Stacheldrahtzaun

„Münd­liche Haft­prü­fung im Aus­lie­fe­rungs­ver­fahren zwin­gend“

Wenn zwecks Strafverfolgung oder -vollstreckung ein Ausländer an einen ausländischen Staat oder ein Deutscher an einen EU-Mitgliedstaat nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe (IRG) ausgeliefert werden soll, droht regelmäßig der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls durch das Oberlandesgericht wegen Flucht- oder Verdunklungsgefahr (§§ 15, 17 IRG).  

Bemerkenswerterweise soll das Oberlandesgericht den Verfolgten dabei nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht persönlich zu Gesicht bekommen müssen. Und zwar auch dann nicht, wenn er Einwendungen gegen die Auslieferungshaft geltend macht (§ 23 IRG) oder die turnusmäßige Haftprüfung nach § 26 IRG ansteht.

Unser Partner Dr. Yves Georg hält das für verfassungswidrig. Die wesentlichen Gedanken seines Aufsatzes im aktuellen „Strafverteidiger – StV“ (Heft 1/2024, S. 72 ff.) hat er nun für Legal Tribune Online (LTO) noch einmal kurz und knapp zusammengefasst.

Den ganzen Gastbeitrag bei LTO können Sie hier lesen.

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