Gefängniszelle.

§ 362 Nr. 5 StPO n.F. – Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten

Mit Beschluss vom 14.7.2022 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Eilantrag unseres Mandanten stattgegeben und den gegen diesen erlassenen Haftbefehl unter der Anordnung mehrerer Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens außer Vollzug gesetzt.

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