Berufsrechtliche Konsequenzen bei Sexualdelikten

Für jede Person, die einer Straftat beschuldigt wird, gilt zunächst die Unschuldsvermutung. Das heißt, solange kein Strafgericht diese Person wegen einer Straftat verurteilt hat, ist sie unschuldig. Allerdings hat gerade bei Sexualdelikten die Berichterstattung in den Medien zugenommen und nicht erst seit zahlreichen öffentlichen Skandalen ist die Öffentlichkeit für Sexualdelikte sensibilisiert. Die Tatverdächtigen stehen daher häufig allein aufgrund der Verdachtsmomente und der noch nicht abgeurteilten Taten unter einem hohen Druck. Dieser Beitrag wirft einen Blick auf mögliche berufsrechtliche Konsequenzen bei dem Vorwurf eines Sexualdelikts.

Berufsrechtliche Maßnahmen sollen dem Schutz der Allgemeinheit dienen

Während das Strafrecht auf die Frage der individuellen Schuld abzielt, entfalten berufsrechtliche Regelungen ihre Wirkung oft schon beim bloßen Verdacht eines solchen Delikts. Insbesondere in Berufen, in denen besondere Vertrauens- oder den Schutzpositionen in Anspruch genommen werden können bereits Vorwürfe oder Anklagen ein Disziplinarverfahren, eine vorläufige Suspendierung oder ein vorläufiges Berufsverbot nach sich ziehen. Dazu gehört z.B. das Gesundheitswesen, der Bildungsbereich oder der öffentlichen Dienst.

Solche berufsrechtliche Konsequenzen bei Sexualdelikten dienen zwar dem Schutz der Allgemeinheit. Sie werfen aber gleichzeitig Fragen nach dem Umgang mit der Unschuldsvermutung und den beruflichen Rehabilitationsmöglichkeiten der Betroffenen auf. Das gilt insbesondere, wenn die Maßnahmen auf einem Verdacht oder einer Anklage ohne Verurteilung beruhen.

Da bereits ein Verdacht oder eine Anklage zu Maßnahmen führen können, die die berufliche und wirtschaftliche Existenz gefährden, ist eine  frühzeitige und effektive Verteidigung bei einer Anklage wegen eines Sexualdelikts von entscheidender Bedeutung. Eine gezielte Verteidigung ermöglicht es,  frühzeitig Einfluss auf ein berufsrechtliches Verfahren zu nehmen. So können Fehlentscheidungen vermieden werden und  berufliche Konsequenzen begrenzt werden . Sie ist zudem unerlässlich, um der Unschuldsvermutung auch im beruflichen Kontext Geltung zu verschaffen und die Grundlage für eine mögliche Rehabilitation zu schaffen.

Welche berufsrechtlichen Konsequenzen können sich aus einer Verurteilung auf den Beruf ergeben?

Eine strafrechtliche Verurteilung selbst kann unmittelbare Auswirkungen auf den Beruf bzw. die berufliche Tätigkeit des Täters haben. Neben der eigentlichen Geld-, Freiheits- oder Bewährungsstrafe kann das Gericht ein Berufsverbot verhängen (§ 70 StGB).

Berufsverbot

Ein Berufsverbot ist möglich, wenn die Straftat in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Das ist der Fall, wenn z.B. ein Lehrer Schutzbefohlene sexuell missbraucht oder ein Arzt seine Stellung gegenüber Patienten für sexuelle Übergriffe ausnutzt. Außerdem muss die Gefahr bestehen, dass bei der weiteren Ausübung der beruflichen Tätigkeit weitere Straftaten gleicher Art begangen werden. Prognosezeitpunkt ist der Zeitpunkt der letzten strafgerichtlichen Hauptverhandlung.

Das Berufsverbot kann zum Schutz der Allgemeinheit verhängt werden und sich daher auf alle Berufe und Gewerbe erstrecken. Das gilt unabhängig davon, ob für den Beruf eine besondere Berufs- oder Ehrengerichtsbarkeit besteht. Ein Berufsverbot kann auch gegen Beamte verhängt werden. Die Dauer des Berufsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.

Das Berufsverbot kann auch auf Lebenszeit verhängt werden, wenn von dem Täter eine so große Gefahr ausgeht, dass zur Abwehr der drohenden Gefahr ein lebenslanges Berufsverbot erforderlich ist.

Eintragung ins Führungszeugnis

Eine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Sexualdelikts kann sich zumindest mittelbar auswirken, da Verurteilungen in das Führungszeugnis eingetragen werden. Sexualstraftaten werden in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn sie zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben und die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Art des Führungszeugnisses – „normales“ Führungszeugnis oder erweitertes Führungszeugnis – bestimmt, welche Eintragungen sichtbar sind.

Im normalen Führungszeugnis werden nur Verurteilungen aufgeführt, bei denen der Täter zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verurteilt wurde. Dies gilt jedoch nur, wenn keine weiteren Verurteilungen im Bundeszentralregister eingetragen sind. Das normale Führungszeugnis wird häufig zur Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber benötigt.

Das erweiterte Führungszeugnis enthält auch geringfügige Verurteilungen und solche, die im normalen Führungszeugnis wegen Fristablaufs nicht mehr enthalten wären. Nach den Vorschriften der §§ 30a und 31 Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) wird das erweiterte Führungszeugnis Personen erteilt, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden wollen.

Im erweiterten Führungszeugnis werden daher vor allem solche Verurteilungen zu Straftaten aufgeführt, die z.B. nach § 72a SGB VIII ein Tätigkeitsverbot in der Kinder- und Jugendhilfe begründen können. Im Bereich der Sexualstraftaten werden gemäß § 32 Abs. 5 BZRG Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171180a181a183 bis 184g184i bis 184l StGB in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen.

Welche berufsrechtlichen Konsequenzen können sich aus einer Anklage auf den Beruf ergeben?

Bereits der Vorwurf einer Sexualstraftat kann Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit haben. Nach § 132a der Strafprozessordnung (StPO) kann während eines laufenden Strafverfahrens im Vorgriff auf das Urteil ein vorläufiges Berufsverbot verhängt werden. So wird der Angeklagte vorübergehend an der Ausübung seines Berufes gehindert.

Vorläufiges Berufsverbot

Berufsrechtliche Konsequenzen in Form eines vorläufigen Berufsverbots können verhängt werden, wenn aufgrund des dringenden Tatverdachts eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle einer Verurteilung ein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt wird. Außerdem muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Angeklagte seine berufliche Tätigkeit erneut zur Begehung weiterer Straftaten missbrauchen wird.

Das vorläufige Berufsverbot dient dem Schutz der Allgemeinheit oder bestimmter Personengruppen vor weiteren Straftaten, die der Angeklagte in Ausübung seines Berufes begehen könnte. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Beruf in direktem Zusammenhang mit dem Tatvorwurf steht, z.B. bei Sexualstraftaten in Berufen mit Kindern, Jugendlichen oder schutzbedürftigen Personen.

Ob die Gründe für die Verhängung des vorläufigen Berufsverbots während dem Verfahren entfallen, ist vom Gericht zu jeder Zeit des Verfahrens zu überprüfen. Das vorläufige Verbot muss beispielsweise aufgehoben werden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die der Prognose, dass der Angeklagte erneut straffällig wird, die Grundlage entziehen.

Das vorläufige Berufsverbot ist befristet bis zum Ende des Strafverfahrens. Wird der Angeklagte freigesprochen, tritt das Verbot außer Kraft. Bei einer Verurteilung kann ein endgültiges Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt werden.

Ein vorläufiges Berufs- oder Gewerbeverbot kann erhebliche finanzielle Folgen haben und das berufliche Ansehen und die gesellschaftliche Stellung nachhaltig beeinträchtigen. Daher sollte  durch einen Verteidiger geprüft werden, ob ein solches Verbot  angemessen und rechtmäßig ist. Es sollte alles unternommen werden, um ein  vorläufiges Berufsverbot zu vermeiden. Mit dem Verbot fallen nicht nur die Einkünfte aus der Tätigkeit sofort weg, sondern auch Arbeitgeber, Dienstherren oder Kunden allein durch das vorläufige Berufsverbot in Mitleidenschaft gezogen werden. Gegen ein vorläufiges Berufsverbot ist die  Beschwerde gem. § 304 StPO zulässig.

Suspendierung bei Beamten

Das beamtenrechtliche Pendant zum vorläufigen Berufsverbot ist die vorläufige Dienstenthebung (Suspendierung). Die vorläufige Dienstenthebung im Beamtenrecht ist eine vorläufige Maßnahme. Sie hat das Ziel, den Beamten von seinen dienstlichen Aufgaben zu entbinden, wenn der dringende Verdacht eines Dienstvergehens besteht.

Sie ist für Bundesbeamte in § 38 Bundesdisziplinargesetz (BDG) und für Landesbeamte in den Landesbeamtengesetzen (z. B. für Hamburg: § 37 Hamburgisches Beamtengesetz – HmbDG) geregelt. Ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so kann er vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn das endgültige Disziplinarverfahren voraussichtlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird. Gleiches gilt, wenn in einem wegen derselben Tat eingeleiteten Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt wird, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat (für Bundesbeamte: § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz; für Landes- und Kommunalbeamte: § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz; die Rechtsfolgen des § 24 BeamtStG sind in Hamburg in § 33 HmbBG geregelt).

Ähnlich wie beim vorläufigen Berufsverbot muss daher im Vorgriff auf die endgültige Entscheidung eine hohe Wahrscheinlichkeit für die endgültige Entfernung aus dem Dienst bestehen. Während der vorläufigen Dienstenthebung kann eine Kürzung der Bezüge um bis zu 50 % angeordnet werden (§ 39 BDG).

Eine Suspendierung aus dem Beamtenverhältnis ist bei Verdacht auf sexuelle Belästigung oder Missbrauch als berufsrechtliche Konsequenz üblich. Im Verfahren auf Suspendierung (Disziplinarverfahren) ist der Beamte jedoch grundsätzlich anzuhören. In diesem Verfahren sollte daher versucht werden, die Suspendierung abzuwenden, um Schaden vom Ansehen des Beamten abzuwenden. Die Strategie der Einlassung in der Anhörung sollte daher mit einem Verteidiger besprochen werden. Gegen die vorläufige Dienstenthebung kann Widerspruch und Klage erhoben werden. Der Beamte kann einstweiligen Rechtsschutz beantragen, um die vorläufige Dienstenthebung für die Dauer des Verfahrens auszusetzen.

Welche berufsrechtlichen Konsequenzen drohen bei dem Vorwurf von Sexualdelikten?

Neben den Rechtsfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Sexualstraftat sind für bestimmte Berufsgruppen auch berufsrechtliche Konsequenzen möglich. Dies gilt insbesondere für Berufsgruppen, deren Tätigkeit mit einer besonderen Vertrauensstellung gegenüber ihren Patienten, Klienten oder Schutzbefohlenen verbunden ist oder bei denen eine strafrechtliche Verurteilung zur Unzuverlässigkeit hinsichtlich der Eignung führen kann.

Dies gilt u.a. für folgende Berufsgruppen:

Ärzte

Eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts kann zum Widerruf der Approbation führen. Die Approbation als Arzt ist u.a. zu erteilen, wenn sich der Arzt nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung – BÄO). Fällt diese Voraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO nachträglich weg, ist die Approbation zu widerrufen.

Zwar ist nicht jede Verfehlung geeignet, das erforderliche Ansehen und Vertrauen zu zerstören. Ob eine Unwürdigkeit vorliegt, bemisst sich unter anderem danach, ob eine strafrechtliche Verurteilung ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes darstellt und ob die Tat gegen elementare Grundsätze der ärztlichen Tätigkeit verstößt. Dabei kommt es vor allem auf die individuellen Umstände der Tat an. Außerdem ist zu klären, ob die Tat eine gewisse Berufsbezogenheit aufweist und wie hoch die Wiederholungsgefahr ist.

Anders wenn es sich um schwerwiegende oder gegen eine Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte Vorsatztaten, die zudem den Tatbestand eines Verbrechens erfüllen, handelt. Dann kommt es auf einen Berufsbezug nicht an. In einem solchen Fall erscheint der Widerruf der Approbation gerechtfertigt. Bei einem Berufsbezug von Sexualstraftaten eines Arztes dürfte der Widerruf der Approbation gerechtfertigt sein.

Psychotherapeuten und Pflegekräfte

Entsprechendes gilt für Psychotherapeuten, da hier wortgleiche Regelungen zum Widerruf der Approbation (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Psychotherapeutengesetz – PsychThG) und zur Erteilung der Approbation (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG) bestehen. Nach § 3 Abs. 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) ist auch für Pflegefachkräfte (Pflegefachfrau und Pflegefachmann, frühere Bezeichnung Krankenschwester oder Krankenpfleger) die Zulassung nachträglich zu widerrufen, wenn sie eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (§ 2 Nr. 2 PflBG).

Damit bestehen in der Bundesärzteordnung, dem Psychotherapeutengesetz und dem Pflegeberufegesetz wortgleiche Regelung zum nachträglichen Widerruf der Berufszulassung, bei einem Verhalten, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.

Rechtsanwälte

Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist in § 14 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Demnach ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.

Eine solche Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ist als Nebenfolge in § 45 StGB vorgesehen. Nach § 45 Abs. 1 StGB verliert diese Fähigkeit als Nebenfolge kraft Gesetzes, wer wegen eines Verbrechens strafgerichtlich verurteilt und dabei auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erkannt worden ist. Im Bereich der Sexualdelikte ist dies z.B. bei § 176 StGB, dem sexuellen Missbrauch von Kindern, der Fall.

Soweit ein Rechtsanwalt wegen eines Verbrechens im Bereich des Sexualstrafrechts zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, ist ein Widerruf der Zulassung möglich.

Kinder- und Jugendarbeit

Wer beruflich oder ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätig ist oder tätig werden will und mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger befasst ist, unterliegt der Pflicht, dem Träger der Einrichtung ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen (§ 30a BZRG).

Der Träger darf keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die einschlägig vorbestraft sind (§ 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Hierzu kann und muss sich der Träger regelmäßig das erweiterte Führungszeugnis vorlegen lassen (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII, § 72a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Einschlägige Vorstrafen aus dem Sexualstrafrecht sind §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Abs. 3 StGB. Damit sind alle Straftatbestände des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuchs und damit das gesamte Sexualstrafrecht erfasst.

Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Sexualstraftat ist eine weitere Tätigkeit z.B. in einer Kindertageseinrichtung nicht möglich. § 72a Abs. 1 SGB VIII ordnet insoweit ein striktes Tätigkeitsverbot bei einer einschlägigen Vorstrafe an.

Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst sowie Lehrer

Beamte stehen in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu den Ländern oder zu den Kommunen. Zu ihren Kernpflichten gehört daher die Treue zum Staat und seiner Verfassung. Wer aber die Rechtsordnung als solche missachtet, dessen Tätigkeit ist mit diesen Kernpflichten nicht vereinbar. Aus diesem Grund enthalten die Beamtengesetze des Bundes (Bundesbeamtengesetz) und der Länder und Kommunen (Beamtenstatusgesetz) Normen, die sich mit den Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung befassen. Und sie begründen auch berufsrechtliche Konsequenzen.

Wird ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, so endet das Beamtenverhältnis mit der rechtskräftigen Verurteilung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz). Der Beamte verliert damit den Anspruch auf Besoldung und Versorgung sowie auf die Führung der Amtsbezeichnung. Für Landes- und Kommunalbeamte gelten in der Regel landesrechtliche Regelungen. Diese sehen die gleichen Rechtsfolgen vor (in Hamburg regelt § 33 HmbBG – Hamburgisches Beamtengesetz – die Wirkungen nach § 24 BeamtStG).

Handelt es sich bei einer Sexualstraftat um ein Dienstvergehen, also um eine Verletzung der Dienstpflichten, kann auch ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Dienstvergehen können auch außerhalb des Dienstes begangen werden, wenn die Pflichtverletzung der Beamtin oder des Beamten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

Je nach den Umständen und der Schwere der strafrechtlichen Verurteilung eines Beamten, also auch bei Sexualstraftaten mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr, können die Folgen eines Disziplinarverfahrens ebenso schwer wiegen. Auch Sexualstraftaten sind geeignet, das Vertrauen in den Beamten zu erschüttern. Im Disziplinarverfahren drohen Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 5 Bundesdisziplinargesetz).

Angestellte im öffentlichen Dienst

Für Angestellte im öffentlichen Dienst, zu denen häufig auch (nicht verbeamtete) Lehrkräfte gehören, gelten die strengen beamtenrechtlichen Vorschriften nicht. Zwar kann ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten, wie z.B. eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat, auch bei Angestellten des öffentlichen Dienstes sanktioniert werden. Hier gilt jedoch das staatliche Arbeitsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Angestellte des öffentlichen Dienstes können daher nach einer Verurteilung wegen einer Sexualstraftat unter bestimmten Voraussetzungen und nach Würdigung des Einzelfalls (z.B. nach § 626 BGBgekündigt werden.

Warum ist eine effektive Verteidigung gerade bei berufsrechtlichen Konsequenzen so wichtig?

Der Vorwurf oder die Beschuldigung einer Sexualstraftat stellt für die Betroffenen nicht nur eine strafrechtliche Herausforderung dar. Sie hat oft weitreichende berufliche und persönliche Konsequenzen. Insbesondere in Berufen mit hohen ethischen Standards können berufsrechtliche Konsequenzen gravierender sein als die Sanktionen des Strafrechts. Damit gemeint sind Berufe im öffentlichen Dienst, in reglementierten Berufen oder in Tätigkeiten mit besonderen Vertrauensverhältnissen. Eine effektive Verteidigung ist daher unerlässlich. Nur durch eine solche Verteidigung mit einer klaren Strategie kann sowohl auf das Strafverfahren bestmöglich Einfluss genommen als auch der berufliche und persönliche Schaden so gering wie möglich gehalten werden.

Eine frühzeitige und kompetente anwaltliche Beratung und Verteidigung ist daher entscheidend. So können von Anfang an die Weichen für eine erfolgreiche Verteidigung gestellt werden. Die Kanzlei Schwenn Kruse Georg verfügt über  fundierte Kenntnisse der rechtlichen Besonderheiten solcher Verfahren. Dazu zählen unter anderem eine hohen Anforderungen an die Beweisführung, der  Bedeutung der Aussagepsychologie und den Umgang mit einer möglichen Vorverurteilung durch die Öffentlichkeit.

Neben dem Strafverfahren spielen Strategien, berufsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, eine zentrale Rolle bei der anwaltlichen Verteidigung in Fällen von Sexualdelikten. Ein erfahrener Strafverteidiger koordiniert Maßnahmen, um Disziplinarverfahren abzumildern, Berufsverbote zu vermeiden und berufliche Zulassungen sowie Approbationen zu sichern. Eine enge Abstimmung mit Berufsverbänden und Kammern kann dazu beitragen, Maßnahmen wie die Suspendierung oder den Entzug der Approbation/Zulassung abzuwenden. Ziel ist es, den beruflichen Schaden so gering wie möglich zu halten.

Nicht zuletzt ist ein gezieltes Reputationsmanagement entscheidend, um die berufliche und gesellschaftliche Stellung zu schützen. Im Krisenmanagement erfahrene Anwälte können ungerechtfertigte Veröffentlichungen verhindern und mit einer durchdachten Kommunikationsstrategie helfen, das Vertrauen von Mandanten, Klienten, Patienten, Dienstherrn, Arbeitgebern oder Kunden wiederherzustellen.

Frühzeitige und effektive Verteidigung unerlässlich

Eine frühzeitige und professionelle Verteidigung ist daher unerlässlich, um die schwerwiegenden Folgen eines Vorwurfs, einer Anklage oder einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts zu bewältigen und die Grundlage für eine berufliche und persönliche Reintegration zu schaffen, auch weil berufsrechtliche Konsequenzen vielfältig sein können.

Fazit

Eine Anklage oder Verurteilung wegen eines Sexualdelikts hat nicht nur strafrechtlich weitreichende Folgen, sondern teils auch gravierende berufsrechtliche Konsequenzen. Bereits der Verdacht kann zu gesellschaftlichem Druck und Vorverurteilungen führen, die die berufliche Existenz bedrohen.

Berufsrechtliche Konsequenzen können vielfältiger Art sein und bereits nach einer Anklage etwa Disziplinarmaßnahmen, eine vorläufige Dienstenthebung oder ein vorläufiges Berufsverbot nach sich ziehen. Nach einer Verurteilung droht sogar ein Berufsverbot, wenn die Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stand. Auch ein Eintrag ins Führungszeugnis kann die beruflichen Chancen erheblich einschränken. Besonders gravierend sind die Folgen für Angehörige reglementierter Berufe. Ärzte, Rechtsanwälte oder Beamte können ihre Approbation oder ihren Beamtenstatus verlieren.

Eine frühzeitige und fachkundige Verteidigung ist somit unerlässlich, um Einfluss auf das Strafverfahren, beruflichen und berufsrechtliche Konsequenzen, die Vermeidung von Disziplinarmaßnahmen und die Begrenzung von Reputationsschäden zu nehmen. Strategien zur Vermeidung berufsrechtlicher Konsequenzen und ein gezieltes Reputationsmanagement spielen dabei eine zentrale Rolle einer effektiven Strafverteidigung.

Wir stehen Ihnen in Fällen berufsrechtlicher Folgen in Zusammenhang mit Sexualdelikten mit unserer Erfahrung, unserem juristischen Fachwissen und dem nötigen Einfühlungsvermögen zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren und gemeinsam die bestmögliche Strategie für Ihre Verteidigung zu entwickeln. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

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