Drei Frauen schauen in die Ferne.

It’s not a match!

„Drei gegen eins“ oder dreimal „eins gegen eins“?

Für seinen LTO-Artikel „It’s not a match“ hat sich Max Kolter mit Dr. Yves Georg über die Frage unterhalten, ob in #MeToo-Fällen auch prozessual „Aussage gegen Aussage“ steht. 

Bei klassischen „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellationen im Sexualstrafrecht fehlt es an objektiven Beweisen wie Spermaspuren, Hautpartikeln oder Rauschmitteln. Es stehen sich alleine die Aussage des mutmaßlichen Opfers und des Beschuldigten gegenüber. Finden sich zusätzlich keine Indizien für die Glaubhaftigkeit einer der beiden Aussagen, werden sie neutralisiert, der Schuldbeweis kann nicht geführt werden und im Sinne der Unschuldsvermutung erfolgt ein Freispruch. Kommen nun – wie bei der #MeToo-Bewegung – mehrere ähnliche Aussagen von unterschiedlichen Zeuginnen zusammen, die einen Beschuldigten betreffen, kann das ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) bewertet diese Konstellation laut unserem Partner Dr. Yves Georg uneinheitlich: auf der einen Seite geht er bei drei unterschiedlichen Anzeigeerstatterinnen und drei Taten von drei „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellationen aus, entschied aber auf der anderen Seite in einem von Dr. Yves Georg betreuten Fall schon anders. In welche Richtung der BGH sich zukünftig festlegen wird, ist nicht absehbar.

Den ganzen Beitrag bei Legal Tribune Online (LTO) finden Sie hier.

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