Umweltstrafrecht Anwalt für Unternehmen

Umweltstrafrecht für Unternehmen – Das Risiko rechtlicher Folgen steigt

Das Umweltstrafrecht besteht aus einer Vielzahl von Regelungen, die sich stetig weiterentwickeln. Für Geschäftsführer und auch Umweltbeauftragte in Unternehmen gestaltet es sich deshalb schwierig, den Überblick zu behalten. Verstöße gegen Straftatbestände können aber schon unbeabsichtigt passieren und sich sogar von der Geschäftsleitung unbemerkt ereignen. Dabei wiegen die Sanktionen nicht nur für die „Täter“, sondern auch für die Unternehmen schwer. Wer sich als Verantwortlicher absichern möchte, sollte deshalb gründlich überdenken, wie er seinen Pflichten nachkommen kann und sich hierzu fachkundig beraten lassen. Erfahrene Rechtsanwälte können nicht erst helfen, wenn der Ernstfall eingetreten ist, sondern schon im Vorfeld unterstützen. Ein früher anwaltlicher Rat hilft dabei, die Risiken von vornherein zu minimieren, damit es gar nicht erst zu einem Ermittlungsverfahren kommt.

Die Entwicklung des Umweltstrafrechts

Mit dem zunehmenden Umweltbewusstsein der Deutschen hat sich seit den 1980er-Jahren das Umweltstrafrecht als Teilgebiet des Strafrechts herausgebildet. Es umfasst alle Normen, die schädigende Handlungen gegenüber unserer natürlichen Lebensgrundlage unter Strafe stellen. Der Gesetzgeber fügte im Jahr 1980 die §§ 324 bis 330d in das Strafgesetzbuch ein, die Straftatbestände zum Schutz von Boden, Wasser, Luft sowie der Tier- und Pflanzenwelt enthalten. Zu diesen Delikten zählen zum Beispiel Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB), Bodenverunreinigung (§ 324a StGB), der unerlaubte Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB), das unerlaubte Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB) und die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (§ 329 StGB). Daneben gibt es weitere Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten, die in Sondergesetzen geregelt wurden. Dazu zählen etwa das Immissionsschutzgesetz, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Chemikaliengesetz, Tierschutzgesetz oder die Gefahrstoffverordnung. 

Mit mehr als 30.000 Fällen pro Jahr machen Umweltdelikte heute bereits einen beachtlichen Anteil aller strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Sie stellen damit die vierthäufigste Form der Kriminalität dar.

Typische Delikte im Umweltstrafrecht für Unternehmen

Zu den häufigsten Delikten im Bereich des Umweltstrafrechts zählen in Deutschland der unerlaubte Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB) und die Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB). 

Für die illegale Entsorgung, Sammlung oder Lagerung von gefährlichen Abfällen, die zum Beispiel giftig oder krebserregend sind, müssen Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe rechnen, wenn sie vorsätzlich gehandelt haben. Bei fahrlässigen Taten beträgt die Höchststrafe 3 Jahre und auch schon der Versuch ist strafbar. Zu den gefährlichen Abfällen zählen zum Beispiel asbesthaltige Baustoffe und Tierkadaver. Ebenso wird der sogenannte Mülltourismus bestraft (§ 326 II StGB), also das illegale Verbringen solcher Abfälle aus dem Geltungsbereich des Gesetzes. Aktuell beschäftigen sich die Ermittlungsbehörden häufig mit Fällen, in denen Elektroschrott aus Deutschland nach Afrika verschifft wird. 

Dieselbe Strafandrohung gilt auch für die Verunreinigung von Gewässern nach § 324 StGB, zum Beispiel wenn unbefugt Mineralöle, Säuren, Laugen oder Giftstoffe in einen Fluss oder das Grundwasser eingespeist werden.

Begehungsformen und Sanktionen

Umweltdelikte können nicht immer nur bei vorsätzlicher, also bewusster und gewollter Begehung strafbar sein. Häufig löst auch das fahrlässige Herbeiführen einer Gefahr Konsequenzen aus. Viele Tatbestände sind zudem als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Es muss also nicht zum Eintritt eines Schadens kommen, sondern die bloße Gefährdung der Umwelt kann bereits ausreichen. Das Umweltstrafrecht für Unternehmen sieht als ultima ratio für die schweren Delikte Geldstrafen und Freiheitsstrafen vor. Im Ordnungswidrigkeitenrecht können die Verwaltungsbehörden Bußgelder verhängen, bestimmte Anordnungen zur Wiederherstellung treffen oder den Betrieb von Anlagen untersagen.

Eine Besonderheit im deutschen Umweltstrafrecht liegt darin, dass Unternehmen (juristische Personen) zwar nicht als Täter strafrechtlich verfolgt, aber dennoch für Verstöße ihrer Handlungsbevollmächtigten mit finanziellen Sanktionen belegt werden können. Strafrechtlich besteht die Möglichkeit, den wirtschaftlichen Vorteil durch Einziehung abzuschöpfen (§ 73b StGB). Daneben können die Verwaltungsbehörden gegen Unternehmen Geldbußen von bis zu 10 Mio. Euro verhängen (§ 30 OWiG), wenn sich ihre handelnden Organe strafbar gemacht haben.

Verantwortlichkeit und Delegationsmöglichkeit

Häufig lässt sich nur schwer ermitteln, wer innerhalb eines Unternehmens die strafrechtliche Verantwortung trägt. In Deutschland gibt es kein Unternehmensstrafrecht und keine Funktionsverantwortlichkeit, sondern es gilt der Grundsatz der persönlichen Schuld. Deshalb kann eine juristische Person nicht strafrechtlich belangt werden. Auch kann niemand allein aufgrund seiner Position im Unternehmen, beispielsweise als Geschäftsführer einer GmbH, verurteilt werden. 

Allerdings trägt die Geschäftsleitung die generelle Verantwortung für die Abläufe im Unternehmen und damit auch für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften. Sie kann diese Aufgabe zwar wirksam auf bestimmte Mitarbeiter delegieren, aber nur unter engen Voraussetzungen, die der BGH in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat. Danach muss die Geschäftsführung einen geeigneten Mitarbeiter auswählen, diesen richtig ausbilden und anleiten und ihn in der Folge regelmäßig überwachen. Nur wenn alle diese Auswahl-, Anweisungs- und Überwachungspflichten eingehalten wurden, kann sich die Geschäftsleitung vom Schuldvorwurf entlasten. In diesem Fall macht sich der beauftragte Mitarbeiter strafbar, sofern er sich pflichtwidrig verhalten hat.

Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

Das Umweltstrafrecht ist eng mit dem Verwaltungsrecht verknüpft. Zahlreiche Tatbestände nehmen Bezug auf verwaltungsbehördliche Entscheidungen. So sind bestimmte Handlungen nur strafbar, wenn sie „ohne die erforderliche Genehmigung“, „unbefugt“ oder „unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten“ begangen werden. Dieses Prinzip der Verwaltungsakzessorietät dient der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit: Was verwaltungsrechtlich erlaubt ist, kann nicht strafrechtlich verboten sein. In der Praxis bereitet die Prüfung, ob eine wirksame verwaltungsrechtliche Erlaubnis vorliegt, aber manchmal Schwierigkeiten.

In § 330d I Nr. 4 StGB listet das Gesetz auf, woraus sich verwaltungsrechtliche Pflichten ergeben können, nämlich aus Rechtsvorschriften, gerichtlichen Entscheidungen, vollziehbaren Verwaltungsakten, vollziehbaren Auflagen und öffentlich-rechtlichen Verträgen. Dabei kommt es zunächst auf das tatsächliche Vorliegen einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnis an, eine bloße Genehmigungsfähigkeit reicht dagegen nicht aus. Wer also ohne Genehmigung eine Anlage betreibt, kann sich auch dann strafbar machen, wenn die Anlage alle Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

Ein weiteres Erfordernis, um die Strafbarkeit auszuschließen, ist die Wirksamkeit der verwaltungsrechtlichen Erlaubnis. Bei fehlerhaften Verwaltungsakten ist zu differenzieren: Nichtige Verwaltungsakte sind unwirksam. Dagegen bleiben rechtswidrige Verwaltungsakte wirksam, solange sie nicht widerrufen, zurückgenommen, aufgehoben oder auf andere Weise erledigt wurden (vgl. § 43 VwVfG). Die im Verwaltungsrecht geltende Rückwirkung der Rücknahme (§ 48 II S. 3 VwVfG) hat aber auf die strafrechtliche Beurteilung keine Auswirkung. Ein Verhalten, das vor der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts stattgefunden hat, kann demnach nicht bestraft werden, wenn es durch den Verwaltungsakt erlaubt war. Umgekehrt kann aber auch das Handeln gegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt strafbar sein.

Neue EU-Richtlinie zur Umweltkriminalität

EU Parlament, Plenarsaal: Umweltstrafrecht für Unternehmen EU-richtlinie

Am 26. März 2024 hat der Rat der Europäischen Union eine neue Richtlinie zum Umweltstrafrecht angenommen. Damit wurde die bisher geltende Richtlinie von 2008 ersetzt. Insgesamt zielen die Neuregelungen auf eine Verschärfung der Sanktionen ab. Außerdem werden zusätzliche Instrumente zur Verfügung gestellt, um Täter zur Behebung der verursachten Umweltschäden zu verpflichten. Die vormals 9 Straftatbestände wurden auf 20 erweitert. Nun zählen auch illegales Recyceln von Schiffsteilen, illegaler Holzhandel und Verstöße gegen die Vorschriften über Chemikalien als Straftat.

Die Richtlinie definiert nunmehr qualifizierte Straftaten. Das sind solche Delikte, die vorsätzlich begangen wurden und erhebliche, irreversible Schäden an der Natur verursacht haben. Diese schwersten Delikte sollen mit mindestens 8 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, sofern die Tat den Tod eines Menschen verursacht hat, beträgt die Mindeststrafe 10 Jahre. Daneben sollen bei schwersten Straftaten Geldbußen von mindestens 5 % des Gesamtumsatzes oder 40 Mio. Euro gegen das Unternehmen verhängt werden. Bei weniger schweren Delikten beträgt die Geldbuße mindestens 3 % des Umsatzes. Für die Umsetzung dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit. Dabei steht es ihnen frei, auf nationaler Ebene noch strengere Regelungen einzuführen.

Anwalt für Umweltstrafrecht – Präventive Abwehr von Verstößen und Strafverteidigung durch erfahrene Kanzlei

Das Umweltstrafrecht sieht zum Teil schwerwiegende Maßnahmen gegen Umweltverschmutzung, etwa durch gefährliche Abfälle und Gewässerverunreinigung, vor. Die strengen Strafen für den unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen und die Verunreinigung von Gewässern reflektieren die hohe Priorität, die dem Schutz der Umwelt in der deutschen Rechtsprechung eingeräumt wird. Insbesondere die Bestrafung von Mülltourismus und der illegalen Verschiffung von Elektroschrott zeigen, dass das Gesetz auch grenzüberschreitende Umweltvergehen ernst nimmt.

Viele Unternehmen sehen sich mit der Herausforderung konfrontiert, dass sie sich aufgrund der schnelllebigen und komplexen Gesetzeslage im Bereich des Umweltrechts unwissentlich strafbar machen können. Die ständige Weiterentwicklung der Umweltgesetzgebung erfordert eine kontinuierliche Anpassung und Überprüfung der betrieblichen Praktiken. Dies unterstreicht die Notwendigkeit für Unternehmen, nicht nur auf strafrechtliche Verteidigung zu setzen, sondern auch präventiv juristischen Rat einzuholen. Erfahrene Rechtsanwälte, die auf Umweltrecht spezialisiert sind, können dabei helfen, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen und durch vorbeugende Beratung die Begehung von Straftaten oder etwaige Strafverfahren zu vermeiden.

Was soll ich tun, wenn ein Strafverfahren wegen einer Umweltstraftat gegen mein Unternehmen eingeleitet wurde?

Im Falle eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens im Umweltstrafrecht brauchen Sie eine kompetente Strafverteidigung. Kontaktieren Sie daher schnellstmöglich einen erfahrenen Rechtsanwalt für Umweltstrafrecht, der Sie verteidigen und ggf. Schadensersatzansprüche abwehren kann.

Wie kann ich mich vor einem unwissentlichen Verstoß gegen das Umweltstrafrecht schützen?

Was sind die häufigsten Vergehen, wegen derer es zu einer Anklage im Umweltstrafrecht kommt?

Mit welchen Strafen muss ich im Umweltstrafrecht für Unternehmen rechnen?