Cannabis-Legalisierung: Hanf-Anbau

Cannabis-Legalisierung in Deutschland: Gesetzeslage und Strafbarkeit

Was wird in dem neuen Gesetz zur Cannabis-Legalisierung geregelt?

Die steigende Nutzung von Cannabis, insbesondere unter Jugendlichen, hat deutlich gemacht, dass eine Anpassung der aktuellen Drogenpolitik notwendig ist. Dieser Trend hat die Diskussionen über die Legalisierung von Cannabis in Deutschland intensiviert, die seit dem 1. April 2024 eine legale Besitz- und Nutzungsmöglichkeit für Erwachsene vorsieht. Die Legalisierung zielt darauf ab, den illegalen Markt besser zu kontrollieren und die Qualität des Cannabis zu überwachen, um den Konsum von kontaminierten Substanzen zu verhindern.

Ziele der Cannabis-Legalisierung

  1. Verbesserung der öffentlichen Gesundheit: Durch die Legalisierung soll die Qualität des Cannabis kontrolliert und die Verbreitung kontaminierter Substanzen verhindert werden.
  2. Stärkung des Jugendschutzes: Striktere Regulierungen und Aufklärungskampagnen sollen den Schutz von Kindern und Jugendlichen verbessern.
  3. Steigerung der Präventionsbemühungen: Die Cannabis-Legalisierung beabsichtigt, das Bewusstsein und die Präventionsmaßnahmen in Bezug auf den Cannabis-Konsum zu erhöhen.
  4. Reduzierung der Stigmatisierung: Durch die Legalisierung könnte das Stigma, das mit dem Cannabis-Konsum verbunden ist, verringert werden, was den Betroffenen den Zugang zu Hilfe erleichtert.

Die neuen Regeln im Überblick

Die Umsetzung der Cannabis-Legalisierung in Deutschland erfolgt durch präzise Vorgaben und Regelungen, die sicherstellen sollen, dass der Konsum und Anbau von Cannabis unter kontrollierten Bedingungen stattfindet. Dabei wird im Wesentlichen zwischen privatem Eigenanbau und gemeinschaftlichem Eigenanbau in Anbauvereinigungen unterschieden. Im Folgenden sind die wichtigsten Aspekte des neuen Cannabisgesetzes (CanG) aufgeführt:

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Besitz und Anbau von Cannabis

Die Regelungen zum privaten Anbau finden sich in § 9 und § 10 des neuen Cannabis-Gesetzes.

  • Privater Besitz: Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und diese Menge darf auch im öffentlichen Raum mit sich geführt werden.
  • Eigenanbau: Außerdem dürfen bis zu drei Cannabis-Pflanzen für den persönlichen Gebrauch angebaut werden. Die Weitergabe oder der Verkauf des Ertrags ist untersagt. Zuhause darf bis zu 50 Gramm Cannabis gelagert werden.
  • Überschreitung der Mengen: Bei Überschreitung der erlaubten Mengen drohen Strafen, einschließlich Geldbußen und Freiheitsstrafen. Eine ausführliche Auflistung finden Sie weiter unten.

Regelungen für Anbauvereinigungen

Die neuen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 11-30 CanG regeln den Umgang mit Cannabis durch Anbauvereinigungen.

  • Anbauvereinigungen: Ab 1. Juli 2024 wird die kontrollierte Verteilung durch Anbauvereinigungen (auch sog. Cannabis Social Clubs) eingeführt. Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist. Erwachsene können Mitglied in einem solcher Cannabis-Vereinen werden, die bis zu 500 Mitglieder haben dürfen. Die Vereinigungen benötigen eine Erlaubnis, deren Erteiligung aus verschiedenen Gründen versagt, widerrufen oder zurückgenommen werden kann (vgl. §§ 11-15 CanG).
  • Weitergabe: Diese Vereine dürfen gem. § 19 CanG täglich bis zu 25 Gramm und monatlich bis zu 50 Gramm Cannabis in Reinform (als Marihuana oder Haschisch) an ihre Mitglieder abgeben, wobei der maximale THC-Gehalt für Mitglieder unter 21 Jahren 10% nicht überschreiten darf. Eine Weitergabe an Nicht-Mitglieder ist nicht gestattet und bei jeder Weitergabe soll die Mitgliedschaft und das Alter überprüft werden. Der Verkauf, Versand oder das Verschenken von Cannabis ist dabei nicht gestattet.
  • Standortbeschränkungen: Vereine müssen einen Mindestabstand von 100 Metern zu Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Spielplätzen einhalten.
  • Verbot der Öffentlichkeitsarbeit: Jegliche Form der Werbung und des Sponsorings für Cannabis ist verboten.
  • Konsum: Der Konsum von Cannabis innerhalb der Anbauvereinigungen und in Sichtweite derer, d. h. 100m entfernt, ist verboten.

Regulierungen und Einschränkungen

  • Verpackung und Kennzeichnung: Cannabisprodukte müssen neutral verpackt sein und Angaben wie Gewicht, Erntedatum, Sorte sowie THC- und CBD-Gehalt enthalten.
  • Werbung und Sponsoring: Jegliche Form der Werbung und des Sponsorings für Cannabis und zugehörige Vereinigungen ist verboten.
  • Schutz von Minderjährigen: Der Besitz, Konsum und die Verteilung von Cannabis an Minderjährige sind strengstens untersagt. Der Beitritt in eine Anbauvereinigung für Personen unter 18 Jahren ist untersagt und die Vereine müssen strenge Alterskontrollen durchführen. Außerdem muss ein Mindestabstand von 100 Metern zu Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Spielplätzen einhalten werden, es darf keine auffällige oder werbende Beschilderung angebracht werden und die Einsicht von außen muss z.B. durch Umzäunung verhindert werden.
  • Dokumentations- und Berichtspflichten: Die Vereine sind dazu verpflichtet, eine Rückverfolgung der weitergegebenen Cannabismegen und des Vermehrungsmaterials zu gewährleisten.
  • Überwachung: Die Einhaltung der neuen Regelungen wird sowohl durch regelmäßige als auch stichprobenartige Inspektionen überprüft und Verstöße werden mit Strafen geahndet.

Diese Maßnahmen sollen eine verantwortungsvolle Legalisierung gewährleisten, die sowohl die öffentliche Gesundheit schützt als auch den illegalen Markt eindämmt.

Konsumregelungen und Strafmaßnahmen

  • Öffentlicher Konsum: Der Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit ist beschränkt; insbesondere in Fußgängerzonen ist er zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends untersagt. Hier können die jeweiligen Bundesländer aber auch zusätzliche Beschränkungen vornehmen.
  • Umgang mit Minderjährigen: Der Besitz, Konsum und die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige bleibt verboten und Verstöße können zu verpflichtenden Teilnahmen an Interventions- und Präventionsprogrammen führen.
  • Arbeitsplatz: Der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz bleibt untersagt.
  • Teilnahme am Straßenverkehr: Grunsätzlich muss man bei der Teilnahme am Straßenverkehr fahrtüchtig sein. Es wird aber noch näheren Regelungen, wie THC-Grenzwerten im Blut, gearbeitet. Diese sollen an die entsprechenden Regelungen zum Alkoholkonsum angeglichen werden. Zukünftig soll die Fahrerlaubnis nur dann verweigert oder entzogen werden, wenn eine Abhängigkeit von Cannabis vorliegt. Ein Missbrauch von Cannabis wird angenommen, wenn die Betroffenen nicht in der Lage sind, ausreichend zwischen dem Führen eines Fahrzeugs und einem Konsum, der die Fahrsicherheit beeinträchtigt, zu unterscheiden. Nach erfolgreicher Entwöhnungsbehandlung von Cannabis wird die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs angenommen, wenn keine Abhängigkeit mehr besteht und üblicherweise ein Jahr lang Abstinenz nachgewiesen werden kann.
Frau rollt Joint

Wann mache ich mich künftig trotzdem strafbar?

Trotz des (Teil-)Legalisierung und der neuen umfassenden Regelungen im CanG kann man sich weiterhin strafbar machen. Vor allem die Strafrahmen für Taten im Zusammenhang mit Minderjährigen wurden angehoben.

Als erfahrene Anwälte im Drogenstrafrecht sind wir uns der gesetzlichen Besonderheiten, aber auch der ernstzunehmenden Folgen eines solchen Vorwurfs für die Beschuldigten bewusst. Eine effektive und gleichzeitig sehr diskrete Strafverteidigung ist uns daher in jedem Fall ein Anliegen.

Besitz von Cannabis

  • Ordnungswidrigkeit: Besitzt man vorsätzlich oder fahrlässig mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm im öffentlichen Raum oder mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm am eigenen Wohnsitz, begeht man gem. § 36 CanG eine Ordnungswidrigkeit. Auch jeglicher Besitz im militärischen Bereich stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 30.000 € geahndet werden.
  • Straftat: Besitzt man jedoch mehr als 30 bzw. 60 Gramm oder mehr als drei lebende Cannabis-Pflanzen gleichzeitig, macht man sich sowohl als Erwachsener als auch als Jugendlicher weiterhin strafbar, § 34 CanG. Dann droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.

Strafbarkeit in Zusammenhang mit Minderjährigen

In den im folgenden aufgelisteten Fällen droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren:

  • bestimmt man als über 21-jährige Person einen Minderjährigen zum Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Ab- und Weitergabe oder sonstiges Inverkehrbringen von Cannabis,
  • bei einer gewerbsmäßigen Abgabe von Cannabis von einer über 21-jährigen Person an Minderjährige,
  • bei einem bandenmäßigen Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen,
  • bei Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Sich-Verschaffen von Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen

Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wurde außerdem die Mindeststrafe für die Abgabe, das Verabreichen oder die Überlassung von Betäubungsmittel durch über 21-jährige an Minderjährige auf zwei Jahre angehoben, in den Fällen, in denen der Täter vorsätzlich handelt und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet.

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Gerade in strafrechtlichen Verfahren ist es von großer Bedeutung, einen erfahrenen Anwalt an seiner Seite zu haben, der sich auf das Drogenstrafrecht spezialisiert hat. Wenn es zu einer Anklage oder laufenden polizeilichen Ermittlungen kommt, ist eine effektive Verteidigungsstrategie entscheidend, um den Verlauf des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten zu beeinflussen.

Wird Ihnen ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Cannabisgesetz (CanG) vorgeworfen, besteht in den meisten Fällen nicht nur die Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung mit Geld- oder Freiheitsstrafe, sondern auch die Gefahr eines Reputationsschadens.

Unser oberstes Ziel als erfahrene Strafverteidiger ist es, nicht nur das Ermittlungsverfahren schnellstmöglich zu beenden, sondern auch jegliches (medialen) Aufsehen zu vermeiden.

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