Bundesverfassungsgericht

Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig

Das „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ (!) ist verfassungswidrig.

Auf unsere Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit seinem heutigen Urteil (2 BvR 900/22) entschieden, dass § 362 Nr. 5 StPO n. F. sowohl mit dem Doppelverfolgungsverbot als auch mit dem Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes unvereinbar und deshalb nichtig ist.

Entschiedener hätte der Zweite Senat die Grundrechtsverletzungen des Gesetzes nicht herausstellen können. Mit deutlichen Worten hat er klargemacht, dass Freigesprochene auch beim Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht mit einem neuen Verfahren überzogen werden dürfen.

Unsere Verfassungsbeschwerde hatte damit in vollem Umfang Erfolg. Ihr lag eine erneute Anklage unseres Mandanten im Fall der 1981 in der Nähe von Celle getöteten Frederike von Möhlmann zugrunde.

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