Es ist durchaus nicht alltäglich, dass der Bundesgerichtshof in Karlsruhe so deutliche Worte findet wie die, Strafverfolgungsorgane hätten das Schweigerecht einer Angeklagten „massiv verletzt“, indem sie ihr, das lange aufgebaute Vertrauen ausnutzend, „durch beharrliche, quasi-inquisitorische Nachfragen selbstbelastende Äußerungen entlockt“ hätten. Und in der Tat gilt dieser Tadel einer veritablen Sauerei:
Zwei Verdeckte Ermittlerinnen hatten das im Verlauf eines langen, intensiven Einsatzes geschaffene Vertrauensverhältnis zu der der Tötung ihrer beiden Söhne verdächtigen Angeklagten – die nicht zu weiteren Angaben bereit war und ihnen von dem Rat ihrer Verteidigerin berichtet hatte, gegenüber der Polizei zu schweigen – dadurch ausgenutzt, dass sie ihr selbstbelastende Äußerungen entlockten, zu denen sie bei einer förmlichen Vernehmung nicht bereit gewesen wäre, und ihr in Kenntnis ihrer Täterschaft aufgaben, gemeinsam mit ihnen ein „Alibi“ zu konstruieren, das sie auch gegenüber ihrer Verteidigerin verwenden sollte. Auch stellten sie eigene zeugenschaftliche „Gefälligkeitsaussagen“ (!) in der Sache in Aussicht.
Vor solchem Hintergrund hielt das Landgericht Bochum die selbstbelastenden Angaben der Angeklagten gegenüber den Verdeckten Ermittlerinnen für unverwertbar. Zu Recht, wie der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem – die hiergegen erhobene Revision der Staatsanwaltschaft verwerfenden – Urteil vom 28.3.2024 (4 StR 370/23) nun ausgeführt hat.
In der aktuellen Ausgabe der NStZ bespricht unser Partner Dr. Yves Georg die Entscheidung, mit der der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Frage der Verwertbarkeit täuschungsbedingt selbstbelastender Beschuldigtenangaben gegenüber Verdeckten Ermittlern konsequent und überzeugend fortführt. Den ganzen Beitrag können Sie hier lesen.