Sexting

Sexualstraftat im Internet: Sexting, Cybergrooming und Co.

Die Anonymität des Internets ermöglicht Straftaten, die so nur dort bzw. unter Nutzung des Internets möglich sind. Gleichzeitig ist das Internet kein rechtsfreier Raum und es wurden in den letzten Jahren Straftatbestände geschaffen, die bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe stellen. Das gilt unter anderem für Sexualstraftaten wie z. B. nicht einvernehmliches Sexting (inkl. Versenden von sogenannten Dickpics) oder sexuelle Belästigungen in Chats oder Cyber-Grooming.

Wird ein Strafverfahren wegen einer Sexualstraftat eingeleitet, ist es wichtig, zeitnah die Unterstützung eines Rechtsanwalts für Strafrecht in Anspruch zu nehmen, der mit der Verteidigung beim Vorwurf einer Sexualstraftat im Internet vertraut ist.

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Sexting: Versenden von Nacktaufnahmen kann strafbar sein

Der Austausch von eigenen pornografischen, digitalen Inhalten (Nacktfotos wie Dickpics, Videos etc.) über das Internet oder Smartphone – bekannt unter dem Namen Sexting – ist eine Variante sexueller Aktivität. Das gilt auch für sexuell eindeutige Textnachrichten über Chats, Messenger-Dienste, etc. All diese Aktivitäten, die unter dem Begriff Sexting zusammengefasst werden, sind auch unter Volljährigen nur unter bestimmten Umständen nicht strafbar.

Sexting – Risiko „Verbreitung pornografischer Inhalte“ unter Erwachsenen

Das Senden sexualisierter Nachrichten – z. B. von Dickpics – kann als Verbreitung pornografischer Inhalte (§ 184 StGB) strafbar sein. So heißt es in § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB:

     „Wer einen pornographischen Inhalt an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Wenn eine Person also sexualisierte Inhalte zugesendet bekommt und zuvor nicht dazu aufgefordert hat, kann das eine Straftat sein – auch unter Volljährigen. Aber nur, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen, ist das Versenden von sexualisierten Inhalten wie Dickpics etc. auch unter Erwachsenen strafbar:

  • Es muss sich um einen pornografischen Inhalt handeln, also ein Bild, Video oder einen Text, der in grob aufdringlicher Weise sexuelle Vorgänge in den Vordergrund stellt und überwiegend darauf abzielt, einen sexuellen Reiz beim Empfänger auszulösen.
  • Der Versender bzw. die Versenderin muss den pornographischen Inhalt unaufgefordert versendet haben, oder anders formuliert: der Empfänger bzw. die Empfängerin darf nicht danach verlangt haben. Ob der Absender eine Frau oder ein Mann ist – anders als beim Exhibitionismus – für die Strafbarkeit nicht relevant. Das gleiche gilt für den Empfänger: das Geschlecht ist irrelevant.

Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn derjenige, der den pornographischen Inhalt empfängt, dem Erhalt nachträglich zustimmt. Ebenso ist es strafbar, wenn der Versender oder die Versenderin vor dem Abschicken nur vermutet, dass die andere Person mit dem Empfang einverstanden ist.

Strafrechtlich relevant sind außerdem nur Nachrichten über Messenger-Dienste, E-Mails, etc., die einen pornographischen Inhalt in Textform oder als Anhang in Bild- oder Videoformat enthalten, nicht jedoch ein versendeter Link, der auf eine pornographische Website verweist. Auch das bloße Angebot, pornopgraphische Inhalte an eine andere Personzu versenden, genügt nicht für eine Strafbarkeit gem. § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB.

Im Fall einer Verurteilung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Sexting mit Kindern (unter 14 Jahre)  

Bei Sexting unter Erwachsenen, kommt es wesentlich darauf an, ob der Beteiligte unerwünscht mit Pornopraphie konfrontiert wird, z. B. wenn unaufgefordert Dickpics verschickt werden. Andere Regelungen gelten bei gewalt- und tierpornographische Inhalten sowie jugend- und kinderpornographische Darstellungen.

Geht es hingegen um Sexting von Erwachsenen mit Minderjährigen unter 14 Jahren verhält sich das deutlich anders: Hier ist das Zusenden stark sexualisierter Inhalte immer strafbar.

Senden Personen pornografische Inhalte an Kinder (= Personen unter 14 Jahre) ist neben einer Strafbarkeit gem. § 184 StGB eine Strafe wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt auch § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB einschlägig. Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass der Täter in erheblicher Weise auf das Kind eingewirkt. Das ist bei bloßen Vorzeigen pornographischer Bilder in aller Regel nicht erfüllt. Wird dieses Verhalten hingegen mit einer sexualbezogenen Nachricht oder körperlichen sexuellen Übergriffen verbunden, sieht es anders aus. Hier droht dann eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren.

Wichtig! Auch wenn Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren Sexting mit Personen unter 14 Jahren betreiben, können sich diese Jugendlichen strafbar machen!

Kinderpornografische und jugendpornographische Inhalte: Risiko auch für Jugendliche!

Ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko für Empfänger sexualisierter Inhalte besteht auch, wenn es um Bilder und Videos geht, bei denen die abgebildete Person unter 14 Jahre bzw. unter 18 Jahre alt ist.  

  • Verbreitet ein Kind (unter 14 Jahre) pornographische Inhalte von sich oder empfängt derartige Inhalte, ist das rechtlich für das Kind selbst unproblematisch, da das Strafbarkeitsalter in Deutschland bei 14 Jahren liegt.
  • Fertigen Jugendliche (zwischen 14 und 18 Jahren) pornographische Inhalte von sich an und versenden diese anschließend, fällt diese Handlung grundsätzlich unter die Tatvarianten des § 184c StGB. Eine Strafbarkeit ist (auch für Erwachsene) dennoch ausgeschlossen, wenn der Inhalt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt wurde (§ 184c Abs. 4 StGB). Die Einwilligung darf aber nicht durch täuschendes oder in sonstiger Weise unlauteres Einwirken des Täters erwirkt worden sein.
  • Der Empfänger dieser Inhalte kann sich allerdings strafbar machen: nach § 184b Abs. 3 StGB wegen des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten, wenn die abgebildete Person selbst ein Kind ist. Wenn die abgebildete Person zwischen 14 und 18 Jahre alt ist, kann sich der Empfänger wegen des Besitzes jugendpornografischer Inhalte strafbar machen, § 184c Abs. 3 StGB.

Wichtig! Auch wenn Jugendliche in den Besitz dieser Bilder gelangen, können sie sich strafbar machen. Es kommt Jugendstrafrecht zur Anwendung.

„Sexuelle Beleidigung“ in Chats ist strafbar

Körperliche sexuelle Belästigungen sind als sexuelle Belästigung nach § 184i StGB inzwischen seit einigen Jahren strafbar. Digitale Belästigung durch das Zusenden pornografischer Inhalte ist, wie bereits beschrieben, ebenfalls strafbar.

Anders verhält es sich, wenn es im Internet lediglich zu „anzüglichen“, sexualisierten Bemerkungen kommt, z. B. in Online-Chats, sozialen Netzwerken, Messengern oder anderen Plattformen im Internet.

Hier greift weder § 184i StGB noch § 184 StGB und einen eigenen Straftatbestand der „sexuellen Beleidigung“ kennt das Strafgesetzbuch nicht. Allerdings ist es möglich, dass anzügliche, sexualisierte Bemerkungen als Beleidigung nach § 185 StGB strafbar sind, wenn die Äußerungen auf eine Ehrverletzung abzielen (z.B. Bezeichnung als „Schlampe“ oder „Nutte“). In vielen Fällen ist dann die Rede von „sexueller Beleidigung“. Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Blogbeitrag „Beleidigung auf sexueller Grundlage“.

Cyber-Grooming

Cyber-Grooming ist das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet, um sexuellen Kontakt aufzubauen, z.B. in Online-Chats, sozialen Netzwerken, Messengern oder anderen Plattformen oder per Telefon.

Einen eigenen Straftatbestand erfüllt dieses Verhalten nicht. Strafbar ist Cyber-Grooming aber als sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt gem. § 176a StGB dennoch. Das Einwirken auf Kinder durch pronografische Inhalte oder Reden wird von § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst. Dazu zählt z. B. das Zusenden von pornografischen Bildern, Videos oder Nachrichten.

Und das Risiko eine Strafbarkeit ist hoch: Denn es muss nicht zu sexuellen Handlungen kommen. Für eine Strafbarkeit wegen Cyber-Grooming reicht es bereits, ein Kind in der Absicht, sexuelle Handlungen vorzunehmen, anzusprechen. Sie knüpft in diesem Fall bereits an den Plan des Erwachsenen an, der z. B. in der Wortwahl und anhand der Umstände festgestellt werden kann. Es muss jedoch eine tiefergehende psychische Einflussnahme vom Täter ausgehen, z.B. durch drängendes Überreden, Versprechungen, Einschüchterung, Täuschung oder Drohungen gegenüber dem Kind.

Das bloße Vorzeigen von pornographischen Inhalten ist dabei nocht nicht erfasst. Ist das darüber hinaus mit einer sexualbezogenen Nachricht oder körperlichen sexuellen Übergriffen verbunden, kann man sich strafbar machen. Auch vulgäre Äußerungen gegenüber Kindern, die sich auf sexuelle Handlungen beziehen, können strafbar sein.

Für sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt drohen hohe Strafen: möglich sind Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Anwaltliche Unterstützung

Vor allem wenn es um den Vorwurf einer Sexualstraftat im Internet geht, ist es wichtig, zeitnah professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen – auch wenn es sich „nur“ um den Vorwurf einer Sexualstraftat im Internet oder in einem Chat handelt. Denn Vorwürfe v.a. im Zusammenhang mit sexuellen Aktivitäten mit Kindern wiegen sozial und beruflich schwer, auch wenn Jugendliche als „potenzielle Täter“ betroffen sind. Daher sollte man sich sofort an erfahrene Strafverteidiger im Sexualstrafrecht wenden, wenn man mit Vorwürfen einer Sexualstraftat im Internet konfrontiert wird.iert wird.

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