Sex im Auto - Erregung öffentlichen Ärgernisses

Erregung öffentlichen Ärgernisses – Die Strafbarkeit nach § 183a StGB

Jeder Mensch soll selbst darüber entscheiden können, inwieweit er das sexuelle Verhalten anderer mitbekommen möchte. Deshalb stellt der Gesetzgeber im § 183a StGB die ungewollte Konfrontation mit dem Sexualleben eines anderen, für diesen unter Strafe. Die Vorschrift schützt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht eines jeden, solche Vorgänge nicht gegen seinen Willen wahrnehmen zu müssen. Es werden also die Individualinteressen einzelner Personen gesichert und nicht etwa ein Allgemeininteresse daran, dass sexuelle Handlungen nicht in die Öffentlichkeit gehören.

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist in § 183a StGB als Straftat festgeschrieben und fügt sich in die Reihe der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches ein. Sie dient insbesondere als Auffangtatbestand für § 183 StGB, welcher exhibitionistische Handlungen von Männern unter Strafe stellt. Im Gegensatz zum § 183 StGB können sich allerdings auch Frauen der Erregung öffentlichen Ärgernisses strafbar machen.

Auch wenn das Strafmaß für § 183a StGB verhältnismäßig gering ist, sollte die gesellschaftliche Ächtung von Tätern solcher Sexualstraftaten nicht unterschätzt werden. Es ist daher überaus wichtig, die genauen Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen von § 183a StGB zu kennen, um eine Strafbarkeit von vornherein zu vermeiden.

Wann macht man sich gemäß § 183a StGB strafbar?

Für eine Strafbarkeit nach § 183a StGB müssen bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Zu diesen gehören unter anderem folgende objektive Voraussetzungen:  

  • Vornahme einer sexuellen Handlung,
  • in der Öffentlichkeit,
  • Erregen eines Ärgernisses.

Es ist aber nicht ausreichend, dass der Täter nur diese Bedingungen erfüllt. Er muss darüber hinaus auch vorsätzlich handeln. Vorsatz bedeutet Wissen und Willen hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung. Es werden drei verschiedene Vorsatzarten unterschieden. Die beiden direkten Vorsatzarten zeichnen sich dadurch aus, dass sowohl Wissen als auch Willen vollumfänglich vorliegen. Der Schwerpunkt liegt jedoch je auf einem der beiden Aspekte. Darüber hinaus gibt es noch den bedingten Vorsatz, welcher eine schwächere Vorsatzform als die direkten Vorsatzarten darstellt. Bei ihm liegt weder der Wille noch das Wissen vollständig vor, insgesamt wird allerdings die Grenze zur Vorsätzlichkeit überschritten.

Hinsichtlich der Vornahme einer sexuellen Handlung in der Öffentlichkeit reicht es aus, wenn bedingter Vorsatz vorliegt. Bezüglich der Erregung eines Ärgernisses muss allerdings direkter Vorsatz bestehen. Der Täter muss also absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregen.

Zuletzt muss darauf geachtet werden, dass nicht schon eine Strafbarkeit gemäß § 183 StGB vorliegt. Diese schließt den Tatbestand des § 183a StGB aus. Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist nämlich subsidiär zur Vornahme exhibitionistischer Handlungen.

Die öffentliche Vornahme einer sexuellen Handlung

Es muss zunächst eine sexuelle Handlung vorgenommen werden. Hierfür ist eine objektive Sexualbezogenheit im äußeren Erscheinungsbild nötig. Die Schwelle hierzu ist verhältnismäßig hoch. Viele anstößige Handlungen gelten im Rahmen des § 183a StGB nicht als sexuelle Handlung:

  • mündliche und schriftliche Äußerungen sexuellen Inhalts,
  • bloßer Anschein einer sexuellen Handlung,
  • Vorzeigen von Fotos und Filmen sexuellen Inhalts,
  • bloße Nacktheit und Ausziehen der Kleidung,
  • Zungenküsse etc.

Für die Annahme einer sexuellen Handlung muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreicht werden. Hierfür muss es zum Geschlechtsverkehr oder ähnlichen Handlung kommen.

Öffentlichkeit liegt dann vor, wenn die sexuelle Handlung wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden könnte. Für die Wahrnehmung kann auf eine unbestimmte Anzahl von Personen oder einen bestimmten, aber nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen, Personenkreis abgestellt werden. Dadurch wird die Strafbarkeit der Vornahme sexueller Handlungen vor Mitgliedern eines gemeinsamen Clubs ausgeschlossen. Auf die Öffentlichkeit des Ortes selbst kommt es nicht an. Auch wenn der Tatort z.B. eine Straße ist, fehlt es dann an der Öffentlichkeit der Tatbegehung, wenn der Täter Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass er nicht von jedem beliebigen Passanten beobachtet werden kann.

Erregung von Ärgernis

Für eine Strafbarkeit nach § 183a StGB muss zudem die Erregung eines Ärgernisses eingetreten sein. Dies bedeutet, dass die Handlung objektiv zur Verletzung von Grundanschauungen geeignet ist und sich zumindest eine Person durch die Handlung des Täters auch in ihren – nicht überzogenen – Anschauungen verletzt fühlt.

Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn es dieser Person darauf ankam, Handlungen in der Art, wie der Täter sie begangen hat, wahrzunehmen (z.B. beim Besuch eines Stripclubs). Maßgeblich ist das Ärgernis des Wahrnehmenden. An diesem fehlt es z.B. dann, wenn ein Kind den Sexualbezug des Vorgangs nicht begreift.

Junger Mann mit nacktem Oberkörper - § 183a StGB

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung nach § 183a StGB?

Wenn es zu einer Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183 StGB kommt, droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Neben diesen strafrechtlichen Konsequenzen sind jedoch auch die sozialen Folgen einer solchen Verurteilung nicht zu unterschätzen.

Allein durch die Beschuldigung einer Sexualstraftat und erst recht durch die Verurteilung wegen einer solchen, kann es zu empfindlichen Reputationsschäden beim Beschuldigten/Verurteilten kommen. Oft kommt es zu erheblichen Auswirkungen im Sozial- und Berufsleben der beschuldigten/verurteilten Person. Es ist daher wichtig sich, sobald man Kenntnis der Vorwürfe erlangt, möglichst schnell anwaltliche Unterstützung zu suchen.

Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit – Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OWiG  

Strafbare Handlungen nach § 183a StGB haben oft große Ähnlichkeit zu Ordnungswidrigkeiten gemäß § 118 OWiG. Die beiden Normen sind daher sorgfältig voneinander abzugrenzen. Ordnungswidrig verhält sich nach § 118 OWiG, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Damit schützt § 118 OWiG das Allgemeininteresse am äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung. Die Vorschrift dient allerdings lediglich als Auffangtatbestand. Sie tritt zurück, wenn andere Straf- oder Bußgeldvorschriften des Bundes- oder Landesrechts spezieller und einschlägig sind. Sobald eine Handlung also nach § 183a StGB strafbar ist, kann sie nicht mehr als Ordnungswidrigkeit gemäß § 118 OWiG geahndet werden. Nur wenn weder der Tatbestand des § 183a StGB, noch der einer anderen spezielleren Straf- oder Bußgeldvorschrift vorliegt, kommt ein Bußgeld nach § 118 OWiG in Betracht. Dieses kann bis zu 1.000 € betragen.

Wie verhalte ich mich als Beschuldigter des § 183a StGB richtig?

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen einer Straftat nach § 183a StGB erhalten, ist es wichtig nicht übereilt vorzugehen. Beschuldigte haben oft das Bedürfnis, sich vor den Ermittlungsbehörden zu rechtfertigen und die Sache klarzustellen. Ohne vollständige Aktenkenntnis kann es allerdings dazu kommen, dass Sie sich mit Ihrer Aussage selbst belasten. Damit tragen Sie unter Umständen zu Ihrer eigenen Verurteilung bei. Machen sie daher gegenüber den Ermittlungsbehörden zunächst von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch. Vorladungen der Polizei müssen Sie zudem nicht Folge leisten und diese auch nicht absagen.

Sie sollten sich möglichst schnell um anwaltliche Betreuung bemühen. Suchen Sie sich einen erfahrenen Strafverteidiger mit Spezialisierung im Sexualstrafrecht. Er wird Akteneinsicht beantragen, gegebenenfalls Vorladungstermine für Sie absagen und zusammen mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie erarbeiten. Durch frühzeitiges Einschalten eines Strafverteidigers kann das Verfahren oft schon im Ermittlungsstadium eingestellt werden, so dass es gar nicht erst zu einer öffentlichen Anklage kommt. So werden Sie nicht nur vor strafrechtlichen Konsequenzen, sondern auch vor empfindlichen Reputationsschäden geschützt.

Unsere Anwälte haben jahrelange Erfahrung mit Fällen aus dem Sexualstrafrecht. Wir wissen um die Diskretion und Sensibilität, die solche Fälle benötigen und bringen zugleich die erforderliche juristische Expertise mit. Kontaktieren Sie uns gerne für einen unverbindlichen Ersttermin.

FAQ

Wann wird eine Strafbarkeit nach § 183a StGB begründet?

Nach § 183a StGB wird bestraft, wer öffentlich eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch ein Ärgernis erregt. Der Täter muss dabei zudem vorsätzlich handeln und keine exhibitionistische Handlung i. S. d. § 183 StGB vorgenommen haben.

Welche Konsequenzen hat eine Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Wann liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG vor?

Wie sollte ich mich als Beschuldigter verhalten?

Weitere Beiträge