Webcam am Computer.

Beweisantrag auf audiovisuelle Vernehmung eines Auslandszeugen

In seinem „Falk“-Urteil vom 23.11.2022 – 2 StR 142/21 (NStZ 2023, 368 ff.) beschäftigt sich der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Beweisanträge, die auf die audiovisuelle Vernehmung von „besonders wichtigen“ Auslandszeugen gerichtet sind, gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StGB als „völlig ungeeignet“ abgelehnt werden dürfen.

In der Ausgabe der NStZ (10/2023) bespricht unser Partner Dr. Yves Georg die Entscheidung (NStZ 2023, 635 ff.). Danach ebnet der Senat mit seiner Urteilsbegründung, die bisweilen einer „Strafkammertag“-Mentalität zu entspringen scheint, den kategorialen Unterschied zwischen § 244 Abs. 2, 5 StPO und § 244 Abs. 3 S. 3 StPO – ganz im Sinne Schillers „Fluch der bösen Tat“ (Die Piccolomini, V, 1) – weiter ein. Mit solcherlei Strafprozessrechtsdogmatik wird das ohnehin zusehends in Vergessenheit geratende, unseren Strafprozess aber wie kaum ein anderes Institut prägende „Wechselspiel“ zwischen freier Beweiswürdigung und gebundener Beweiserhebung endgültig zu Grabe getragen – womit die berühmten „schützenden Formen“ berüchtigter Willkür weichen.

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