Diditale Gewalt: Mann kreiert Deepfake

„Digitale Gewalt“: Dr. Yves Georg in DIE ZEIT über den Fall Fernandes/Ulmen

Die Berichterstattung über die Vorwürfe von Collien Monica Fernandes gegen ihren geschiedenen Ehemann Christian Ulmen hat eine hitzige Debatte über sogenannte „Strafbarkeitslücken“ im digitalen Raum entfacht. Sogar die Bundesjustizministerin kündigte als Reaktion bereits ein neues „Digitales Gewaltschutzgesetz“ an.

In einem aktuellen Gastbeitrag für DIE ZEIT mahnt unser Partner Dr. Yves Georg zur Sachlichkeit und zur genauen Prüfung der geltenden Rechtslage. Er legt dar, dass viele der im Raum stehenden Vorwürfe bereits nach heutigem Recht strafbar sein könnten und dass die deutsche Staatsanwaltschaft somit unabhängig von neuen Gesetzesvorhaben zum Handeln verpflichtet ist.

Die bestehende Rechtslage: Keine Lücke, wo bereits Taten vorliegen

Dr. Georg analysiert in seinem Beitrag, dass unter der Annahme, die Vorwürfe träfen zu, diverse Straftatbestände des geltenden Strafgesetzbuchs (StGB) sowie des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) erfüllt sein könnten:

  • Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB): Durch das Erstellen von Fake-Profilen unter fremdem Namen auf Plattformen wie LinkedIn.
  • Beleidigung (§ 185 StGB): Durch das Schaffen einer „kompromittierenden Sachlage“, die das Opfer öffentlich herabwürdigt.
  • Verbreitung gewaltpornografischer Inhalte (§ 184a StGB): Durch das Versenden digitaler Texte, die Gewaltanwendungen (wie die beschriebene Gruppenvergewaltigung) schildern.
  • Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz: Durch das unbefugte Versenden von Deepfakes oder Bildnissen, die dem Opfer zum Verwechseln ähnlich sehen.

Kritik am „Digitalen Gewaltschutzgesetz“

Gleichzeitig setzt sich Dr. Georg kritisch mit dem geplanten Gesetzesentwurf der Bundesregierung auseinander. Er bemängelt insbesondere die Verwendung des Begriffs der „digitalen Gewalt“, der juristisch unscharf bleibt, da Gewalt klassischerweise physischen Zwang voraussetzt.

Zudem plädiert er für eine systematisch korrekte Einordnung neuer Tatbestände: Die Erstellung von Deepfakes verletze nicht die sexuelle Selbstbestimmung, sondern den persönlichen Lebens- und Geheimbereich. Symbolpolitik und sprachlich verunglückte „Schnellschüsse“ des Gesetzgebers seien, so Georg, wenig hilfreich für die rechtliche Klarheit.

Fazit: Strafverfolgung vor Symbolpolitik

Das Resümee des Beitrags ist deutlich: Bevor über neue Gesetze diskutiert wird, sollte die Anwendung des bestehenden Rechts im Vordergrund stehen.

„Man fragt sich wieder einmal, weshalb die Berichterstattung nur von Lücken und deren ‚lückenloser‘ Schließung handelt, nicht aber von der Strafbarkeit nach geltendem Recht.“

Den vollständigen Artikel von Dr. Yves Georg finden Sie in der Online-Ausgabe von DIE ZEIT vom 23. März 2026.

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