Sind die unwahren Vorwürfe gegen Gelbhaar strafbar?

Die Bündnis 90/Die Grünen Berlin-Bezirksabgeordnete Shirin Kreße soll gegenüber dem Rundfunk Berlin-Brandenburg unter falschem Namen eidesstattliche Versicherungen mit erfundenen und unwahren Vorwürfen gegen den Bundestagsabgeordneten Stefan Gelbhaar (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) abgegeben haben. Bei der medialen Berichterstattung darüber gerät in strafrechtlicher Hinsicht manches durcheinander.


Auf Legal Tribune Online (LTO) analysiert unser Partner Dr. Yves Georg die Rechtslage. Er erläutert die weithin verkannte Bedeutung der presserechtlichen Usancen für die Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB). Zudem macht er darauf aufmerksam, dass Kreße wegen der naheliegenden „Politikerverleumdung“ (§ 188 Abs. 2 StGB) eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren droht.

Ob Gelegenheit bestehen wird, sich auch mit den Angaben der noch verbleibenden sieben „Zeuginnen“ zu befassen, wird sich zeigen. Die Begründung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 2025 gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg legt das durchaus nahe.

Den ganzen Beitrag, in dem Dr. Yves Georg einmal alle Straftatbestände durchprüft, können Sie hier lesen.

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