Presse

Das ABC des Verbrechens

Leon Kruse, Anne Kunze, Dr. Yves Georg, Zeit-Podcast

Foto von Jacobia Dahm

Ab dem heutigen 1. August werden unsere Partner Leon Kruse und Dr. Yves Georg im DIE ZEIT-Podcast „Verbrechen“ mit Anne Kunze einen Monat lang täglich in 5- bis 10-minütigen Podcast-Folgen jeweils über einen Begriff aus dem Strafrecht sprechen – von A wie „Anfangsverdacht“ bis Z wie „Zeuge“. Konzipiert sind die Folgen nicht als theoretisch-wissenschaftliche Enzyklopädie, sondern als abwechslungsreicher – und zwischen allem Ernst bisweilen auch humoristischer – Austausch zweier Verteidiger mit einer Kriminalreporterin, bei dem die tägliche Verteidigerpraxis im Vordergrund stehen wird. Neben den rechtlichen und justizpraktischen Fragen werden auch die mit ihnen zusammenhängenden psychologischen, soziologischen und philosophischen Aspekte nicht zu kurz kommen, etwa wenn es um die „Motive“ für Straftaten, um den „Charakter“ von Beschuldigten und deren Verteidigern oder um Wesen, Zweck und praktische Bedeutung von „Schuld“ und „Strafe“ geht.

Abrufbar sind die Folgen unter https://www.zeit.de/serie/verbrechen und überall sonst, wo es Podcasts gibt.

Frist zur Anbringung von Beweisanträgen

Kalenderblatt mit markierten Fristen

Dass den Zuspätkommenden das Leben bestraft, ist eine Binse – eine Binse freilich, die das Beweisantragsrecht der Strafprozessordnung im Grundsatz nicht teilt. Die dort seit 1877 in § 245 Abs. 1 RStPO (= § 246 Abs. 1 StPO) normierte Regel, nach der eine Beweiserhebung nicht wegen Verspätung abgelehnt werden darf, gilt noch immer – allerdings mit einschneidenden, vermeintlichem Effektivierungs- und Modernisierungsdenken geschuldeten Modifikationen. Eine davon ist die im August 2017 in § 244 Abs. 6 Satz 3 bis 5 StPO eingefügte Möglichkeit des Vorsitzenden, den Verfahrensbeteiligten nach Abschluss der – das ist der Schlüsselbegriff – „von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme“ eine Beweisantragsfrist zu setzen, wobei nach Fristablauf gestellte Anträge (zwar nicht schon deshalb abgelehnt, aber immerhin) grundsätzlich im Urteil beschieden werden können.

Wann nun die „von Amts wegen vorgesehene Beweisaufnahme“ abgeschlossen ist, konkret: ob es dafür auch einer Erledigung bereits gestellter Beweisanträge bedarf, hat Anfang des Jahres der 6. Strafsenat in einem in der aktuellen Ausgabe der NStZ veröffentlichten Beschluss entschieden.

In seiner Besprechung der Entscheidung (NStZ 2024, 444 ff.) denkt unser Partner Dr. Yves Georg die Anwendung des Rechtsbegriffs – über den vom BGH entschiedenen Fall hinausgreifend – für verschiedene Konstellationen durch und tritt dabei für eine stark am Wortlaut orientierte und dementsprechend besonders strenge Auslegung ein. Sein Fazit: Wünschenswerter wäre, wenn das Fristenmodell – und zwar so scharf, wie es nun einmal im Gesetz seinen Niederschlag gefunden hat – so bald wie möglich auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand des rechtsstaatlichen Fairnessgebots und des Gehörsgrundrechts gestellt – oder aber schlicht vom Gesetzgeber überdacht und auf Bonsaigröße zurechtgestutzt – würde.

Cum-Ex-Affäre: „Das klingt wie eine schöne Geschichte – sie stimmt aber nicht“

Eingang zur Hamburger Warburg Bank, Gegenstand der Cum-ex-Ermittlungen

„Das klingt wie eine schöne Geschichte – sie stimmt aber nicht. Es gibt keine Verbindung zwischen irgendwelchen Bemühungen von Olearius und der Entscheidung in der Finanzbehörde. (…) Köln macht Opfer zu Tätern.“

Unser Partner Leon Kruse hat mit dem Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL über die Cum-ex-Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln gegen die von ihm verteidigte, seinerzeit für die Hamburger Privatbank M. M. Warburg & CO zuständige Finanzbeamtin gesprochen und erläutert, weshalb die Kölner Staatsanwaltschaft die Dinge auf den Kopf stellt und eine Anklage gegen seine Mandantin keine gute Idee wäre.

Die Staatsanwaltschaft Köln ermittelt gegen die Finanzbeamtin wegen des Verdachts auf Begünstigiung und Steuerhinterziehung. Dabei wurde die Entscheidung, dass zunächst auf eine Rückforderung der Steuergutschriften seitens der Finanzbehörden verzichtet wurde, vom damaligen Kölner Oberstaatsanwalt untersützt. Er wollte zunächst mehr Beweise für eine Rückforderung sammeln. Nach Ansicht unseres Partners Leon Kruse kommt es darauf an, ob diese Entscheidung vertretbar gewesen sei – und genau das sehen auch die Hamburger Strafverfolgungsbehörden so.

Das ganze Interview mit Leon Kruse finden Sie hier.


Festschrift für Johann Schwenn

Ehrung von Johann Schwenn zu seinem 75. Geburtstag
Festakt für Johann Schwenn in Hamburg
Festschrift

Die Festschrift für unseren Partner Johann Schwenn heißt „Verteidigung“ – und ist ab sofort bei der Nomos Verlagsgesellschaft erhältlich. Mit ihrem Titel wollen die Herausgeber – unsere Partner Leon Kruse und Dr. Yves Georg, sowie Sabine Rückert (DIE ZEIT) – das Leben des Ausnahmeverteidigers Johann Schwenn auf seinen Begriff bringen. Zwischen dessen 75. Geburtstag und seinem 50. „Bühnenjubiläum“ würdigen ihn Weggefährten aus Anwaltschaft, Strafjustiz, Wissenschaft, Rechtsmedizin und forensischer Psychiatrie, und auch ein Mandant, mit Beiträgen ganz unterschiedlicher Couleur, vom ehrenvollen Gruß (und sogar einer Liebesbekundung!) über Anekdotisches, Historisches und Philosophisches bis hin zu wissenschaftlichen Abhandlungen über Theorie und Praxis des Strafprozesses.

Hier auf unserer Homepage finden Sie das Vorwort über das Verteidigerleben des Jubilars sowie die Beiträge von Leon Kruse zur Sachverständigenauswahl und von Dr. Yves Georg zu „MeToo“ und „Aussage gegen Aussage“ in der Revision.


Ist der Isla­mismus-Vor­wurf gegen­über Rüdiger strafbar?

Fuß stoppt einen Fußball

„Schon Voltaire wusste, dass man die Meinungen anderer nicht teilen muss, um dafür zu kämpfen, dass sie sie frei äußern dürfen.“

Auf Legal Tribune Online (LTO) hat sich unser Partner Dr. Yves Georg der Auseinandersetzung zwischen dem ehemaligen Bild-Chefredakteur Julian Reichelt und dem deutschen Nationalspieler Antonin Rüdiger gewidmet. Rüdigers Strafanzeige „wegen Beleidigung bzw. Verleumdung, verhetzender Beleidigung sowie Volksverhetzung“ hält er für nicht aussichtsreich, auch weil der Reichelt’sche Post mit seiner Kritik an der islamistischen Diskriminierung von Frauen („Steinigung“) und Personen anderer sexueller Identität („Regenbogen-Farben“) bei aller Schärfe im Ton verfassungsrechtliche Akkorde spielt.

Den ganzen Gastbeitrag von Dr. Yves Georg finden Sie hier.


„Die Schatten des Heilers“

Kerze, Klangschale, Räucherstäbchen

In der aktuellen Ausgabe berichtet DIE ZEIT über ein internationales Strafverfahren, in dem der Beschuldigte von unserem Partner Leon Kruse verteidigt wird. Gegen unseren Mandanten wurden in Deutschland und Finnland Vorwürfe des sexuellen Übergriffs an seinen Patientinnen erhoben. In Deutschland wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten eingestellt, in Finnland haben wir Freispruch beantragt.

Interessant ist insbesondere die unterschiedliche Behandlung von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen in den verschiedenen Rechtsordnungen. Während in Deutschland den Aussagen der angeblichen Opferzeuginnen durch mehrere psychologische Gutachter eine mangelhafte Qualität bezüglich der realen Erinnerung attestiert wurde und davon ausgegangen wird, dass die vermeintliche „Erinnerung“ der Zeuginnen entweder durch Suggestion entstanden ist oder frei erfunden, hat man in Finnland auf die Beziehung von aussagepsychologischen Sachverständigen verzichtet. Leon Kruse kritisiert an dem Verfahren in Finnland unter anderem, dass die Nebenklägerinnen während des Verfahrens die Möglichkeit haben, ihre eigenen Aussagen, aber auch die von anderen Zeugen nochmals zu lesen. Das erschwere die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben.

Den ganzen Beitrag der Wochenzeitung DiE ZEIT mit weiteren Hintergründen zum Fall finden Sie zum Nachlesen hier. Eine Stellungnahme von unserem Partner Leon Kruse können Sie im Podcast ZEIT Verbrechen (Folge 195) hören.


„Münd­liche Haft­prü­fung im Aus­lie­fe­rungs­ver­fahren zwin­gend“

Stacheldraht an einem Gefängnis

Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur muss das OLG im Auslieferungsverfahren keine mündliche Haftprüfung durchführen.

Unser Partner Dr. Yves Georg hält das für verfassungswidrig. Die wesentlichen Gedanken seines Aufsatzes im aktuellen „Strafverteidiger – StV“ (Heft 1/2024, S. 72 ff.) hat er nun für Legal Tribune Online (LTO) noch einmal kurz und knapp zusammengefasst.

Den ganzen Gastbeitrag bei LTO können Sie hier lesen.


„Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen“ in der Revision

Finger zeigt beschuldigend auf andere Person: Aussage gegen Aussage

Ob die Revision vor allem für Rechtsvereinheitlichung, für Einzelfallgerechtigkeit oder für beides gleichermaßen sorgen soll, war schon immer umstritten. Einem revisionsgerichtlichen Pendeln zwischen den beiden Zwecken des Rechtsmittels dürfte es daher geschuldet sein, dass der Bundesgerichtshof regelmäßig tatrichterliche Urteile, die allgemeine Rechtsgrundsätze missachten, mit zusätzlichen Ausführungen dazu aufhebt, warum die Beachtung des verkannten allgemeinen Grundsatzes „jedenfalls im vorliegenden Fall“ oder aber „besonders“ und „vor allem“ geboten gewesen wäre.

So gehalten hat es im vergangenen Jahr auch der 4. Strafsenat in einer kürzlich in der NStZ 2023, 510 f. veröffentlichten sexualstrafrechtlichen Entscheidung zur Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen.

In der Ausgabe der NStZ (12/2023) bespricht unser Partner Dr. Yves Georg die Entscheidung (NStZ 2023, 755 ff.) und beleuchtet dabei auch die Schattenseiten dieser revisionsgerichtlichen Begründungspraxis.

Den ganzen Beitrag finden sie als Online-Version hier.


Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig

Verfassungsbeschwerde, Bild des Bundesverfassungsgerichts

Das „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ (!) ist verfassungswidrig.

Auf unsere Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem heutigen Urteil (2 BvR 900/22) entschieden, dass § 362 Nr. 5 StPO n. F. sowohl mit dem Doppelverfolgungsverbot als auch mit dem Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes unvereinbar und deshalb nichtig ist.

Entschiedener hätte der Zweite Senat die Grundrechtsverletzungen des Gesetzes nicht herausstellen können. Mit deutlichen Worten hat er klargemacht, dass Freigesprochene auch beim Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht mit einem neuen Verfahren überzogen werden dürfen.

Unsere Verfassungsbeschwerde hatte damit in vollem Umfang Erfolg. Ihr lag eine erneute Anklage unseres Mandanten im Fall der 1981 ermordeten Frederike von Möhlmann zugrunde.


§ 362 Nr. 5 StPO n.F. – Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten

Gefängnisblock

Mit Beschluss vom 14.7.2022 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Eilantrag unseres Mandanten stattgegeben und den gegen diesen erlassenen Haftbefehl unter der Anordnung mehrerer Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens außer Vollzug gesetzt.


Beweisantrag auf audiovisuelle Vernehmung eines Auslandszeugen

Kamera

In seinem „Falk“-Urteil vom 23.11.2022 – 2 StR 142/21 (NStZ 2023, 368 ff.) beschäftigt sich der 2. Strafsenat des BGH mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Beweisanträge, die auf die audiovisuelle Vernehmung von „besonders wichtigen“ Auslandszeugen gerichtet sind, gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StGB als „völlig ungeeignet“ abgelehnt werden dürfen.

In der Ausgabe der NStZ (10/2023) bespricht unser Partner Dr. Yves Georg die Entscheidung (NStZ 2023, 635 ff.). Danach ebnet der Senat mit seiner Urteilsbegründung, die bisweilen einer „Strafkammertag“-Mentalität zu entspringen scheint, den kategorialen Unterschied zwischen § 244 Abs. 2, 5 StPO und § 244 Abs. 3 S. 3 StPO – ganz im Sinne Schillers „Fluch der bösen Tat“ (Die Piccolomini, V, 1) – weiter ein. Mit solcherlei Strafprozessrechtsdogmatik wird das ohnehin zusehends in Vergessenheit geratende, unseren Strafprozess aber wie kaum ein anderes Institut prägende „Wechselspiel“ zwischen freier Beweiswürdigung und gebundener Beweiserhebung endgültig zu Grabe getragen – womit die berühmten „schützenden Formen“ berüchtigter Willkür weichen.

Den ganzen Beitrag finden Sie hier.


Fall Till Lindemann: Die Berichterstattung „war oft maßlos überdreht“

Maximilian Beer von der Berliner Zeitung hat Dr. Yves Georg zu den Ermittlungen und der Presseberichterstattung über Till Lindemann interviewt – ein Gespräch über #MeeToo, Probleme des Sexualstrafrechts und eidesstattliche Versicherungen als Nebelkerzen.

Das ganze Interview mit Dr. Yves Georg finden Sie hier.


It’s not a match!

„Drei gegen eins“ oder dreimal „eins gegen eins“?

Für seinen LTO-Artikel „It’s not a match“ hat sich Max Kolter mit Dr. Yves Georg über die Frage unterhalten, ob in #MeToo-Fällen auch prozessual „Aussage gegen Aussage“ steht.

Bei klassischen „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellationen im Sexualstrafrecht fehlt es an objektiven Beweisen wie Spermaspuren, Hautpartikeln oder Rauschmitteln. Es stehen sich alleine die Aussage des mutmaßlichen Opfers und des Beschuldigten gegenüber. Finden sich zusätzlich keine Indizien für die Glaubhaftigkeit einer der Aussagen, werden sie neutralisiert, der Schuldbeweis kann nicht geführt werden und im Sinne der Unschuldvermutung erfolgt ein Freispruch. Kommen nun – wie bei der #MeToo-Bewegung – mehrere ähnliche Aussagen von unterschiedlichen Zeuginnen zusammen, die einen Beschuldigten betreffen, kann das ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) bewertet diese Konstellation laut unserem Partner Dr. Yves Georg uneinheitlich: auf der einen Seite geht er bei drei unterschiedlichen Anzeigeerstatterinnen und drei Taten von drei „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellationen aus, entschied aber auf der anderen Seite in einem von Dr. Yves Georg betreuten Fall schon anders. In welche Richtung der BGH sich zukünftig festlegen wird, ist nicht absehbar.

Den ganzen Beitrag bei Legal Tribune Online (LTO) finden Sie hier.


Warum Rammstein gewinnen wird

„Die Unschuldsvermutung ist entschieden zu kurz gekommen.“

Unser Partner Dr. Yves Georg hat mit Peer Teuwsen von der Neuen Züricher Zeitung (NZZ) über die Verfahrenseinstellung und die Medienberichterstattung im „Fall Lindemann“ gesprochen.

Seiner Meinung nach sind Fälle wie der von Till Lindemann, in denen die Zeuginnen an den strafrechtlich entscheidenen Stellen Erinnerungslücken aufweisen, strukturell darauf angelegt, nicht bewiesen werden zu können. Zwar erfasst das neue Sexualstrafrecht auch den Sexualverkehr mit Personen, deren Willensbildungs- oder Äußerungsfähigkeit eingeschränkt war. Der Beweiswert solcher Aussage ist jedoch erheblich eingeschränkt und der Beschuldigte beruft sich meist auf sein Aussageverweigerungrecht.

Außerdem sieht er im Zusammenhang mit der modernen Medienöffentlichkeit die Gefahr, dass die Unschuldsvermutung zugunsten der Beschuldigten ad absurdum geführt wird. Stattdessen findet eine Verurteilung auf ehtischer und moralischer Ebene statt. Aus diesem Grund ist es seiner Meinung nach nicht fernliegend, prominenten Verdächtigen ein Recht auf Anonymität bis zur formalen Anklage einzuräumen.

Das ganze Interview können Sie hier lesen.


Urteil im Fall Metzelder

Wegen des Besitzes und der Weitergabe von kinderpornografischen Dateien wurde Christoph Metzelder im April zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Auch gegen die Zeugin, die den Fall erst ins Rollen gebracht hat, wurde zwischenzeitlich ermittelt. Im Interview mit stern TV stellt unser Partner Leon Kruse klar, dass seine Mandantin einen Dienst an der Gesellschaft geleistet hat.

Das Video finden Sie hier: https://www.youtube.com/watch?v=zWXi_8F-6vE.

Das ganze Interview können Sie hier lesen.


Erfolgreiche Wiederaufnahme

Unser Partner Leon Kruse spricht mit der Wochenzeitung DIE ZEIT über den Freispruch seines Mandanten nach einem erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahren.

Den Beitrag finden Sie hier.


Antifa-Aktion hat strafrechtliche Konsequenzen

Die Antifa veröffentlicht die Wohnanschriften von hessischen AfD-Politikern. Das müsste straf- und datenschutzrechtliche Konsequenzen haben, wie die Rechtsanwälte Dr. Yves Georg, Tim Wybitul und Gerhard Deiters gegenüber Legal Tribune Online (LTO) schildern. Die Staatsanwaltschaft ermittelt nun.

Laut unserem Partner Dr. Yves Georg ist der neue Straftatbestand des § 126a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) hier erfüllt. Danach steht das Verbreiten von personenbezogenen Daten, wie einer Wohnanschrift unter Strafe, wenn die betroffene Person dadurch zum Beispiel einer Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit ausgesetzt wird. Dieser Straftatbestand wurde ursprünglich geschaffen, um vor allem die Verbreitung derartiger Feindeslisten aus der rechtsextreme Szene bestrafen zu können – und erfasst natürlich auch Straftaten der linksextremen Szene.

Den ganzen Artikel finden Sie hier.


Rammstein: Der Kampf um die Wahrheit

Unser Partner Dr. Yves Georg hat mit Inga Mathwig vom Norddeutschen Rundfunk in der Sendung des Medienmagazins ZAPP vom 12.07.2023 über den „Fall Lindemann“ gesprochen.

Das ganze Interview können Sie hier sehen.


Die Verteidigung im Fall Kachelmann

Justitia Statue

Dieses Mandat reiht sich in viele anspruchsvolle Fälle, darunter auch prominente Mandate ein, die unsere Kanzlei im Laufe ihrer langjährigen Tätigkeit geführt hat.

Hintergründe zum ganzen Prozess finden Sie unter anderem im Podcast ZEIT Verbrechen vom 10. August 2021. Johann Schwenn spricht in dem Talk-Show-Beitrag von Markus Lanz vom 31. Mai 2011 selbst über das Mandat.