist bei Umweltdelikten verhängt, deren Schwere nicht die Schwelle zur Strafbarkeit überschreitet. So kommt es häufig gar nicht erst zu einem gerichtlichen Prozess, sondern es erfolgt ein verwaltungsrechtliches Verfahren.

Obwohl ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit zunächst einmal weniger gravierend als ein Strafverfahren anmutet, sollten Betroffene dies dennoch nicht auf die leichte Schulter nehmen. Denn auch bei einer Ordnungswidrigkeit sind hohe Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich, wenn es sich um eine Einzelperson handelt.Es besteht immer die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen und sich damit zur Wehr zu setzen. Sie haben auch das Recht, sich zur Sache zu äußern. Allerdings raten wir Ihnen dazu, Vorwürfe im Umweltstrafrecht nicht im Alleingang zu lösen, sondern kompetenten Rechtsrat einzuholen. 

Insbesondere bei hohen Bußgeldern ist es sinnvoll, einen erfahrenen Rechtsanwalt im Umweltstrafrecht zu konsultieren und das weitere Vorgehen zu besprechen. Mit einem kompetenten Strafverteidiger an Ihrer Seite erhalten Sie Klarheit über die nächsten Schritte und erfahren, ob ein Widerspruch erfolgversprechend ist und ob es sinnvoll sein kann, gerichtlich gegen den Bescheid vorzugehen. Kontaktieren Sie uns jederzeit für eine Erstberatung im Umweltstrafrecht.

Verstöße gegen das Umweltstrafrecht – so verhalten Sie sich richtig

Wenn Ihnen eine Umweltstraftat vorgeworfen wird, sollten Sie in jedem Fall schnellstmöglich handeln. Lassen Sie nicht unnötig Zeit verstreichen, in der Hoffnung, der Vorwurf löse sich von allein in Luft auf. Der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat ist eine ernste Angelegenheit mit ungewissem Ausgang.

Halten Sie sich aber davon ab, voreilige Entscheidungen zu treffen und bewahren Sie zunächst einmal Ruhe. Auf eine Vorladung der Polizei sollten nicht vorschnell reagieren und in keinem Fall allein und ohne vorherige Rechtsberatung eine Aussage machen.

Kontaktieren Sie einen erfahrenen Strafverteidiger, wenn Sie das erste Mal von dem Vorwurf gegen Sie erfahren. Als spezialisierte Strafverteidiger im Umweltstrafrecht können wir Sie kompetent und umfassend zum weiteren Vorgehen beraten und unterstützen Sie bei allen wichtigen Schritten ab dem Ermittlungsverfahren. Gemeinsam erarbeiten wir eine Verteidigungsstrategie, durch die wir das Verfahren in eine für Sie günstige Richtung lenken können. Dabei wahren wir zu jeder Zeit die nötige Diskretion. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit, um sich beraten zu lassen.