Das Rechtsgebiet Steuerstrafrecht

Das Steuerrecht ist komplex, die Steuervorschriften undurchsichtig und die drohenden Sanktionen können für Betroffene weitreichende Folgen haben. Dies steigert das Risiko unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärungen und bürgt damit auch die Gefahr, ins Visier der Strafverfolgungsbehörden zu geraten. Bestätigt wird dies durch die prominenten Fälle der Steuerhinterziehung, die in den Medien präsent sind.

Sobald die zuständigen Ermittlungsbehörden eine Steuerfahndung aufgenommen haben, drohen für die Beschuldigten nicht nur empfindliche Strafen und hohe Steuernachzahlungen, sondern häufig auch der Verlust der eigenen Reputation. Viele Betroffene sehen sich zum ersten Mal mit dieser Situation konfrontiert und wissen nicht weiter.

Als Strafrechtskanzlei mit einem Schwerpunkt auf dem Steuerstrafrecht wissen wir um die Sensibilität eines solchen Vorwurfs. Betroffene rechtlich zu unterstützen, vor Gericht und außergerichtlich zu verteidigen und dabei mit äußerster Diskretion vorzugehen, gehört zu unserer Hauptaufgabe.

Was bedeutet Steuerstrafrecht?

Das Steuerstrafrecht ist Teil des Wirtschaftsstrafrechts und umfasst als Spezialgebiet alle Delikte, die mit der Erhebung, Einreichung und Zahlung von Steuern in Zusammenhang stehen. Durch die Durchsetzung des Steuerstrafrechts kann sichergestellt werden, dass natürliche sowie juristische Personen einen fairen und rechtmäßigen Beitrag zu den Einkünften ihres Landes leisten. Wer sich dem zuwider setzt, muss hingegen mit Sanktionen rechnen. 

Abhängig von der Art und dem Umfang der rechtlich missbilligten Handlung wird zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten unterschieden. Das Steuerstrafrecht bildet dabei eine Brücke zwischen dem Steuerrecht und dem Strafrecht bzw. dem Ordnungswidrigkeitenrecht.

Wichtige Delikte im Steuerstrafrecht sind insbesondere:

  • Steuerhinterziehung, § 370 AO
  • Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 3 AO
  • Bannbruch, § 372 AO
  • Gewerbsmäßiger, gewaltsamer bzw. bandenmäßiger Schmuggel, § 373 AO
  • Steuerhehlerei, § 374 AO
  • Steuerzeichenfälschung, § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO i.V.m. §§ 148 ff. StGB

Hinzu kommen Steuerordnungswidrigkeiten:

  • Leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO
  • Steuergefährdung, § 379 AO

Besonderheiten im Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht unterliegt regelmäßigen Aktualisierungen und Verschärfungen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 07.02.2012 (1 StR 525/11) entschieden, dass ab einer Steuerverkürzung über einer Million Euro eine Bewährungsstrafe auszuschließen sei, wenn keine besonders gewichtigen Milderungsgründe vorliegen.

Neue Gesetze und die Rechtsauffassungen der Gerichte beeinflussen die geltende Rechtslage im Steuerstrafrecht. Das stellt für viele Betroffene eine Herausforderung dar.

Aus diesem Grund ist es ratsam, einen Experten zu konsultieren, der sich mit dem komplexen Rechtssystem auskennt, die neuesten Urteile kennt, und über eine jahrelange Erfahrung in Steuerstrafsachen verfügt. Ziel ist es, zu einem sehr frühen Zeitpunkt Einfluss auf den Strafprozess zu nehmen, um dieses aktiv mitzugestalten. 

Verteidigung im Steuerstrafrecht

Ziel einer Strafverteidigung ist es, die Einstellung des Verfahrens, einen Freispruch oder zumindest eine Strafmilderung zu erreichen. Dafür ist es in jedem Fall notwendig, frühzeitig einen Strafverteidiger hinzuzuziehen. Dies kann bereits während des Ermittlungsprozesses oder auch schon früher erfolgen. Je früher ein Experte für Steuerstrafrecht involviert wird, desto besser kann dieser Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen.

Exkurs: Strafbefreiende Selbstanzeige, § 371 AO

Wird Ihnen bereits eine Steuerstraftat vorgeworfen, ist eine effektive Verteidigungsstrategie essenziell. Sind Sie bisher noch nicht unter Verdacht geraten, besteht nach § 371 AO die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige.

Wie in allen strafrechtlichen Prozessen ist eine Selbstanzeige jederzeit möglich, diese sollte jedoch nicht im Alleingang, sondern immer mit einer vorherigen rechtlichen Beratung realisiert werden. Zum einen müssen verfahrensrelevante Schritte wohlüberlegt sein, um unerwünschte Konsequenzen zu vermeiden. Zum einen ist die Strafbefreiung von einer Vielzahl von Voraussetzungen abhängig, über deren Existenz sich juristische Laien häufig nicht bewusst sind.

Liegen die Voraussetzungen vor, entfällt eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Die dem Finanzamt geschuldeten Steuern sind allerdings im Regelfall (mit Zinsen) nachzuzahlen.

Unsere spezialisierten Strafverteidiger im Steuerstrafrecht können Sie während des gesamten Prozesses unterstützen. Dazu gehört nicht nur die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und den Beteiligten und die Verteidigung während des Gerichtsverfahrens, sondern auch die rechtliche Beratung und die Entwicklung einer Verteidigungsstrategie. Auch bei einer angestrebten Selbstanzeige können wir Sie über mögliche Vor- und Nachteile zu Ihrem Vorhaben aufklären. 

Konsequenzen im Steuerstrafrecht

Besteht gegen einen Beschuldigten ein Verdacht wegen einer Steuerstraftat, haben die Behörden weitreichende Befugnisse. Zur Sachverhaltsermittlung darf neben der Polizei und der Staatsanwaltschaft auch die Finanzbehörde Ermittlungen durchführen oder durchführen lassen.

Dabei kann es zu einer Vielzahl von Maßnahmen kommen:

  • Durchsuchungen
  • Sicherstellung und Beschlagnahme
  • Observation
  • Telekommunikationsüberwachung
  • Vorläufige Festnahme oder Untersuchungshaft

Nicht jede dieser Maßnahmen darf ohne weiteres durchgeführt werden. Durch den hohen Grundrechtseingriff der einzelnen Maßnahmen bedarf es in den meisten Fällen einer richterlichen Anordnung. 

Zu den strafrechtlichen Konsequenzen kann auch die Verurteilung gehören, bei der eine Geld- oder Freiheitsstrafe droht. Hinzu kommt der Reputationsschaden, der durch einen Strafprozess häufig verursacht wird. Das kann für viele Betroffene den Verlust von Mitarbeitern und Geschäftspartnern bedeuten.

Wie sollten sich Betroffene verhalten?

Unüberlegtes Handeln kann auch im Steuerstrafrecht zu schwerwiegenden Konsequenzen führen. Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens – und insbesondere bei öffentlichen Skandalen und Berichterstattungen – ist es daher wichtig, mit Bedacht zu handeln. 

Egal wie absurd es erscheint, was gegen Sie im Raum steht: Nehmen Sie einen Vorwurf immer zur Kenntnis und ziehen Sie die drohenden Konsequenzen ernstlich in Betracht

Gerade in einem Steuerstrafverfahren kann es passieren, dass Sie von den Fehlern, die in Ihrer Steuererklärung aufgetaucht sind, nichts wissen. Daher sollten Sie immer damit rechnen, dass sich der Verdacht gegen Sie erhärten und weitreichende Folgen mit sich bringen kann.

Wenn Sie das erste Mal von dem Vorwurf gegen sich erfahren, gehen Sie am besten wie folgt vor:

  • Gehen Sie nicht davon aus, dass sich der Verdacht gegen Sie von allein wieder erledigen wird. Haben die Ermittlungsbehörden und Finanzämter erst einmal einen Anhaltspunkt wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat, werden sie diesem in jedem Fall nachgehen. 
  • Überstürzen Sie nichts. Gehen Sie zum Beispiel nicht allein zur Polizei, wenn Sie geladen wurden. Kontaktieren Sie Ihren Anwalt. Dieser wird Akteneinsicht anfordern und erst dann entscheiden, ob eine Aussage bei der Polizei sinnvoll ist. Im Regelfall wird Ihr Anwalt den Termin für Sie absagen.
  • Sprechen Sie nicht im Alleingang mit Beteiligten. Es besteht das Risiko, dass eine Aussage ohne anwaltliche Unterstützung Sie selbst belastet, weil Sie Angaben machen, mit denen Sie selbst unwissentlich den Verdacht gegen sich erhärten und damit zu Ihrer eigenen Verurteilung beitragen.
  • Suchen Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger auf, damit dieser Sie bestmöglich unterstützen und verteidigen kann. Gleiches gilt, wenn Sie selbst den Verdacht haben oder wissen, dass Ihre Steuererklärungen nicht korrekt sind. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige, deren Voraussetzungen jedoch überprüft werden müssen.
  • Werden Hausdurchsuchungen durchgeführt, bleiben Sie ruhig und rufen Sie Ihren Strafverteidiger an. Verhalten Sie sich kooperativ, aber lassen Sie sich in jedem Fall den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Helfen Sie in keinem Fall nicht bei dem Auffinden von Gegenständen oder Daten und verlangen Sie, dass alles ordnungsgemäß protokolliert wird. Sie müssen nichts unterschreiben.

Kontaktieren Sie unsere spezialisierten Strafverteidiger im Steuerstrafrecht

Ein frühzeitiges Eingreifen in das Ermittlungsverfahren kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein. Unser Ziel ist es, Beschuldigte im Steuerstrafrecht effektiv zu verteidigen und im besten Fall die Einstellung des Verfahrens zu erwirken.

Zögern Sie daher nicht, bereits bei der Kenntnisnahme des Vorwurfs unsere spezialisierten Strafverteidiger im Steuerstrafrecht zu kontaktieren. Durch unsere langjährige Erfahrung kennen wir die Besonderheit und Tücken des Steuerstrafrechts und beraten Sie kompetent und diskret.