Die Begriffe „Upskirting“ und „Downblousing“ haben im Jahr 2019 durch eine Online-Petition für große mediale Aufmerksamkeit gesorgt. Die deutsche Petition „Verbietet #Upskirting in Deutschland“ nahm sich dabei an internationalen Petitionen anderer Länder, wie zum Beispiel Großbritannien, ein Vorbild. Sie alle haben eins gemeinsam: Es wird die Aufnahme des „Upskirting“ als Straftat in die Gesetzbücher gefordert.
Im Herbst 2020 hat der Bundestag das Gesetz zur „Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“ beschlossen. Aus diesem ging der neu geschaffene § 184k StGB hervor. Seit dem 01.02.2021 ist damit die „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ unter Strafe gestellt. Er fügt sich in den 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, den „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“, ein. Da neben der sexuellen Selbstbestimmung auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Vorschrift geschützt wird, wäre auch eine Platzierung im 15. Abschnitt, den Vorschriften über die „Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs“, denkbar gewesen. Der Gesetzgeber hat sich allerdings bewusst dafür entschieden, den Schwerpunkt der Norm auf den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung zu legen und damit eine gelungene Einordnung ins Gesetzbuch vorgenommen.
Was steckt hinter den Begriffen „Upskirting“ und „Downblousing“?
Die Begriffe „Upskirting“ und „Downblousing“ entstammen dem anglo-amerikanischen Sprachraum und bezeichnen insgesamt die unbefugte Herstellung von Aufnahmen des körperlichen Intimbereichs. „Upskirting“ meint dabei das Unter-den-Rock-Fotografieren des Genitalbereichs. Beim „Downblousing“ wird die weibliche Brust durch bestimmte Blickwinkel so fotografiert, wie sie das Opfer selbst nicht zeigen wollte.
Während die Kriminalisierung des „Upskirting“ Inhalt aller Petitionen war und auch in vielen anderen Ländern als Straftat festgeschrieben wurde, hat der deutsche Gesetzgeber sich für eine unverhältnismäßige Ausweitung des Tatbestands entschieden und auch das „Downblousing“ kriminalisiert.
Strafbarkeit nach § 184k StGB
Der Tatbestand des § 184k StGB umfasst unbefugte Bildaufnahmen der Genitalien, des Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person. Das fotografierte Körperteil muss dabei objektiv gegen einen Anblick von außen geschützt sein. Daher werden Fotoaufnahmen von absichtlich nackt auftretenden Personen nicht erfasst.
Strafbare Handlungen sind:
- das Herstellen und Übertragen solcher Bildaufnahmen,
- der Gebrauch und das Zugänglichmachen solcher Bildaufnahmen und
- das unbefugte Zugänglichmachen einer befugt hergestellten Bildaufnahme.
Dabei muss der Täter für die erste Alternative absichtlich oder wissentlich handeln; bedingter Vorsatz ist hier ausgeschlossen. Für die anderen beiden Alternativen ist auch bedingter Vorsatz ausreichend. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Täter zusätzlich noch mit sexueller Motivation handelt.
In § 184k Abs. 3 StGB ist eine Sozialadäquanzklausel enthalten. Es sind solche Handlungen nicht vom Tatbestand erfasst, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. Diese Klausel ist dabei fast wortwörtlich dem § 201a Abs. 4 StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen) entnommen. Allerdings passt diese Regelung nicht zum Tatbestand des § 184k StGB. Der praktische Anwendungsbereich ist dementsprechend gering.
Die Verfolgung von einer Handlung, die unter § 184k StGB fällt, ist in der Regel nur auf Antrag möglich, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Da die Aufnahmen jedoch häufig heimlich gemacht werden, so dass das Opfer hiervon nichts mitbekommt, wird in der Praxis selten Strafanzeige gestellt.
Welche Strafe droht bei „Upskirting“ und „Downblousing“?
Bei einer Verurteilung wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB) kann es zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe kommen. Zudem können vom Verurteilten verwendete Bildträger, Bildaufnahmegeräte sowie andere technische Mittel gemäß §§ 184k Abs. 4, 74a StGB eingezogen werden.
Neben den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung, hat die Anschuldigung einer Sexualstraftat oft immense Reputationsschäden zur Folge. Sexualdelikte sind gesellschaftlich stark geächtet, so dass es zu schweren Konsequenzen im Privat- und Berufsleben kommen kann. Auch unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens, kommt es im Falle einer öffentlichen Anklage oft schon nur wegen der Anschuldigung zu einer gesellschaftlichen Vorverurteilung. Als erfahrene Rechtsanwälte und Strafverteidiger ist es daher unser Ziel, dass das Ermittlungsverfahren bereits vor der Anklageerhebung eingestellt wird. Kontaktieren Sie uns gerne für einen unverbindlichen Ersttermin.
Die Problematik des „Downblousing“
Durch die Kriminalisierung von Bildaufnahmen der weiblichen Brust wird mit der Geschlechtsneutralität des Gesetzes gebrochen. Es ist in Zeiten der „Free the Nipple“-Kampagne unverständlich, wieso im Strafgesetzbuch zwischen weiblicher und männlicher Brust in dieser Weise unterschieden wird. Ob die weibliche Brust dem Bereich der sexuellen Intimsphäre zugeordnet ist und somit Abbildungen von ihr als pornographisch gewertet werden können, ist zudem gesellschaftlich stark umstritten. In der heutigen Zeit gilt die weibliche Brust vielmehr als „Kennzeichen allgemeiner Libertinage und Körperzugewandtheit“.
Überdies wird die weibliche Brust in der heutigen Mode oft bewusst hervorgehoben, so dass weite Teile von ihr sichtbar sind. Sie wird geradezu präsentiert und dadurch gerade nicht vom Anblick anderer geschützt. Es ist daher fraglich, inwieweit eine unbefugte Aufnahme der verdeckten weiblichen Brust praktisch überhaupt möglich ist.
Zuletzt ergeben sich auch Probleme mit dem verfassungsrechtlich festgeschriebenen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG). Der Wortlaut des § 184k StGB spricht eindeutig von der „weiblichen“ Brust. Aus der Gesetzesbegründung lässt sich allerdings entnehmen, dass dieser Begriff nicht geschlechtsspezifisch auszulegen ist. Es sollen vielmehr auch Brüste von Personen erfasst werden, die formal dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, sich jedoch nicht so fühlen (Transgender). Dieser Gedanke des Gesetzgebers wird aus dem Wortlaut des § 184k StGB jedoch nicht so deutlich, dass sich dies für Normadressaten ohne Weiteres erkennen ließe. Die ausufernde Ausdehnung des Begriffes „weiblich“ ist im Lichte des Bestimmtheitsgebotes verfassungsrechtlich zweifelhaft.
Vorladung als Beschuldigter nach § 184k StGB – Wie reagiert man richtig?
Eine Beschuldigung wegen einer Tat nach § 184k StGB kann schwerwiegende strafrechtliche und soziale Folgen haben. Bei einer Vorladung als Beschuldigter nach § 184k StGB sollten Sie sich daher unverzüglich anwaltliche Hilfe suchen.
Einer Vorladung durch die Polizei müssen Sie keine Folge leisten. Sie müssen weder zum Termin erscheinen noch diesen absagen. Anders sieht dies bei, in der Praxis seltenen, Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht aus. Hier müssen Sie erscheinen, können und sollten jedoch von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen. Ohne vollständige Aktenkenntnis besteht die Gefahr, dass Sie sich mit einer Aussage selbst belasten und unter Umständen zu Ihrer eigenen Verurteilung beitragen. Sprechen Sie ohne anwaltlichen Rat auf keinen Fall mit den Ermittlungsbehörden oder anderen Verfahrensbeteiligten.
Sobald Sie von der Beschuldigung Kenntnis erlangen, sollten Sie einen erfahrenen Strafverteidiger im Bereich des Sexualstrafrechts kontaktieren. Dieser sagt für sie gegebenenfalls den Vorladungstermin ab und beantragt Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Sobald er den ganzen Akteninhalt kennt, bespricht er diesen mit Ihnen und arbeitet eine Verteidigungsstrategie aus. In diesem Rahmen wird auch erörtert, inwiefern eine Aussage bei der Polizei sinnvoll sein kann.
Kontaktieren Sie uns gerne für einen unverbindlichen Ersttermin. Wir blicken als Strafverteidiger auf jahrelange Erfahrung mit Fällen aus dem Sexualstrafrecht zurück und bringen daher die erforderliche juristische Expertise mit. Darüber hinaus wissen wir, dass es bei solchen Fällen auch immer besonderer Sensibilität und Diskretion bedarf, um die Reputation des Beschuldigten zu schützen.
FAQ
Was versteht man unter „Upskirting“ und „Downblousing“?
Beim „Upskirting“ wird unter den Rock des Opfers fotografiert. Hierdurch sollen Aufnahmen des Genitalbereichs hergestellt werden. In der Praxis geschieht dies oft heimlich, ohne die Kenntnis des Opfers. Das „Downblousing“ bezeichnet das Fotografieren von Teilen der weiblichen Brust, die nicht für den Anblick der Öffentlichkeit bestimmt sind. Sowohl „Upskirting“ als auch „Downblousing“ werden durch den § 184k StGB unter Strafe gestellt.
Welche Strafen kommen bei „Upskirting“ und „Downblousing“ in Betracht?
Bei einer Verurteilung nach § 184k StGB kommt eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe in Betracht. In der Praxis wiegen neben den strafrechtlichen Konsequenzen zudem oft die sozialen Folgen einer solchen Verurteilung schwer. Nicht nur durch die Verurteilung, sondern auch schon durch die bloße Beschuldigung einer Straftat nach § 184k StGB kann es zu schweren Reputationsschäden kommen.
Was sollte ich bei einem Vorwurf wegen „Upskirting“ oder „Downblousing“ tun?
Kontaktieren sie unverzüglich einen Strafverteidiger für Sexualstrafrecht. Die Konsequenzen eines solchen Vorwurfs können weitreichend sein. Deshalb sollten Sie sich möglichst schnell um eine anwaltliche Betreuung bemühen. Äußern Sie sich ohne anwaltliche Rücksprache gegenüber den Ermittlungsbehörden nicht zu dem Vorwurf, denn Sie könnten dadurch Ihre Lage noch verschlimmern.